Investitionszulagengesetz 1996 - InvZulG 1991 | § 3 Investitionszeiträume

Investitionszulagengesetz 1996 - InvZulG 1991 | § 3 Investitionszeiträume
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

Die Investitionen sind begünstigt, wenn sie der Anspruchsberechtigte

1.
nach dem 31. Dezember 1990 und vor dem 1. Juli 1992 abgeschlossen hat oder
2.
vor dem 1. Januar 1993 begonnen sowie nach dem 30. Juni 1992 und vor dem 1. Januar 1995 abgeschlossen hat oder
3.
nach dem 31. Dezember 1992 und vor dem 1. Juli 1994 begonnen sowie vor dem 1. Januar 1997 abgeschlossen hat oder
4.
nach dem 30. Juni 1994 begonnen sowie vor dem 1. Januar 1999 abgeschlossen hat und es sich um Investitionen in Betrieben des verarbeitenden Gewerbes oder um Investitionen im Sinne des § 5 Abs. 2, 3 oder 4 handelt oder
5.
nach dem 30. Juni 1994 begonnen sowie vor dem 1. Januar 1997 abgeschlossen hat und es sich nicht um Investitionen im Sinne der Nummer 4 handelt.
Hat ein Betrieb Betriebsstätten im Fördergebiet und außerhalb des Fördergebiets, gilt bei Investitionen im Sinne der Nummer 4 für die Einordnung eines Betriebs in das verarbeitende Gewerbe die Gesamtheit aller Betriebsstätten im Fördergebiet als ein Betrieb. Die Nummern 3 bis 5 gelten nicht bei Investitionen in Betriebsstätten der Kreditinstitute, des Versicherungsgewerbes - ausgenommen der Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler -, der Elektrizitätsversorgung, der Gasversorgung und vorbehaltlich des § 5 Abs. 4 nicht bei Investitionen in Betriebsstätten des Handels. Investitionen sind in dem Zeitpunkt abgeschlossen, in dem die Wirtschaftsgüter angeschafft oder hergestellt werden. Investitionen sind in dem Zeitpunkt begonnen, in dem die Wirtschaftsgüter bestellt oder herzustellen begonnen worden sind.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

3 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}


(1) Die Investitionszulage beträgt 1.bei Investitionen im Sinne des § 3 Nr. 112 vom Hundert,2.bei Investitionen im Sinne des § 3 Nr. 2 und 38 vom Hundert,3.bei Investitionen im Sinne des § 3 Nr. 4 und 55 vom Hundert der Bemessungsgrundlage. (2) D

(1) Steuerpflichtige im Sinne des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes, die im Fördergebiet begünstigte Investitionen im Sinne der §§ 2 und 3 vornehmen, haben Anspruch auf eine Investitionszulage, soweit sie nicht nach § 5 des K
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.

(1) Die Investitionszulage beträgt 1.bei Investitionen im Sinne des § 3 Nr. 112 vom Hundert,2.bei Investitionen im Sinne des § 3 Nr. 2 und 38 vom Hundert,3.bei Investitionen im Sinne des § 3 Nr. 4 und 55 vom Hundert der Bemessungsgrundlage. (2) D
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.
2 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

published on 16/08/2013 00:00

Gründe 1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sofern die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) behaupteten Zulassungsgründe in einer den Anforderungen des § 11
published on 11/07/2013 00:00

Tenor Die Klage wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Die Klägerin unterhält einen Mühlenbetrieb. Sie beantragte am 10. September 1999 Investitionszulage für das Jahr 1998 i.H.v. 594.859,00 D
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.

Annotations

(1) Die Investitionszulage beträgt 1.bei Investitionen im Sinne des § 3 Nr. 112 vom Hundert,2.bei Investitionen im Sinne des § 3 Nr. 2 und 38 vom Hundert,3.bei Investitionen im Sinne des § 3 Nr. 4 und 55 vom Hundert der Bemessungsgrundlage. (2) Die...