Gewerbeordnung - GewO | § 148b Fahrlässige Hehlerei von Edelmetallen und Edelsteinen

Wer gewerbsmäßig mit den in § 147a Abs. 1 bezeichneten Gegenständen Handel treibt oder gewerbsmäßig Edelmetalle und edelmetallhaltige Legierungen und Rückstände hiervon schmilzt, probiert oder scheidet oder aus den Gemengen und Verbindungen von Edelmetallabfällen mit Stoffen anderer Art Edelmetalle wiedergewinnt und beim Betrieb eines derartigen Gewerbes einen der in § 147a Abs. 1 bezeichneten Gegenstände, von dem er fahrlässig nicht erkannt hat, daß ihn ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen ein fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sich oder einem Dritten verschafft, ihn absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen anderen zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

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Gewerbeordnung - GewO | § 147a Verbotener Erwerb von Edelmetallen und Edelsteinen


(1) Es ist verboten, von Minderjährigen gewerbsmäßig1.Edelmetalle (Gold, Silber, Platin und Platinbeimetalle), edelmetallhaltige Legierungen sowie Waren aus Edelmetall oder edelmetallhaltigen Legierungen oder2.Edelsteine, Schmucksteine, synthetische

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Bundesfinanzhof Urteil, 19. Jan. 2017 - IV R 50/13

bei uns veröffentlicht am 19.01.2017

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 28. Oktober 2013  7 K 1918/11 aufgehoben.

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 15. Nov. 2013 - 1 K 1766/12

bei uns veröffentlicht am 15.11.2013

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen.2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.3. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Streitig ist, inwieweit der Kl im Streitjahr 2010 aus Altgoldlieferungen ein Vorsteuerabzug zusteht.

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(1) Es ist verboten, von Minderjährigen gewerbsmäßig1.Edelmetalle (Gold, Silber, Platin und Platinbeimetalle), edelmetallhaltige Legierungen sowie Waren aus Edelmetall oder edelmetallhaltigen Legierungen oder2.Edelsteine, Schmucksteine, synthetische Steine oder...