Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 59 Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung

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Gerichtskostengesetz Inhaltsverzeichnis

Die Gebühren für den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung und für die Durchführung des Verteilungsverfahrens richten sich nach dem Betrag der festgesetzten Haftungssumme. Ist diese höher als der Gesamtbetrag der Ansprüche, für deren Gläubiger das Recht auf Teilnahme an dem Verteilungsverfahren festgestellt wird, richten sich die Gebühren nach dem Gesamtbetrag der Ansprüche.

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published on 29/09/2017 00:00

Tenor Die Erinnerung gegen den Kostenansatz des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Bundessozialgerichts vom 9. April 2015 wird verworfen.
published on 11/09/2006 00:00

Tenor Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Elmshorn vom 27. Juli 2006 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründ
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