Handelsgesetzbuch - HGB | § 305 Aufwands- und Ertragskonsolidierung

(1) In der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung sind

1.
bei den Umsatzerlösen die Erlöse aus Lieferungen und Leistungen zwischen den in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen mit den auf sie entfallenden Aufwendungen zu verrechnen, soweit sie nicht als Erhöhung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen oder als andere aktivierte Eigenleistungen auszuweisen sind,
2.
andere Erträge aus Lieferungen und Leistungen zwischen den in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen mit den auf sie entfallenden Aufwendungen zu verrechnen, soweit sie nicht als andere aktivierte Eigenleistungen auszuweisen sind.

(2) Aufwendungen und Erträge brauchen nach Absatz 1 nicht weggelassen zu werden, wenn die wegzulassenden Beträge für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns nur von untergeordneter Bedeutung sind.

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2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 305 HGB.

Oberlandesgericht Köln Urteil, 23. Okt. 2015 - 19 U 43/15

bei uns veröffentlicht am 23.10.2015

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 24.02.2015 - 89 O 51/14 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 199.414,44

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 19. Dez. 2014 - 8 U 83/12

bei uns veröffentlicht am 19.12.2014

Tenor I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 9. Mai 2012 - 8 O 383/09 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt geändert: Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.