Investitionszulagengesetz 2007 - InvZulG 2007 | § 13 Anwendung der Abgabenordnung

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Die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung sind mit Ausnahme des § 163 entsprechend anzuwenden. In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die aufgrund dieses Gesetzes ergehenden Verwaltungsakte der Finanzbehörden ist der Finanzrechtsweg gegeben.

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published on 20/03/2018 00:00

Tenor Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 28. September 2017 1 K 118/14 wird als unbegründet zurückgewiese
published on 03/08/2017 00:00

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 25. September 2013  3 K 947/11 aufgehoben.
published on 21/04/2016 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Tatbestand 1 Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Rückforderung der der Klägerin ursprünglich als sog. KMU gewährten, erhöhten Investitionszu
published on 17/09/2015 00:00

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 6. März 2012  5 K 1353/10 wird als unbegründet zurückgewiesen.
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