Landgericht Amberg Endurteil, 21. Nov. 2016 - 41 HK O 755/16

published on 21/11/2016 00:00
Landgericht Amberg Endurteil, 21. Nov. 2016 - 41 HK O 755/16
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr wesentliche Tätigkeiten des Maurer- und Betonbauer- und/oder des Maler- und Lackiererhandwerks zu bewerben, ohne mit dem jeweiligen Handwerk in die Handwerksrolle der zuständigen Handwerkskammer eingetragen zu sein.

II. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 246,10 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 19.08.2016 zu bezahlen.

III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte 2/3, der Kläger 1/3 zu tragen.

V. Das Urteil ist für den Kläger hinsichtlich der Unterlassungsverpflichtung in I. dieses Endurteils gegen Sicherheitsleistung in Höhe 10.000 € vorläufig vollstreckbar.

Im übrigen ist das Urteil für die Parteien gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche und die Erstattung von Abmahnkosten.

Der Beklagte betreibt in … Auf dem Schaufenster, vor dem Schaufenster und im Schaufenster befinden sich Beschilderungen, auf denen der Beklagte u.a. wie folgt wirbt:

„Uhren-Batteriewechsel-Schlüsselanfertigung

Nähmaschinen-Reparatur-Hörgerätebatterien

Schlüsselanfertigung

Wartung und Reparatur von Nähmaschinen

Uhren-, Schlüssel- und Nähmaschinenservice“

Ein vom Beklagten eingesetztes Firmenfahrzeug war wie folgt beschriftet:

„Maurer- u. Estricharbeiten

Maler- u. Verputzarbeiten

komplette Bausanierung

Brandschadensbehebung und vieles mehr

Schlüsseldienst

Uhrenreparaturen“

Der Beklagte ist weder für das Maurer- und Betonbauer-, noch das Maler- und Lackierer- oder das Feinwerkmechanikerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen. Er ist auch nicht im Besitz einer Ausnahmebewilligung nach § 7 b HwO.

Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagte berühme sich Qualifikationen, über die er gar nicht verfüge. Der durchschnittliche Verbraucher erwarte bei den Werbungen des Beklagten einen Meisterbetrieb mit entsprechender wirtschaftlicher und technischer Qualifikation. Er werbe auch wettbewerbswidrig mit Tätigkeiten des Feinmechanikerhandwerks, da der angesprochene Verbraucher hinter den Werbeankündigungen des Beklagten eine umfängliche Tätigkeit im Bereich des Feinmechanikerhandwerks verstehe und diese Vorstellung nicht auf einige wenige Handgriffe wie das Auswechseln von Batterien und, bezogen auf Nähmaschinen, Reinigungs- und Servicearbeiten, die jeder Besitzer selbst erledigen könne, reduziere. Es sei rechtlich unerheblich, ob sich das fragliche Firmenfahrzeug noch im Besitz des Beklagten befinde und im Einsatz sei. Die Wiederholungsgefahr bestünde fort, da dieses Fahrzeug jedenfalls auf öffentlichen Straßen als Werbeträger eingesetzt gewesen sei.

Der Kläger beantragt

1. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr wesentliche Tätigkeiten des Maurer- und Betonbauer- und/oder des Maler- und Lackierer- und/oder des Feinwerkmechanikerhandwerks zu bewerben, ohne mit dem jeweiligen Handwerk in die Handwerksrolle der zuständigen Handwerkskammer eingetragen zu sein.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 246,10 € nebst 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Zustellung der Klage zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt die Klage abzuweisen.

Er hält die Klage für unsubstantiiert, da klägerseits nicht vorgetragen werde, um welches konkrete Fahrzeug es sich handle, insbesondere Angaben zum amtlichen Kennzeichen fehlten.

Zum Zeitpunkt der Beschriftung des Fahrzeuges hätte er verschiedene Meister in seinem Betrieb gehabt, die die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt hätten. Ein Meister sei auch in der Handwerksrolle eingetragen gewesen. Die eingestellten Meister hätten jedoch keine Aufträge beschafft. Derartige Arbeiten seien deshalb auch nicht ausgeführt worden. Da der Wagen nicht mehr im Bestand des Beklagten sei, sei auch keine Wiederholungsgefahr mehr gegeben.

Eine Eintragung in die Handwerksrolle sei erst bei Ausführung des entsprechenden Handwerks erforderlich.

Auch hinsichtlich der Bewerbung feinmechanischer Tätigkeiten habe der Kläger keinen Unterlassungsanspruch:

Hinsichtlich der angebotenen Uhrenreparaturen würden lediglich die Uhren gereinigt oder ein neues Glas eingesetzt. Bei Uhren mit einem Verkaufspreis mit Wechsel zwischen 5,00 € und 25,00 € werde ggf. auch das komplette Uhrwerk ausgetauscht. Teure Uhren würden ins Werk, ggf. über ein weiteres Unternehmen, welches den Kontakt besitze, eingesandt. All diese Tätigkeiten benötigten keine Anlernzeit von einer Stunde und seien deshalb kein Handwerk. Diese Tätigkeiten seien von jeder Person die handwerklich einigermaßen geschickt sei, selbst ausführbar. Diese Tätigkeiten wären im Betrieb des Beklagten reine Nebentätigkeiten, welche nicht einmal 2% des Jahresumsatzes erfüllten.

Hinsichtlich der Nähmaschinenreparaturen sei es so, dass die meisten Nähmaschinen lediglich verdreckt, verstellt oder trocken seien. Sie würden dann im Betrieb des Beklagten gereinigt, eingeölt und neu justiert, was jeder Besitzer der Nähmaschine ausführen könne. Auch hier beliefe sich der Umsatz des Beklagten nicht einmal auf 1% vom Gesamtumsatz.

Diese Tätigkeiten des „Feinmechanikerhandwerks“ würden im Betrieb des Beklagten eine äußerst untergeordnete Rolle darstellen.

Der geltend gemachte Aufwendungsanspruch sei überhöht.

Wegen der Einzelheiten des gegenseitigen Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Eine Beweisaufnahme hat nicht stattgefunden.

Gründe

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

Hinsichtlich des Maurer- und Betonbauerhandwerks sowie des Maler- und Lackiererhandwerks steht dem Kläger gegen den Beklagten ein Unterlassunganspruch gem. § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG i.V.m. §§ 3, 3 a, 5 UWG zu. Die diesbezügliche handwerkliche Betätigung des nicht in die Handwerksrolle eingetragenen Beklagten ist wettbewerbswidrig und zwar sowohl unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs (§ 3 a UWG) als auch unter dem der Irreführung nach § 5 UWG.

Der Kläger ist unbestrittenermaßen gem. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt.

Der Beklagte handelte unlauter im Sinne der §§ 3 Abs. 1, 3 a UWG, da er selbständig das Maurer- und Betonbauersowie das Maler- und Lackiererhandwerk als stehendes Gewerbe selbständig betrieb, ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein (§ 1 Abs. 1 Satz 1 HwO).

Ob der Beklagte dabei tatsächlich bereits eintragungspflichtige Tätigkeiten vorgenommen hat oder nicht, kann dahinstehen, da er diese jedenfalls durch die Aufschriften auf seinem Firmenfahrzeug beworben hat. Diese Bewerbung umfasste das vollständige Gewerbe des Maurer- und Betonbauersowie des Maler- und Lackiererhandwerks, nach dem ganz apodiktisch von „Maurer u. Estricharbeiten“ sowie „Maleru. Verputzarbeiten“ die Rede ist. Eine Einschränkung auf nichtwesentliche Tätigkeiten dieser Handwerke im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 HwO ist aus dieser Bewerbung nicht ersichtlich. Bei beiden Handwerken handelt es sich um Zulassungspflichtige Handwerke gem. Anlage A zu § 1 Abs. 2 HwO (Nr. 1 und Nr. 10 der Anlage A).

Es kann auch keine Rede davon sein, dass es sich bei diesen Tätigkeiten um handwerkliche Nebenbetriebe im Sinne der §§ 2 Nr. 3, 3 HwO handelt. Hierfür fehlt es jedenfalls an der fachlichen Verbundenheit des Haupt- und Nebenbetriebs (vgl. Nomos-BR/Detterbeck, HwO, § 3, Rn. 5 ff. mit weiteren Nachweisen). Es ist in keiner Weise ersichtlich, wieso das Betriebsprogramm des vom Beklagten beworbenen Maurer- und Betonbauerhandwerks oder und/oder des Maler- und Lackiererhandwerks bei Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Entwicklung und der Interessen der Verbraucher eine vom fachlichen Standpunkt aus sinnvolle Ergänzung oder Erweiterung des Betriebsprogramms des vom Beklagten als Hauptunternehmen geführten Preisbrechermarktes darstellen könnte.

Das Vorbringen des Beklagten, die Beschriftung des Firmenfahrzeugs habe zu einem Zeitpunkt bestanden, als er noch verschiedene Meister in seinem Betrieb beschäftigt hätte, von denen einer auch in die Handwerksrolle eingetragen gewesen sei, ist mangels Substantiierung unbeachtlich. Da es für die Beurteilung dieser Werbeangabe auf innerbetriebliche Vorgänge des Beklagten ankommt, trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Auflage, § 12 Rn. 2.92). Das diesbezügliche Vorbringen des Beklagten ist aber vollkommen unsubstantiiert und daher unbeachtlich.

Ebenso wenig kann sich der Beklagte darauf berufen, dass das fragliche Fahrzeug nicht mehr „in seinem Bestand“ sei und der Kläger keine konkreten Angaben, insbesondere keine zum amtlichen Kennzeichen, zu diesem Fahrzeugs gemacht habe. Auch ohne die Angabe des amtlichen Kennzeichens ist das diesbezügliche Vorbringen des Klägers substantiiert, nachdem unbestritten ist, dass dieses Fahrzeug jedenfalls zum Fuhrpark des Beklagten gehörte. Ob dies auch jetzt noch der Fall ist, kann dahinstehen, da die Wiederholungsgefahr vermutet wird, nachdem es bereits zu einem Wettbewerbsverstoß durch die besagte Beschriftung des Firmenfahrzeugs des Beklagten gekommen war (vgl. Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 8 Rn. 1.33 ff.). Der bloße Wegfall der Störung, hier der Verkauf des Fahrzeugs oder die Entfernung der beanstandeten Werbung, beseitigt die Wiederholungsgefahr nicht (vgl. Köhler/Bornkamm, a.a.O., Rn. 1.39 mit weiteren Nachweisen).

§ 1 HwO stellt auch eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3 a UWG dar (vgl. Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 3 a, Rn. 1.143 mit weiteren Nachweisen).

Der Unterlassungsanspruch des Klägers ist im Hinblick auf das Maurer- und Betonbauersowie das Maler- und Lackiererhandwerk auch gem. §§ 8 Abs. 1 Satz 1, 5 UWG begründet, da die auf dem Firmenfahrzeug des Beklagten enthaltene Werbung darauf hindeutet, dass er als Maurer und Betonbauer und als Maler und Lackierer in die Handwerksrolle eingetragen ist und daher geeignet ist, Nachfragen über seine Qualifikation zu täuschen (vgl. Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 5, Rn. 5.132 mit weiteren Nachweisen). Die Aufschriften auf dem Firmenfahrzeug „Maureru. Estricharbeiten“ und „Maleru. Verputzarbeiten“ deuten zweifelsfrei auf die entsprechenden Handwerke hin und sind geeignet, Nachfrager über die Qualifikation des Beklagten zu täuschen. Der Beklagte hat durch die streitgegenständliche Werbung auf dem Firmenfahrzeug den Eindruck erweckt, er dürfe alle Tätigkeiten ausführen, die ein in die Handwerksrolle eingetragener Maurer- und Betonbauerbetrieb bzw. ein Maler- und Lackiererbetrieb ausführen dürfe. Irgendeine Differenzierung dahingehend, dass bestimmte Tätigkeiten dieser Handwerke nicht angeboten würden, lässt die fragliche Werbung nicht erkennen und ist daher irreführend und unzulässig, nachdem der Beklagte eben gerade nicht in die Handwerksrolle für diese beiden Handwerke eingetragen ist.

Diese Werbung war zweifelsfrei auch geeignet, den angesprochenen Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

Hinsichtlich des Feinwerkmechanikerhandwerks (Nr. 16 der Anlage A zu § 1 Abs. 2 HwO) war demgegenüber die Klage abzuweisen. Bei der diesbezüglichen Tätigkeit des Beklagten handelt es sich um einen nicht handwerksrollenpflichtigen Nebenbetrieb, da ein A-Handwerk nur in unerheblichem Umfang ausgeübt wird.

Bei den Feinwerkmechanikertätigkeiten handelt es sich um einen handwerklichen Nebenbetrieb im Sinne der §§ 2 Nr. 3, 3 HwO. Insbesondere geht das Gericht insoweit von der erforderlichen wirtschaftlichen und organisatorischen sowie fachlichen Verbundenheit des Fachwerkmechanikerbetriebs mit dem Preisbrechermarkt des Beklagten aus. Der erforderliche Zusammenhang mit der Batteriewechseltätigkeit, der Schlüsselanfertigung etc. im Preisbrechermarkt des Beklagten ist gegeben.

Diese feinwerkmechanischen Tätigkeiten werden jedoch nur in unerheblichem Umfang im Sinne des § 3 Abs. 1, Abs. 2 HwO ausgeübt. Das diesbezügliche konkrete und substantiierte Vorbringen des Beklagten (Uhrenreparaturen würden nicht einmal 2% des Jahresumsatzes im Betrieb des Beklagten erfüllen bzw. Nähmaschinenreparaturen würden nicht einmal 1% des Gesamtumsatzes des Beklagten ausmachen) ist klägerseits unbestritten geblieben und war deshalb der Entscheidung zugrundezulegen. Das pauschale Bestreiten des Klägers im Schriftsatz der Klägervertreter vom 09.11.2016 ist unbeachtlich (vgl. Zöller, ZPO, 31. Auflage, § 138, Rn. 10 a mit weiteren Nachweisen).

Gem. § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG hat der Kläger Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten. Der Kläger kann diese in Gestalt einer Kostenpauschale in Höhe von 230,00 € zuzüglich 7% Mehrwertsteuer geltend machen (vgl. Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 12, Rn. 1.98 mit weiteren Nachweisen).

Diese Kostenpauschale ist auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn die Abmahnung, wie hier im Hinblick auf das Feinwerkmechanikerhandwerk, teilweise unberechtigt war (vgl. Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 12, Rn. 1.99).

Der Zinsanspruch beruht auf §§ 291, 288 Abs. 2 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 709 ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

13 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

Annotations

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften gestattet. Personengesellschaften im Sinne dieses Gesetzes sind Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts.

(2) Ein Gewerbebetrieb ist ein Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks, wenn er handwerksmäßig betrieben wird und ein Gewerbe vollständig umfaßt, das in der Anlage A aufgeführt ist, oder Tätigkeiten ausgeübt werden, die für dieses Gewerbe wesentlich sind (wesentliche Tätigkeiten). Keine wesentlichen Tätigkeiten sind insbesondere solche, die

1.
in einem Zeitraum von bis zu drei Monaten erlernt werden können,
2.
zwar eine längere Anlernzeit verlangen, aber für das Gesamtbild des betreffenden zulassungspflichtigen Handwerks nebensächlich sind und deswegen nicht die Fertigkeiten und Kenntnisse erfordern, auf die die Ausbildung in diesem Handwerk hauptsächlich ausgerichtet ist, oder
3.
nicht aus einem zulassungspflichtigen Handwerk entstanden sind.
Die Ausübung mehrerer Tätigkeiten im Sinne des Satzes 2 Nr. 1 und 2 ist zulässig, es sei denn, die Gesamtbetrachtung ergibt, dass sie für ein bestimmtes zulassungspflichtiges Handwerk wesentlich sind.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlage A zu diesem Gesetz dadurch zu ändern, daß es darin aufgeführte Gewerbe streicht, ganz oder teilweise zusammenfaßt oder trennt oder Bezeichnungen für sie festsetzt, soweit es die technische und wirtschaftliche Entwicklung erfordert.

Die Vorschriften dieses Gesetzes für den selbständigen Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks gelten auch

1.
für gewerbliche Betriebe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, in denen Waren zum Absatz an Dritte handwerksmäßig hergestellt oder Leistungen für Dritte handwerksmäßig bewirkt werden,
2.
für handwerkliche Nebenbetriebe, die mit einem Versorgungs- oder sonstigen Betrieb der in Nummer 1 bezeichneten öffentlich-rechtlichen Stellen verbunden sind,
3.
für handwerkliche Nebenbetriebe, die mit einem Unternehmen eines zulassungspflichtigen Handwerks, der Industrie, des Handels, der Landwirtschaft oder sonstiger Wirtschafts- und Berufszweige verbunden sind.

(1) Der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften gestattet. Personengesellschaften im Sinne dieses Gesetzes sind Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts.

(2) Ein Gewerbebetrieb ist ein Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks, wenn er handwerksmäßig betrieben wird und ein Gewerbe vollständig umfaßt, das in der Anlage A aufgeführt ist, oder Tätigkeiten ausgeübt werden, die für dieses Gewerbe wesentlich sind (wesentliche Tätigkeiten). Keine wesentlichen Tätigkeiten sind insbesondere solche, die

1.
in einem Zeitraum von bis zu drei Monaten erlernt werden können,
2.
zwar eine längere Anlernzeit verlangen, aber für das Gesamtbild des betreffenden zulassungspflichtigen Handwerks nebensächlich sind und deswegen nicht die Fertigkeiten und Kenntnisse erfordern, auf die die Ausbildung in diesem Handwerk hauptsächlich ausgerichtet ist, oder
3.
nicht aus einem zulassungspflichtigen Handwerk entstanden sind.
Die Ausübung mehrerer Tätigkeiten im Sinne des Satzes 2 Nr. 1 und 2 ist zulässig, es sei denn, die Gesamtbetrachtung ergibt, dass sie für ein bestimmtes zulassungspflichtiges Handwerk wesentlich sind.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlage A zu diesem Gesetz dadurch zu ändern, daß es darin aufgeführte Gewerbe streicht, ganz oder teilweise zusammenfaßt oder trennt oder Bezeichnungen für sie festsetzt, soweit es die technische und wirtschaftliche Entwicklung erfordert.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften gestattet. Personengesellschaften im Sinne dieses Gesetzes sind Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts.

(2) Ein Gewerbebetrieb ist ein Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks, wenn er handwerksmäßig betrieben wird und ein Gewerbe vollständig umfaßt, das in der Anlage A aufgeführt ist, oder Tätigkeiten ausgeübt werden, die für dieses Gewerbe wesentlich sind (wesentliche Tätigkeiten). Keine wesentlichen Tätigkeiten sind insbesondere solche, die

1.
in einem Zeitraum von bis zu drei Monaten erlernt werden können,
2.
zwar eine längere Anlernzeit verlangen, aber für das Gesamtbild des betreffenden zulassungspflichtigen Handwerks nebensächlich sind und deswegen nicht die Fertigkeiten und Kenntnisse erfordern, auf die die Ausbildung in diesem Handwerk hauptsächlich ausgerichtet ist, oder
3.
nicht aus einem zulassungspflichtigen Handwerk entstanden sind.
Die Ausübung mehrerer Tätigkeiten im Sinne des Satzes 2 Nr. 1 und 2 ist zulässig, es sei denn, die Gesamtbetrachtung ergibt, dass sie für ein bestimmtes zulassungspflichtiges Handwerk wesentlich sind.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlage A zu diesem Gesetz dadurch zu ändern, daß es darin aufgeführte Gewerbe streicht, ganz oder teilweise zusammenfaßt oder trennt oder Bezeichnungen für sie festsetzt, soweit es die technische und wirtschaftliche Entwicklung erfordert.

Die Vorschriften dieses Gesetzes für den selbständigen Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks gelten auch

1.
für gewerbliche Betriebe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, in denen Waren zum Absatz an Dritte handwerksmäßig hergestellt oder Leistungen für Dritte handwerksmäßig bewirkt werden,
2.
für handwerkliche Nebenbetriebe, die mit einem Versorgungs- oder sonstigen Betrieb der in Nummer 1 bezeichneten öffentlich-rechtlichen Stellen verbunden sind,
3.
für handwerkliche Nebenbetriebe, die mit einem Unternehmen eines zulassungspflichtigen Handwerks, der Industrie, des Handels, der Landwirtschaft oder sonstiger Wirtschafts- und Berufszweige verbunden sind.

(1) Ein handwerklicher Nebenbetrieb im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 liegt vor, wenn in ihm Waren zum Absatz an Dritte handwerksmäßig hergestellt oder Leistungen für Dritte handwerksmäßig bewirkt werden, es sei denn, daß eine solche Tätigkeit nur in unerheblichem Umfang ausgeübt wird, oder daß es sich um einen Hilfsbetrieb handelt.

(2) Eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 ist unerheblich, wenn sie während eines Jahres die durchschnittliche Arbeitszeit eines ohne Hilfskräfte Vollzeit arbeitenden Betriebs des betreffenden Handwerkszweigs nicht übersteigt.

(3) Hilfsbetriebe im Sinne des Absatzes 1 sind unselbständige, der wirtschaftlichen Zweckbestimmung des Hauptbetriebs dienende Betriebe eines zulassungspflichtigen Handwerks, wenn sie

1.
Arbeiten für den Hauptbetrieb oder für andere dem Inhaber des Hauptbetriebs ganz oder überwiegend gehörende Betriebe ausführen oder
2.
Leistungen an Dritte bewirken, die
a)
als handwerkliche Arbeiten untergeordneter Art zur gebrauchsfertigen Überlassung üblich sind oder
b)
in unentgeltlichen Pflege-, Installations-, Instandhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten bestehen oder
c)
in entgeltlichen Pflege-, Installations-, Instandhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten an solchen Gegenständen bestehen, die in einem Hauptbetrieb selbst hergestellt worden sind oder für die der Hauptbetrieb als Hersteller im Sinne des Produkthaftungsgesetzes gilt.

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.