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§ 71Amtlich · § 5 UrhG

Protokoll zu Präsentation und Disputation

Zeitreise: 11.03.2026

(1) Über die Präsentation und Disputation ist ein Protokoll anzufertigen.

(2) Aus dem Protokoll müssen Gegenstand, Verlauf und Ergebnis der Präsentation und Disputation hervorgehen.

(3) Das Protokoll ist von den Prüfenden zu bestätigen.

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