Investitionszulagengesetz 2007 - InvZulG 2007 | § 13 Anwendung der Abgabenordnung
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Investitionszulagengesetz 2007 Inhaltsverzeichnis
Die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung sind mit Ausnahme des § 163 entsprechend anzuwenden. In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die aufgrund dieses Gesetzes ergehenden Verwaltungsakte der Finanzbehörden ist der Finanzrechtsweg gegeben.
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published on 20/03/2018 00:00
Tenor
Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 28. September 2017 1 K 118/14 wird als unbegründet zurückgewiese
published on 03/08/2017 00:00
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 25. September 2013 3 K 947/11 aufgehoben.
published on 21/04/2016 00:00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Tatbestand
1
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Rückforderung der der Klägerin ursprünglich als sog. KMU gewährten, erhöhten Investitionszu
published on 17/09/2015 00:00
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 6. März 2012 5 K 1353/10 wird als unbegründet zurückgewiesen.
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