Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 32

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Gerichtsverfassungsgesetz Inhaltsverzeichnis

Unfähig zu dem Amt eines Schöffen sind:

1.
Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind;
2.
Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.
3.
(weggefallen)

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published on 01/04/2008 00:00

5 StR 357/07 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 1. April 2008 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. April 2008, an der teilgenommen haben: Vorsitzender
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 446/99 vom 22. Februar 2000 in der Strafsache gegen wegen sexueller Nötigung Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Februar
published on 07/10/2003 00:00

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published on 07/12/2018 00:00

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