Handwerksordnung - HwO | § 79
Handwerksordnung - HwO | § 79
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}


Gesetz zur Ordnung des Handwerks Inhaltsverzeichnis
(1) Der Landesinnungsverband ist der Zusammenschluß von Handwerksinnungen des gleichen Handwerks oder sich fachlich oder wirtschaftlich nahestehender Handwerke im Bezirk eines Landes. Für mehrere Bundesländer kann ein gemeinsamer Landesinnungsverband gebildet werden.
(2) Innerhalb eines Landes kann in der Regel nur ein Landesinnungsverband für dasselbe Handwerk oder für sich fachlich oder wirtschaftlich nahestehende Handwerke gebildet werden. Ausnahmen können von der obersten Landesbehörde zugelassen werden.
(3) Durch die Satzung kann bestimmt werden, daß selbständige Handwerker dem Landesinnungsverband ihres Handwerks als Einzelmitglieder beitreten können.
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Der Landesinnungsverband ist eine juristische Person des privaten Rechts; er wird mit Genehmigung der Satzung rechtsfähig. Die Satzung und ihre Änderung bedürfen der Genehmigung durch die oberste Landesbehörde. Im Falle eines gemeinsamen Landesinnung
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.

2 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 22.11.2012 00:00
Tenor
Auf die Revisionen der Kläger werden die Urteile des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. Januar 2011 und des Sozialgerichts Berlin vom 1. August 2007 sowie der Gerichtsbescheid de
published on 12.09.2003 00:00
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Antragsgegnerin und Beteiligte Ziff. 2, die Arbeitnehmervereinigung ... keine tariffähige Gewerkschaft im arbeitsrechtlichen Sinne ist.
Gründe
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.