Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Juli 2011 - IX ZB 140/10
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Die Vergütung des Treuhänders für das Restschuldbefreiungsverfahren einschließlich der erstattungsfähigen Umsatzsteuer wird auf 1.487,50 € festgesetzt. Die Vergütungsvorschüsse von 1.487,50 € sind hierauf anzurechnen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 297,50 € festgesetzt.
Gründe:
- 1
- Die statthafte Rechtsbeschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt und nach den §§ 6, 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 ZPO auch sonst zulässig. Zum Zeitpunkt seiner Einlegung betraf das Rechtsmittel eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung für die Auslegung von § 14 Abs. 3 Satz 2 InsVV. Der Senat hat diese Auslegung zwischenzeitlich durch seinen Beschluss vom 16. Dezember 2010 (IX ZB 261/09, ZInsO 2011, 247) abweichend von dem Rechtssatz der Vorinstanzen geklärt. Damit ist nunmehr gegenüber diesem Rechtssatz eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
- 2
- Die eingelegten Rechtsmittel des Treuhänders sind auch begründet. Der Zuschlag von 50 € wird für jeweils volle fünf Gläubiger gewährt, aber auch für die ersten fünf Gläubiger, wenn - wie hier - insgesamt an mehr als fünf Gläubiger verteilt worden ist (BGH, aaO Rn. 19 bis 21). Danach ist im Beschwerdefall der Vergütungsantrag des Treuhänders richtig berechnet worden und seine Vergütung antragsgemäß festzusetzen. Er hat die Mindestvergütung nach § 14 Abs. 3 Satz 1 InsVV für fünf Jahre und bei Verteilung an 18 Gläubiger in diesen Jahren einen Zuschlag mit drei Erhöhungsstufen nach § 14 Abs. 3 Satz 2 InsVV von jährlich zusammen 150 € zu beanspruchen. Daraus ergibt sich insgesamt eine Nettovergütung von 1.250 € mit darauf entfallender Umsatzsteuer gemäß § 16 Abs. 1 Satz 4, § 7 InsVV von 237,50 €.
Grupp Möhring
Vorinstanzen:
AG Traunstein, Entscheidung vom 16.06.2010 - IN 71/04 -
LG Traunstein, Entscheidung vom 07.07.2010 - 4 T 2299/10 -
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(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen.
(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
(3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Die Vergütung des Treuhänders nach § 293 der Insolvenzordnung wird nach der Summe der Beträge berechnet, die auf Grund der Abtretungserklärung des Schuldners (§ 287 Abs. 2 der Insolvenzordnung) oder auf andere Weise zur Befriedigung der Gläubiger des Schuldners beim Treuhänder eingehen.
(2) Der Treuhänder erhält
- 1.
von den ersten 35 000 Euro 5 vom Hundert, - 2.
von dem Mehrbetrag bis 70 000 Euro 3 vom Hundert und - 3.
von dem darüber hinausgehenden Betrag 1 vom Hundert.
(3) Die Vergütung beträgt mindestens 140 Euro für jedes Jahr der Tätigkeit des Treuhänders. Hat er die durch Abtretung eingehenden Beträge an mehr als 5 Gläubiger verteilt, so erhöht sich diese Vergütung je 5 Gläubiger um 70 Euro.
(1) Die Höhe des Stundensatzes der Vergütung des Treuhänders, der die Erfüllung der Obliegenheiten des Schuldners überwacht, wird vom Insolvenzgericht bei der Ankündigung der Restschuldbefreiung festgesetzt. Im übrigen werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen auf Antrag des Treuhänders bei der Beendigung seines Amtes festgesetzt. Auslagen sind einzeln anzuführen und zu belegen. Soweit Umsatzsteuer anfällt, gilt § 7 entsprechend.
(2) Der Treuhänder kann aus den eingehenden Beträgen Vorschüsse auf seine Vergütung entnehmen. Diese dürfen den von ihm bereits verdienten Teil der Vergütung und die Mindestvergütung seiner Tätigkeit nicht überschreiten. Sind die Kosten des Verfahrens nach § 4a der Insolvenzordnung gestundet, so kann das Gericht Vorschüsse bewilligen, auf die Satz 2 entsprechend Anwendung findet.
Zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen wird ein Betrag in Höhe der vom Insolvenzverwalter zu zahlenden Umsatzsteuer festgesetzt.