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§ 10Amtlich · § 5 UrhG

Sorgfalts- und Prüfpflichten

Zeitreise: 22.12.2025

(1) Leistungen des Bundes dürfen 1. nicht zur Finanzierung terroristischer Aktivitäten eingesetzt werden; 2. nicht an Empfänger gewährt werden, die terroristische Vereinigungen sind oder terroristische Vereinigungen unterstützen.

(2) Die Ressorts müssen bei der Gewährung von Haushaltsmitteln sicherstellen, dass die Mittelempfänger zur Einhaltung von Absatz 1 verpflichtet sind.

Fachbewertung & LKG-Relevanz

Aggregierte Juristen-Evidenz (LKG)

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Ende des Gesetzes