Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 27. Mai 2015 - 1 Ausl 170/15

bei uns veröffentlicht am27.05.2015

Tenor

Die Voraussetzungen für die Leistung von Rechtshilfe

l i e g e n   n i c h t   v o r .

Gründe

 
I.
Der derzeitige Besitzer des Fahrzeuges Pkw Audi Q 5, amtliches Kennzeichen … (gefälscht), FIN …, Herr A., hat dieses am 21. November 2014 in Belgien von einer Person gekauft, die sich als B. ausgab. Zuvor war das Fahrzeug auf der Internetplattform „Ebay-Kleinanzeigen“ für 18.500 Euro zum Kauf angeboten worden. Die Parteien einigten sich auf einen Kaufpreis von 14.000 Euro, da das Fahrzeug angeblich einen Getriebeschaden hatte. Der Kauf wurde auf dem Gelände einer Tankstelle abgewickelt, nachdem die ursprünglich als Treffpunkt vereinbarte Adresse tatsächlich nicht existierte. In H. ließ Herr A. das Fahrzeug durch das Polizeirevier H. überprüfen, wobei festgestellt wurde, dass das Fahrzeug im Schengener Informationssystem von den französischen Strafverfolgungsbehörden zur Sicherstellung ausgeschrieben ist.
Die BKA Sirene hat die französischen Strafverfolgungsbehörden am 8. Januar 2015 unter Fristsetzung von vier Wochen aufgefordert, wegen der Herausgabe des Fahrzeuges ein Rechtshilfeersuchen an die Staatsanwaltschaft Heilbronn zu übersenden. Durch Fernschreiben vom 19. Januar 2015 teilte die Sirene Frankreich dem BKA folgenden Sachverhalt mit, der Grundlage für die internationale Ausschreibung des oben genannten Fahrzeugs war: Das Fahrzeug sei nach einem Wohnungseinbruchsdiebstahl entwendet worden. Die Täter hätten die fraglichen Schlüssel aus dem Wohnhaus gestohlen. Rechtmäßiger Eigentümer zur Tatzeit sei D., der wegen des Diebstahls Anzeige erstattet habe.
Am 21. Januar 2015 teilte SIRENE Frankreich mit, dass ein offizielles Ersuchen der französischen Justizbehörden nicht für erforderlich gehalten werde. Es wurde um Herausgabe des Fahrzeugs an den rechtmäßigen Eigentümer D. gebeten. Mit Beschluss vom 26. Januar 2015 hat das Amtsgericht Heilbronn die Beschlagnahme des Fahrzeugs angeordnet.
Ein offizielles Ersuchen einer französischen Staatsanwaltschaft auf Herausgabe des Fahrzeugs ging bei der Staatsanwaltschaft Heilbronn nicht ein.
Die Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart beantragt mit Schreiben vom 20. Mai 2015 zu entscheiden, dass die Gewährung von Rechtshilfe nicht in Betracht kommt.
II.
Der Antrag auf Entscheidung, dass die Gewährung von Rechtshilfe nicht in Betracht kommt, ist nach §§ 61 Abs. 1 Satz 2, 66 IRG zulässig und begründet.
1.
Der Generalstaatsanwaltschaft steht gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 IRG im Hinblick auf die Entscheidung über die Gewährung von Rechtshilfe ein Antragsrecht beim Oberlandesgericht zu.
2.
Die Zulässigkeit der Rechtshilfe beurteilt sich nach § 59 IRG, hinsichtlich der Herausgabe der Pkw zusätzlich nach § 66 IRG. Darüber hinaus sind die Vorschriften des EuRhÜbK anzuwenden, da sowohl die Bundesrepublik Deutschland als auch die Republik Frankreich Vertragsstaaten des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen sind; insoweit gilt zudem F-ErgV EuRhÜbk zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik vom 24. Oktober 1974. Des Weiteren ist das Schengener Durchführungsübereinkommen - SDÜ - vom 19. Juni 1990 zu beachten (vgl. zu den Vertragsparteien Gleß in: Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Auflage, III E. Einführung in die Schengen-Zusammenarbeit, Rn. 17, S. 1639).
Nach §§ 59, 66 Abs. 1 IRG ist Rechtshilfe „auf Ersuchen einer zuständigen Stelle eines ausländischen Staates“ zu leisten. Voraussetzung ist demnach das ausdrückliche Ersuchen um Herausgabe. Zwar ist das Ersuchen zur Vermeidung von Ergänzungsersuchen weit auszulegen (Lagodny in: Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, aaO, § 59 IRG, Rn. 4). Vorliegend erfolgte durch die französischen Behörden allerdings lediglich eine SIS-Ausschreibung zur Sicherstellung des Fahrzeuge gemäß Art. 100 SDÜ, die selbst noch kein Ersuchen um Herausgabe darstellt und insbesondere auch nicht den inhaltlichen Anforderungen des § 66 Abs. 2 IRG genügt. Es ist nicht gewährleistet, dass Rechte Dritter gemäß § 66 Abs. 2 Nr. 3 IRG durch die Herausgabe nicht berührt werden, da der Käufer und jetzige Besitzer des Pkw möglicherweise gutgläubig Eigentum an dem Fahrzeug erworben hat. Auch wenn die Vorlage eines Beschlagnahmebeschlusses der französischen Behörden nach Art. III Abs. 1 F-ErgV EuRhÜbK i.V.m. Art. 3 EuRhÜbK und § 66 Abs. 2 IRG entbehrlich ist, muss nach Art. III Abs. 1 F-ErgV EuRhÜbK zumindest ein Ersuchen um Beschlagnahme eines Richters des rechtshilfesuchenden Staates eingereicht werden.
10 
Ein solches Ersuchen der französischen Behörden liegt nicht vor, obwohl hierzu unter Fristsetzung von vier Wochen bereits im Januar 2015 aufgefordert wurde. Aufgrund der im Schreiben der Sirene Frankreich vom 21. Januar 2015 mitgeteilten Rechtsansicht ist mit dem Eingang eines solchen Ersuchens auch nicht zu rechnen.

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Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen - IRG | § 66 Herausgabe von Gegenständen


(1) Auf Ersuchen einer zuständigen Stelle eines ausländischen Staates können Gegenstände herausgegeben werden, 1. die als Beweismittel für ein ausländisches Verfahren dienen können,2. die der Betroffene oder ein Beteiligter für die dem Ersuchen zu Gr

Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen - IRG | § 61 Gerichtliche Entscheidung


(1) Hält ein Gericht, das für die Leistung der Rechtshilfe zuständig ist, die Voraussetzungen für die Leistung der Rechtshilfe für nicht gegeben, so begründet es seine Auffassung und holt die Entscheidung des Oberlandesgerichts ein. Das Oberlandesger

Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen - IRG | § 59 Zulässigkeit der Rechtshilfe


(1) Auf Ersuchen einer zuständigen Stelle eines ausländischen Staates kann sonstige Rechtshilfe in einer strafrechtlichen Angelegenheit geleistet werden. (2) Rechtshilfe im Sinne des Absatzes 1 ist jede Unterstützung, die für ein ausländisches Verfa

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(1) Hält ein Gericht, das für die Leistung der Rechtshilfe zuständig ist, die Voraussetzungen für die Leistung der Rechtshilfe für nicht gegeben, so begründet es seine Auffassung und holt die Entscheidung des Oberlandesgerichts ein. Das Oberlandesgericht entscheidet ferner auf Antrag der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht oder im Fall des § 66 auf Antrag desjenigen, der geltend macht, er würde durch die Herausgabe in seinen Rechten verletzt werden, darüber, ob die Voraussetzungen für die Leistung der Rechtshilfe gegeben sind. Für das Verfahren vor dem Oberlandesgericht gelten die §§ 30, 31 Abs. 1, 3 und 4, §§ 32, 33 Abs. 1, 2 und 4, § 38 Abs. 4 Satz 2, § 40 Abs. 1 sowie die Vorschriften des 11. Abschnittes des I. Buches der Strafprozeßordnung mit Ausnahme der §§ 140 bis 143 entsprechend. Für das weitere Verfahren gilt § 42 entsprechend.

(2) Örtlich zuständig sind das Oberlandesgericht und die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, in deren Bezirk die Rechtshilfe geleistet werden soll oder geleistet worden ist. Sind Rechtshilfehandlungen in den Bezirken verschiedener Oberlandesgerichte vorzunehmen oder vorgenommen worden, so richtet sich die Zuständigkeit danach, welches Oberlandesgericht oder, solange noch kein Oberlandesgericht befaßt ist, welche Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht zuerst mit der Sache befaßt wurde.

(3) Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist für die Gerichte und Behörden, die für die Leistung der Rechtshilfe zuständig sind, bindend.

(4) Die Rechtshilfe darf nicht bewilligt werden, wenn das Oberlandesgericht entschieden hat, daß die Voraussetzungen für die Leistung der Rechtshilfe nicht vorliegen.

(1) Auf Ersuchen einer zuständigen Stelle eines ausländischen Staates kann sonstige Rechtshilfe in einer strafrechtlichen Angelegenheit geleistet werden.

(2) Rechtshilfe im Sinne des Absatzes 1 ist jede Unterstützung, die für ein ausländisches Verfahren in einer strafrechtlichen Angelegenheit gewährt wird, unabhängig davon, ob das ausländische Verfahren von einem Gericht oder von einer Behörde betrieben wird und ob die Rechtshilfehandlung von einem Gericht oder von einer Behörde vorzunehmen ist.

(3) Die Rechtshilfe darf nur geleistet werden, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen deutsche Gerichte oder Behörden einander in entsprechenden Fällen Rechtshilfe leisten könnten.

(1) Auf Ersuchen einer zuständigen Stelle eines ausländischen Staates können Gegenstände herausgegeben werden,

1.
die als Beweismittel für ein ausländisches Verfahren dienen können,
2.
die der Betroffene oder ein Beteiligter für die dem Ersuchen zu Grunde liegende Tat oder durch sie erlangt hat,
3.
die der Betroffene oder ein Beteiligter durch die Veräußerung eines erlangten Gegenstandes oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder aufgrund eines erlangten Rechtes erhalten oder als Nutzungen gezogen hat oder
4.
die durch die dem Ersuchen zu Grunde liegende Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind.

(2) Die Herausgabe ist nur zulässig, wenn

1.
die dem Ersuchen zugrunde liegende Tat auch nach deutschem Recht eine rechtswidrige Tat ist, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zuläßt, oder wenn sie bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts auch nach deutschem Recht eine solche Tat wäre,
2.
eine Beschlagnahmeanordnung einer zuständigen Stelle des ersuchenden Staates vorgelegt wird oder aus einer Erklärung einer solchen Stelle hervorgeht, daß die Voraussetzungen der Beschlagnahme vorlägen, wenn die Gegenstände sich im ersuchenden Staat befänden, und
3.
gewährleistet ist, daß Rechte Dritter unberührt bleiben und unter Vorbehalt herausgegebene Gegenstände auf Verlangen unverzüglich zurückgegeben werden.

(3) Die Herausgabe nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 ist nur zulässig, solange hinsichtlich der Gegenstände noch kein rechtskräftiges und vollstreckbares ausländisches Erkenntnis vorliegt.

(4) Die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht bereitet die Entscheidung über die Herausgabe vor und führt die bewilligte Herausgabe durch. Örtlich zuständig ist die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht, in dessen Bezirk sich die Gegenstände befinden. § 61 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Auf Ersuchen einer zuständigen Stelle eines ausländischen Staates kann sonstige Rechtshilfe in einer strafrechtlichen Angelegenheit geleistet werden.

(2) Rechtshilfe im Sinne des Absatzes 1 ist jede Unterstützung, die für ein ausländisches Verfahren in einer strafrechtlichen Angelegenheit gewährt wird, unabhängig davon, ob das ausländische Verfahren von einem Gericht oder von einer Behörde betrieben wird und ob die Rechtshilfehandlung von einem Gericht oder von einer Behörde vorzunehmen ist.

(3) Die Rechtshilfe darf nur geleistet werden, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen deutsche Gerichte oder Behörden einander in entsprechenden Fällen Rechtshilfe leisten könnten.

(1) Auf Ersuchen einer zuständigen Stelle eines ausländischen Staates können Gegenstände herausgegeben werden,

1.
die als Beweismittel für ein ausländisches Verfahren dienen können,
2.
die der Betroffene oder ein Beteiligter für die dem Ersuchen zu Grunde liegende Tat oder durch sie erlangt hat,
3.
die der Betroffene oder ein Beteiligter durch die Veräußerung eines erlangten Gegenstandes oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder aufgrund eines erlangten Rechtes erhalten oder als Nutzungen gezogen hat oder
4.
die durch die dem Ersuchen zu Grunde liegende Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind.

(2) Die Herausgabe ist nur zulässig, wenn

1.
die dem Ersuchen zugrunde liegende Tat auch nach deutschem Recht eine rechtswidrige Tat ist, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zuläßt, oder wenn sie bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts auch nach deutschem Recht eine solche Tat wäre,
2.
eine Beschlagnahmeanordnung einer zuständigen Stelle des ersuchenden Staates vorgelegt wird oder aus einer Erklärung einer solchen Stelle hervorgeht, daß die Voraussetzungen der Beschlagnahme vorlägen, wenn die Gegenstände sich im ersuchenden Staat befänden, und
3.
gewährleistet ist, daß Rechte Dritter unberührt bleiben und unter Vorbehalt herausgegebene Gegenstände auf Verlangen unverzüglich zurückgegeben werden.

(3) Die Herausgabe nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 ist nur zulässig, solange hinsichtlich der Gegenstände noch kein rechtskräftiges und vollstreckbares ausländisches Erkenntnis vorliegt.

(4) Die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht bereitet die Entscheidung über die Herausgabe vor und führt die bewilligte Herausgabe durch. Örtlich zuständig ist die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht, in dessen Bezirk sich die Gegenstände befinden. § 61 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Auf Ersuchen einer zuständigen Stelle eines ausländischen Staates kann sonstige Rechtshilfe in einer strafrechtlichen Angelegenheit geleistet werden.

(2) Rechtshilfe im Sinne des Absatzes 1 ist jede Unterstützung, die für ein ausländisches Verfahren in einer strafrechtlichen Angelegenheit gewährt wird, unabhängig davon, ob das ausländische Verfahren von einem Gericht oder von einer Behörde betrieben wird und ob die Rechtshilfehandlung von einem Gericht oder von einer Behörde vorzunehmen ist.

(3) Die Rechtshilfe darf nur geleistet werden, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen deutsche Gerichte oder Behörden einander in entsprechenden Fällen Rechtshilfe leisten könnten.

(1) Auf Ersuchen einer zuständigen Stelle eines ausländischen Staates können Gegenstände herausgegeben werden,

1.
die als Beweismittel für ein ausländisches Verfahren dienen können,
2.
die der Betroffene oder ein Beteiligter für die dem Ersuchen zu Grunde liegende Tat oder durch sie erlangt hat,
3.
die der Betroffene oder ein Beteiligter durch die Veräußerung eines erlangten Gegenstandes oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder aufgrund eines erlangten Rechtes erhalten oder als Nutzungen gezogen hat oder
4.
die durch die dem Ersuchen zu Grunde liegende Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind.

(2) Die Herausgabe ist nur zulässig, wenn

1.
die dem Ersuchen zugrunde liegende Tat auch nach deutschem Recht eine rechtswidrige Tat ist, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zuläßt, oder wenn sie bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts auch nach deutschem Recht eine solche Tat wäre,
2.
eine Beschlagnahmeanordnung einer zuständigen Stelle des ersuchenden Staates vorgelegt wird oder aus einer Erklärung einer solchen Stelle hervorgeht, daß die Voraussetzungen der Beschlagnahme vorlägen, wenn die Gegenstände sich im ersuchenden Staat befänden, und
3.
gewährleistet ist, daß Rechte Dritter unberührt bleiben und unter Vorbehalt herausgegebene Gegenstände auf Verlangen unverzüglich zurückgegeben werden.

(3) Die Herausgabe nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 ist nur zulässig, solange hinsichtlich der Gegenstände noch kein rechtskräftiges und vollstreckbares ausländisches Erkenntnis vorliegt.

(4) Die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht bereitet die Entscheidung über die Herausgabe vor und führt die bewilligte Herausgabe durch. Örtlich zuständig ist die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht, in dessen Bezirk sich die Gegenstände befinden. § 61 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.