Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 68
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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Inhaltsverzeichnis
(1) Findet ein Antrag des Bundeskanzlers, ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages, so kann der Bundespräsident auf Vorschlag des Bundeskanzlers binnen einundzwanzig Tagen den Bundestag auflösen. Das Recht zur Auflösung erlischt, sobald der Bundestag mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen anderen Bundeskanzler wählt.
(2) Zwischen dem Antrage und der Abstimmung müssen achtundvierzig Stunden liegen.
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published on 03/05/2016 00:00
Gründe
A.
1
Gegenstand des Organstreitverfahrens sind auf verschiedenen Normebenen angesiedelte
published on 10/06/2014 00:00
Tenor
1. Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
2. Die Anträge zu 1. d) und e) sowie zu 2. h) und i)
published on 14/07/2004 00:00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt - mit Ausnahme der
außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt
- der Kläger.
Tatbestand
1
Im Frühjahr 1995 ist der ...-Verein ... e.V.
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