Investitionszulagengesetz 1996 - InvZulG 1991 | § 3 Investitionszeiträume
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Investitionszulagengesetz 1996 Inhaltsverzeichnis
Die Investitionen sind begünstigt, wenn sie der Anspruchsberechtigte
- 1.
nach dem 31. Dezember 1990 und vor dem 1. Juli 1992 abgeschlossen hat oder - 2.
vor dem 1. Januar 1993 begonnen sowie nach dem 30. Juni 1992 und vor dem 1. Januar 1995 abgeschlossen hat oder - 3.
nach dem 31. Dezember 1992 und vor dem 1. Juli 1994 begonnen sowie vor dem 1. Januar 1997 abgeschlossen hat oder - 4.
nach dem 30. Juni 1994 begonnen sowie vor dem 1. Januar 1999 abgeschlossen hat und es sich um Investitionen in Betrieben des verarbeitenden Gewerbes oder um Investitionen im Sinne des § 5 Abs. 2, 3 oder 4 handelt oder - 5.
nach dem 30. Juni 1994 begonnen sowie vor dem 1. Januar 1997 abgeschlossen hat und es sich nicht um Investitionen im Sinne der Nummer 4 handelt.
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(1) Die Investitionszulage beträgt 1.bei Investitionen im Sinne des § 3 Nr. 112 vom Hundert,2.bei Investitionen im Sinne des § 3 Nr. 2 und 38 vom Hundert,3.bei Investitionen im Sinne des § 3 Nr. 4 und 55 vom Hundert der Bemessungsgrundlage.
(2) D
(1) Steuerpflichtige im Sinne des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes, die im Fördergebiet begünstigte Investitionen im Sinne der §§ 2 und 3 vornehmen, haben Anspruch auf eine Investitionszulage, soweit sie nicht nach § 5 des K
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.
(1) Die Investitionszulage beträgt 1.bei Investitionen im Sinne des § 3 Nr. 112 vom Hundert,2.bei Investitionen im Sinne des § 3 Nr. 2 und 38 vom Hundert,3.bei Investitionen im Sinne des § 3 Nr. 4 und 55 vom Hundert der Bemessungsgrundlage.
(2) D
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.
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published on 16/08/2013 00:00
Gründe
1
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sofern die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) behaupteten Zulassungsgründe in einer den Anforderungen des § 11
published on 11/07/2013 00:00
Tenor
Die Klage wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
1
Die Klägerin unterhält einen Mühlenbetrieb. Sie beantragte am 10. September 1999 Investitionszulage für das Jahr 1998 i.H.v. 594.859,00 D
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Annotations
(1) Die Investitionszulage beträgt 1.bei Investitionen im Sinne des § 3 Nr. 112 vom Hundert,2.bei Investitionen im Sinne des § 3 Nr. 2 und 38 vom Hundert,3.bei Investitionen im Sinne des § 3 Nr. 4 und 55 vom Hundert der Bemessungsgrundlage.
(2) Die...