Landgericht Saarbrücken Beschluss, 06. Juli 2010 - 5 T 80/10

published on 06/07/2010 00:00
Landgericht Saarbrücken Beschluss, 06. Juli 2010 - 5 T 80/10
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Tenor

In Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Saarbrücken vom 09.01.2010 werden die Vergütung und die Auslagen des Treuhänders auf insgesamt 773,50 EUR festgesetzt.

Auf die festgesetzte Vergütung sind die bereits nach § 16 Abs. 2 S. 3 InsVV bewilligten Vorschüsse in Höhe von 357,-- EUR anzurechnen.

Gründe

A.

Das Amtsgericht Saarbrücken hat durch Beschluss vom 15.12.2003 aufgrund eines Antrages vom 24.10.2003 wegen Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet und den Beschwerdeführer zum Insolvenzverwalter ernannt.

Durch Beschluss vom 24.01.2006 hat das Insolvenzgericht dem Schuldner die Restschuldbefreiung angekündigt und den Beschwerdeführer zum Treuhänder bestellt.

Am 09.05.2006 ist das Insolvenzverfahren mangels zu verteilender Masse ohne Schlussverteilung aufgehoben worden.

Auf den Vergütungsantrag des Treuhänders vom 22.12.2009 hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 19.01.2010 die Vergütung und die Auslagen des Treuhänders festgesetzt auf insgesamt 476,-- EUR.

Den Vergütungsantrag im Übrigen hat das Amtsgericht zurückgewiesen und ausgeführt, § 14 Abs. 3 S. 2 InsVV finde keine Anwendung, da das Verfahren am 15.12.2003 eröffnet worden sei.

Dagegen hat der Treuhänder am 26.01.2010 sofortige Beschwerde mit dem Antrag eingelegt,

seine Vergütung auf insgesamt 773,50 EUR festzusetzen.

Er macht geltend, das Verfahren zur Erteilung der Restschuldbefreiung habe am 10.05.2006 begonnen.

Außerdem beziehe sich § 19 InsVV lediglich auf Insolvenzverfahren, nicht jedoch auf Verfahren zur Erteilung der Restschuldbefreiung.

Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie der erkennenden Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

B.

I.

Die gemäß §§ 11 Abs. 1 Rechtspflegergesetz, 293 Abs. 2, 64 Abs. 3, 4 InsO, 567 ff ZPO zulässige – insbesondere auch fristgerecht eingelegte – sofortige Beschwerde des Treuhänders ist begründet und führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung.

II.

Da der Treuhänder die durch Abtretung eingehenden Beträge an 33 Gläubiger verteilt hat, erhöht sich seine Vergütung gem. § 14 Abs. 3 S. 2 InsVV um 250 EUR zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 19 %.

1. Die Vorschrift des § 14 Abs. 3 S. 2 InsVV findet entgegen der Auffassung des Amtsgerichts zugunsten des Treuhänders Anwendung. Dem steht § 19 Abs. 1 InsVV nicht entgegen, wonach auf Insolvenzverfahren, die vor dem 01.01.2004 eröffnet wurden, die Vorschriften der InsVV in der alten Fassung weiter anzuwenden sind.

Die Nichtanwendbarkeit der Übergangsvorschrift in § 19 Abs. 1 InsVV folgt aus dem mit der Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) bezweckten Ziel (vgl. dazu unter 2.). und sie widerspricht nicht dem Wortlaut der Norm (dazu unter 3.).

2. Maßgebend für die Auslegung der für die Lösung dieses Falles ausschlaggebenden §§ 14 Abs. 3 S. 2 und 19 Abs. 1 InsVV ist der in diesen Vorschriften zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Verordnungsgebers, so wie er sich aus ihrem Wortlaut und aus dem Sinnzusammenhang ergibt.

Dem Ziel, den im Gesetz objektivierten Willen des Verordnungsgebers zu erfassen, dienen die nebeneinander zulässigen, sich gegenseitig ergänzenden Methoden der Auslegung aus dem Wortlaut der Norm, aus ihrem Zusammenhang, aus ihrem Zweck sowie aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte (vgl. dazu BGHZ 46, 74-87, zitiert nach Juris Rn. 20-22).

Für das Verständnis der genannten Vorschriften ist deren Entstehungsgeschichte von besonderer Bedeutung.

Die Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung war eine Reaktion auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 15.01.2004 (ZIP 2004, 417, 424). Darin hat der BGH ausgeführt, dass die Mindestvergütung in massearmen Regelinsolvenzverfahren und in massearmen Verbraucherinsolvenzverfahren nicht auskömmlich und als unverhältnismäßiger Eingriff in die Berufsfreiheit der Verwalter verfassungswidrig sei. Nach § 63 Abs. 3 InsO habe der Verwalter einen Anspruch auf eine seiner Qualifikation und Tätigkeit angemessene Vergütung.

Daraufhin hat das Bundesjustizministerium unter anderem die InsVV um § 14 Abs. 3 S. 2 ergänzt, wonach sich die Mindestvergütung des Treuhänders je 5 Gläubiger, an die durch Abtretung eingehenden Beträge zu verteilen sind, um 50,-- EUR erhöht.

Diese Änderung der InsVV ist wie folgt begründet worden (Vgl. ZIP 2004, 1927 ff):

"… in vielen Fällen wird jedoch nicht einmal dieser Betrag erreicht, so dass der Treuhänder unter Umständen gezwungen ist, für eine jährliche Mindestvergütung von 100,-- EUR die eingehenden Beträge an mehrere Gläubiger zu verteilen. Eine auskömmliche Vergütung für den Treuhänder ist in diesen Fällen nur dann zu erzielen, wenn die Mindestvergütung in Abhängigkeit von der Gläubigerzahl, an die die eingegangenen Beträge zu verteilen sind, aufgestockt wird. "

Die Neufassung des § 19 InsVV begründet der Verordnungsgeber wie folgt:

"Nach den Entscheidungen des BGH zur Mindestvergütung des Insolvenzverwalters/Treuhänders sind die entsprechenden Vorschriften der InsVV ab dem 01.01.2004 verfassungswidrig. Auf Verfahren, die nach dem 31.12.2003 eröffnet wurden, sind somit die neuen Mindestvergütungen anzuwenden. Für den Treuhänder in der Wohlverhaltensperiode hat dies zur Konsequenz, dass für Tätigkeiten, die er nach Inkrafttreten dieser Verordnung entfaltet, die neuen Vergütungssätze maßgebend sind." (ZIP 2004, 1932).

Zur Erreichung dieses Verordnungszieles, dem Treuhänder eine an dem Umfang seiner Tätigkeiten orientierte, auskömmliche Mindestvergütung zukommen zu lassen, ist es geboten, § 14 Abs. 3 S. 2 InsVV auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden.

3. Die Anwendung des § 14 Abs. 3 S. InsVV auf den vorliegenden Fall widerspricht auch nicht dem Wortlaut der Übergangsvorschrift in § 19 Abs. 1 InsVV.

§ 19 Abs. 1 InsVV spricht von Insolvenzverfahren und bezieht sich somit auf die Vergütung des Insolvenzverwalters, nicht jedoch auf die Vergütung eines Treuhänders, dessen Tätigkeit erst nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens in der anschließenden Restschuldbefreiungsphase (vgl. §§ 286 ff InsO) ansetzt (vgl. ebenso LG Memmingen, Beschluss vom 02.10.2008, Az. 4 T 1336/08, ZinsO 2009, 302-303, zitiert nach Juris Rdnr. 9; LG Lüneburg, Beschluss vom 29.10.2009, Az. 3 T 106/09, ZinsO 2010, 207 – 208, zitiert nach Juris Rdnr. 8; LG Hamburg, Beschluss vom 28.08.2009, Az. 326 T 69/09, ZinsO 2010, 352, zitiert nach Juris Rdnr 8; Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV, 4. Auflage 2006, § 14 Rdnr. 2 und § 19 Rdnr 1; a. A. LG Augsburg, Beschluss vom 13.01.2010, Az. 7 T 25/10, ZinsO 2010, 351 – 352).

Vorliegend wurde das am 15.12.2003 eröffnete Insolvenzverfahren durch Beschluss des Amtsgerichts vom 09.05.2006 ohne Schlussverteilung aufgehoben. Das Amt des Beschwerdeführers als Treuhänder folgt nicht aus dem Eröffnungsbeschluss vom 15.12.2003. Der Beschwerdeführer ist vielmehr erst durch den Beschluss des Amtsgerichts vom 24.01.2006 zum Treuhänder bestellt worden. Diese Bestellung lag somit nach dem in § 19 Abs. 1 InsVV genannten Stichtag, dem 01.01.2004.

4. Deshalb ist die Vergütung des Treuhänders um den Betrag von 250,-- EUR zuzüglich Mehrwertsteuer zu erhöhen.

Der dem Treuhänder bereits gewährte Vorschuss i.H.v. 357,-- EUR ist anzurechnen.

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Annotations

(1) Die Höhe des Stundensatzes der Vergütung des Treuhänders, der die Erfüllung der Obliegenheiten des Schuldners überwacht, wird vom Insolvenzgericht bei der Ankündigung der Restschuldbefreiung festgesetzt. Im übrigen werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen auf Antrag des Treuhänders bei der Beendigung seines Amtes festgesetzt. Auslagen sind einzeln anzuführen und zu belegen. Soweit Umsatzsteuer anfällt, gilt § 7 entsprechend.

(2) Der Treuhänder kann aus den eingehenden Beträgen Vorschüsse auf seine Vergütung entnehmen. Diese dürfen den von ihm bereits verdienten Teil der Vergütung und die Mindestvergütung seiner Tätigkeit nicht überschreiten. Sind die Kosten des Verfahrens nach § 4a der Insolvenzordnung gestundet, so kann das Gericht Vorschüsse bewilligen, auf die Satz 2 entsprechend Anwendung findet.

(1) Die Vergütung des Treuhänders nach § 293 der Insolvenzordnung wird nach der Summe der Beträge berechnet, die auf Grund der Abtretungserklärung des Schuldners (§ 287 Abs. 2 der Insolvenzordnung) oder auf andere Weise zur Befriedigung der Gläubiger des Schuldners beim Treuhänder eingehen.

(2) Der Treuhänder erhält

1.
von den ersten 35 000 Euro 5 vom Hundert,
2.
von dem Mehrbetrag bis 70 000 Euro 3 vom Hundert und
3.
von dem darüber hinausgehenden Betrag 1 vom Hundert.

(3) Die Vergütung beträgt mindestens 140 Euro für jedes Jahr der Tätigkeit des Treuhänders. Hat er die durch Abtretung eingehenden Beträge an mehr als 5 Gläubiger verteilt, so erhöht sich diese Vergütung je 5 Gläubiger um 70 Euro.

(1) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Januar 2004 eröffnet wurden, sind die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis zum Inkrafttreten der Verordnung vom 4. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2569) am 7. Oktober 2004 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) Auf Vergütungen aus vorläufigen Insolvenzverwaltungen, die zum 29. Dezember 2006 bereits rechtskräftig abgerechnet sind, sind die bis zum Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3389) geltenden Vorschriften anzuwenden.

(3) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. März 2012 beantragt worden sind, sind die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2582) am 1. März 2012 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(4) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Juli 2014 beantragt worden sind, sind die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2379) am 1. Juli 2014 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(5) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Oktober 2020 beantragt worden sind, sind die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(5) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Januar 2021 beantragt worden sind, sind die bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Vorschriften anzuwenden.

(1) Die Vergütung des Treuhänders nach § 293 der Insolvenzordnung wird nach der Summe der Beträge berechnet, die auf Grund der Abtretungserklärung des Schuldners (§ 287 Abs. 2 der Insolvenzordnung) oder auf andere Weise zur Befriedigung der Gläubiger des Schuldners beim Treuhänder eingehen.

(2) Der Treuhänder erhält

1.
von den ersten 35 000 Euro 5 vom Hundert,
2.
von dem Mehrbetrag bis 70 000 Euro 3 vom Hundert und
3.
von dem darüber hinausgehenden Betrag 1 vom Hundert.

(3) Die Vergütung beträgt mindestens 140 Euro für jedes Jahr der Tätigkeit des Treuhänders. Hat er die durch Abtretung eingehenden Beträge an mehr als 5 Gläubiger verteilt, so erhöht sich diese Vergütung je 5 Gläubiger um 70 Euro.

(1) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Januar 2004 eröffnet wurden, sind die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis zum Inkrafttreten der Verordnung vom 4. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2569) am 7. Oktober 2004 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) Auf Vergütungen aus vorläufigen Insolvenzverwaltungen, die zum 29. Dezember 2006 bereits rechtskräftig abgerechnet sind, sind die bis zum Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3389) geltenden Vorschriften anzuwenden.

(3) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. März 2012 beantragt worden sind, sind die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2582) am 1. März 2012 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(4) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Juli 2014 beantragt worden sind, sind die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2379) am 1. Juli 2014 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(5) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Oktober 2020 beantragt worden sind, sind die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(5) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Januar 2021 beantragt worden sind, sind die bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Vorschriften anzuwenden.

(1) Die Vergütung des Treuhänders nach § 293 der Insolvenzordnung wird nach der Summe der Beträge berechnet, die auf Grund der Abtretungserklärung des Schuldners (§ 287 Abs. 2 der Insolvenzordnung) oder auf andere Weise zur Befriedigung der Gläubiger des Schuldners beim Treuhänder eingehen.

(2) Der Treuhänder erhält

1.
von den ersten 35 000 Euro 5 vom Hundert,
2.
von dem Mehrbetrag bis 70 000 Euro 3 vom Hundert und
3.
von dem darüber hinausgehenden Betrag 1 vom Hundert.

(3) Die Vergütung beträgt mindestens 140 Euro für jedes Jahr der Tätigkeit des Treuhänders. Hat er die durch Abtretung eingehenden Beträge an mehr als 5 Gläubiger verteilt, so erhöht sich diese Vergütung je 5 Gläubiger um 70 Euro.

(1) Der Insolvenzverwalter hat Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Der Regelsatz der Vergütung wird nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens berechnet. Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters wird durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen.

(2) Sind die Kosten des Verfahrens nach § 4a gestundet, steht dem Insolvenzverwalter für seine Vergütung und seine Auslagen ein Anspruch gegen die Staatskasse zu, soweit die Insolvenzmasse dafür nicht ausreicht.

(3) Die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters wird gesondert vergütet. Er erhält in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt. Beträgt die Differenz des tatsächlichen Werts der Berechnungsgrundlage der Vergütung zu dem der Vergütung zugrunde gelegten Wert mehr als 20 Prozent, so kann das Gericht den Beschluss über die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Vergütung des Insolvenzverwalters ändern.

(1) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Januar 2004 eröffnet wurden, sind die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis zum Inkrafttreten der Verordnung vom 4. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2569) am 7. Oktober 2004 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) Auf Vergütungen aus vorläufigen Insolvenzverwaltungen, die zum 29. Dezember 2006 bereits rechtskräftig abgerechnet sind, sind die bis zum Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3389) geltenden Vorschriften anzuwenden.

(3) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. März 2012 beantragt worden sind, sind die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2582) am 1. März 2012 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(4) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Juli 2014 beantragt worden sind, sind die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2379) am 1. Juli 2014 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(5) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Oktober 2020 beantragt worden sind, sind die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(5) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Januar 2021 beantragt worden sind, sind die bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Vorschriften anzuwenden.

(1) Die Vergütung des Treuhänders nach § 293 der Insolvenzordnung wird nach der Summe der Beträge berechnet, die auf Grund der Abtretungserklärung des Schuldners (§ 287 Abs. 2 der Insolvenzordnung) oder auf andere Weise zur Befriedigung der Gläubiger des Schuldners beim Treuhänder eingehen.

(2) Der Treuhänder erhält

1.
von den ersten 35 000 Euro 5 vom Hundert,
2.
von dem Mehrbetrag bis 70 000 Euro 3 vom Hundert und
3.
von dem darüber hinausgehenden Betrag 1 vom Hundert.

(3) Die Vergütung beträgt mindestens 140 Euro für jedes Jahr der Tätigkeit des Treuhänders. Hat er die durch Abtretung eingehenden Beträge an mehr als 5 Gläubiger verteilt, so erhöht sich diese Vergütung je 5 Gläubiger um 70 Euro.

(1) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Januar 2004 eröffnet wurden, sind die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis zum Inkrafttreten der Verordnung vom 4. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2569) am 7. Oktober 2004 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) Auf Vergütungen aus vorläufigen Insolvenzverwaltungen, die zum 29. Dezember 2006 bereits rechtskräftig abgerechnet sind, sind die bis zum Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3389) geltenden Vorschriften anzuwenden.

(3) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. März 2012 beantragt worden sind, sind die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2582) am 1. März 2012 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(4) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Juli 2014 beantragt worden sind, sind die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2379) am 1. Juli 2014 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(5) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Oktober 2020 beantragt worden sind, sind die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(5) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Januar 2021 beantragt worden sind, sind die bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Vorschriften anzuwenden.