Amtsgericht Zeitz Beschluss, 06. Juni 2014 - 14 M 240/14

ECLI:ECLI:DE:AGZEITZ:2014:0606.14M240.14.0A
bei uns veröffentlicht am06.06.2014

Gericht

Amtsgericht Zeitz

Tenor

Die Erinnerung des Gläubigers gegen die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers vom 15.05.2014 - R II 1341/13  wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GVKostG sind von der Zahlung der Gerichtsvollzieherkosten der Bund, die Länder und die nach dem Haushaltsplan des Bundes oder eines Landes für Rechnung des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Körperschaften oder Anstalten befreit.

2

Das Landratsamt ist weder eine Bundes-, eine Landesbehörde oder eine nach dem Haushaltsplan des Bundes oder des Landes Bayern verwaltete öffentliche Körperschaft oder Anstalt. Danach ist ein Landratsamt nicht von der Zahlung der Gerichtsvollzieherkosten befreit. Auch die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 GVKostG liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift ist bei der Vollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen maßgebend, wer ohne Berücksichtigung des § 252 der Abgabenordnung oder entsprechender Vorschriften Gläubiger der Forderung ist. Maßgebend ist, wer im Vollstreckungstitel als Gläubiger bezeichnet ist (vgl. m.w.N. AG Bautzen, Beschluss vom 29. April 2008 - 1 M 1979/08 -, juris). Dies ist im vorliegenden Fall weder der Bund noch das Land, sondern das Landratsamt.

3

Ob der Gläubiger als Staatsbehörde i.S.d. bay. LKrO gehandelt hat, ist für die Beurteilung der Frage der Gebührenfreiheit irrelevant. Sollte zu Unrecht eine Titulierung zugunsten des Landratsamts statt zugunsten des Freistaats Bayern erfolgt sein, änderte das nichts daran, dass das – nicht gebührenbefreite- Landratsamt Auftraggeber des Vollstreckungsauftrags war.


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Referenzen - Gesetze

Amtsgericht Zeitz Beschluss, 06. Juni 2014 - 14 M 240/14 zitiert 3 §§.

Gerichtsvollzieherkostengesetz - GvKostG | § 2 Kostenfreiheit


(1) Von der Zahlung der Kosten sind befreit der Bund, die Länder und die nach dem Haushaltsplan des Bundes oder eines Landes für Rechnung des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Körperschaften oder Anstalten, bei einer Zwangsvollstrecku

Abgabenordnung - AO 1977 | § 252 Vollstreckungsgläubiger


Im Vollstreckungsverfahren gilt die Körperschaft als Gläubigerin der zu vollstreckenden Ansprüche, der die Vollstreckungsbehörde angehört.

Referenzen

(1) Von der Zahlung der Kosten sind befreit der Bund, die Länder und die nach dem Haushaltsplan des Bundes oder eines Landes für Rechnung des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Körperschaften oder Anstalten, bei einer Zwangsvollstreckung nach § 885 der Zivilprozessordnung wegen der Auslagen jedoch nur, soweit diese einen Betrag von 5.000 Euro nicht übersteigen. Bei der Vollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen ist maßgebend, wer ohne Berücksichtigung des § 252 der Abgabenordnung oder entsprechender Vorschriften Gläubiger der Forderung ist.

(2) Bei der Durchführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sind die Träger der Sozialhilfe, bei der Durchführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch die nach diesem Buch zuständigen Träger der Leistungen, bei der Durchführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch die Träger der öffentlichen Jugendhilfe und bei der Durchführung der ihnen obliegenden Aufgaben nach dem Bundesversorgungsgesetz die Träger der Kriegsopferfürsorge von den Gebühren befreit. Sonstige Vorschriften, die eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewähren, gelten für Gerichtsvollzieherkosten nur insoweit, als sie ausdrücklich auch diese Kosten umfassen.

(3) Landesrechtliche Vorschriften, die in weiteren Fällen eine sachliche oder persönliche Befreiung von Gerichtsvollzieherkosten gewähren, bleiben unberührt.

(4) Die Befreiung von der Zahlung der Kosten oder der Gebühren steht der Entnahme der Kosten aus dem Erlös (§ 15) nicht entgegen.

Im Vollstreckungsverfahren gilt die Körperschaft als Gläubigerin der zu vollstreckenden Ansprüche, der die Vollstreckungsbehörde angehört.