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§ 56Amtlich · § 5 UrhG

Bescheid über die nichtbestandene Bachelorprüfung

Zeitreise: 18.08.2026

(1) Wer die Bachelorprüfung nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt 1. einen schriftlichen Bescheid über die nichtbestandene Bachelorprüfung und 2. eine Bescheinigung über die erbrachten Studienleistungen.

(2) Die Bescheinigung über die erbrachten Studienleistungen enthält 1. die absolvierten Module und die Gesamtbewertung für jedes dieser Module sowie 2. die erworbenen ECTS-Leistungspunkte.

Fachbewertung & LKG-Relevanz

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