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§ 4Amtlich · § 5 UrhG

Aufzeichnungs- und Vorlagepflichtiger, Aufbewahrungsfrist

Zeitreise: 28.04.2008

(1) Der Betreiber hat die Aufzeichnungen der zuständigen Behörde auf ihr Ersuchen vorzulegen. Er hat die Aufzeichnungen aufzubewahren; die Aufbewahrungsfristen betragen 1. zehn Jahre bei gentechnischen Arbeiten der Sicherheitsstufe 1, 2. dreißig Jahre bei gentechnischen Arbeiten der Sicherheitsstufen 2 bis 4 und 3. dreißig Jahre bei Freisetzungen,jeweils nach Beendigung der gentechnischen Arbeiten oder der Freisetzungen.

(2) Der Betreiber kann den Projektleiter mit der Führung der Aufzeichnungen beauftragen.

(3) Bei Betriebsstillegung hat der Betreiber einer gentechnischen Anlage die Aufzeichnungen unverzüglich der zuständigen Behörde auszuhändigen, sofern die in Absatz 1 genannten Fristen noch nicht abgelaufen sind.

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