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§ 47Amtlich · § 5 UrhG

Prüfende für die Zwischenprüfung

Zeitreise: 11.03.2026

(1) Jede abgelegte Modulprüfung der Zwischenprüfung wird von einer oder einem Prüfenden bewertet.

(2) Für jede gestellte Modulprüfung bestellt das Prüfungsamt Prüfende in ausreichender Zahl. Die Prüfenden sollen haupt- oder nebenamtliche Lehrkräfte der Hochschule sein.

Fachbewertung & LKG-Relevanz

Aggregierte Juristen-Evidenz (LKG)

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