Dienstaufsicht
(1) Die Studierenden unterstehen der Dienstaufsicht der Einstellungsbehörde.
(2) Zusätzlich unterstehen die Studierenden 1. während der Fachmodule der Dienstaufsicht der Hochschulleitung, 2. während der Praxismodule der Dienstaufsicht der Leitung der jeweiligen Ausbildungsbehörde.
Fachbewertung & LKG-Relevanz
Aggregierte Juristen-Evidenz (LKG)Für vorschrift liegen noch keine Einzelstimmen zur mehrdimensionalen Fachbewertung vor.
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