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§ 22Amtlich · § 5 UrhG

Entscheidung über die Zulässigkeit

Zeitreise: 10.12.2019

Der Beschluss über die Zulässigkeit der Überstellung ist zu begründen. Er wird der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, dem Verfolgten und seinem Rechtsbeistand (§ 31) bekannt gemacht. Der Verfolgte erhält eine Abschrift.

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