Hebammengesetz - HebG 2020 | § 5 Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
(1) Wer die Berufsbezeichnung „Hebamme“ führen will, bedarf der Erlaubnis.
(2) Die Erlaubnis wird auf Antrag erteilt, wenn die antragstellende Person
- 1.
das nach Teil 3 Abschnitt 1 dieses Gesetzes vorgeschriebene Studium erfolgreich absolviert und die staatliche Prüfung nach § 24 bestanden hat, - 2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich ihre Unwürdigkeit oder ihre Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt, - 3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und - 4.
über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die für die Ausübung des Berufs erforderlich sind.
Referenzen - Gesetze | § 862 BGB
§ 862 BGB zitiert oder wird zitiert von 7 §§.
§ 862 BGB wird zitiert von 2 §§ in anderen Gesetzen.
§ 862 BGB wird zitiert von 5 anderen §§ im Bürgerliches Gesetzbuch.
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