Gewerbeordnung - GewO | § 147a Verbotener Erwerb von Edelmetallen und Edelsteinen
Gewerbeordnung - GewO | § 147a Verbotener Erwerb von Edelmetallen und Edelsteinen
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Gewerbeordnung Inhaltsverzeichnis
(1) Es ist verboten, von Minderjährigen gewerbsmäßig
- 1.
Edelmetalle (Gold, Silber, Platin und Platinbeimetalle), edelmetallhaltige Legierungen sowie Waren aus Edelmetall oder edelmetallhaltigen Legierungen oder - 2.
Edelsteine, Schmucksteine, synthetische Steine oder Perlen
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Gegenstände der in Absatz 1 bezeichneten Art von Minderjährigen gewerbsmäßig erwirbt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
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1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Wer gewerbsmäßig mit den in § 147a Abs. 1 bezeichneten Gegenständen Handel treibt oder gewerbsmäßig Edelmetalle und edelmetallhaltige Legierungen und Rückstände hiervon schmilzt, probiert oder scheidet oder aus den Gemengen und Verbindungen von Edelm
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1 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 19/01/2017 00:00
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 28. Oktober 2013 7 K 1918/11 aufgehoben.
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