Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Jan. 2015 - 13 A 14.2467

published on 08/01/2015 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Jan. 2015 - 13 A 14.2467
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Gründe

I.

Der Rechtsvorgänger der Klägerin war Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens Q. In diesem Verfahren wurde am 9. August 1972 der Flurbereinigungsplan aufgestellt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wurde mit Beschwerdebescheid vom 25. April 1973 (SprA Nr. 2/73) abgewiesen. Die Abfindung sei wertgleich i. S. v. § 44 FlurbG. Auch eine Nutzung des Ersatzgrundstücks 314 als Acker sei weitgehend möglich. Klage wurde nicht erhoben. Am 29. September 1978 erging die Schlussfeststellung. Die hiergegen eingelegte Klage wurde mit Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. November 1981 abgewiesen (Az. 13 A 80 A. 2192). Eine weitere Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Bescheids vom 25. April 1973 wurde mit Urteil vom 29. September 2005 abgewiesen (Az. 13 A 03.1345; Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.5.2006 - 10 B 9.06 - BayVBl 2007, 51).

In Zusammenhang mit der Auflösung der für das Dorferneuerungsverfahren zuständigen Teilnehmergemeinschaft Q. (DE) erhob die Klägerin am 13. November 2014 Klage zum Verwaltungsgerichtshof. In dem Flurbereinigungsverfahren seien ihnen die ganzen hängenden Flächen aufgebürdet worden. Es sei ihnen unmöglich, dort Mähdrescher einzusetzen. Das Flurstück 314 sei sofort vom Sumpf zu befreien und mit Humus aufzufüllen. Es werde eine Entschädigung vom Freistaat und Ersatzland beantragt.

Der Beklagte wandte sich mit Schreiben vom 25. November 2014 gegen die Klage. Das angesprochene Flurstück 314 sei dem Rechtsvorgänger der Klägerin im Flurbereinigungsverfahren Q. zugeteilt worden. In diesem Verfahren sei die Schlussfeststellung am 29. September 1978 ergangen. Die hiergegen erhobene Klage sei abgewiesen worden. Durch die Schlussfeststellung vom 29. September 1978 hätten sich sämtliche denkbaren Ansprüche der Klägerin im Hinblick auf Flurstück 314 erledigt.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 16. Dezember 2014 wurde die Klägerin zum Erlass eines Vorsitzendenbescheids nach § 145 FlurbG gehört. Die Klage habe voraussichtlich keinen Erfolg. Das Flurbereinigungsverfahren sei abgeschlossen. Mit Schreiben vom 30. Dezember 2014 teilte die Klägerin mit, diese Ungerechtigkeit sei nicht hinzunehmen. Sie fordere eine Entschädigung und beantrage eine Instandsetzung der FlNr. 314.

Im Übrigen wird auf die vorliegenden Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Die Klage hat keinen Erfolg.Nach § 145 Abs. 1 FlurbG kann der Vorsitzende des Flurbereinigungsgerichts die Klage ohne mündliche Verhandlung durch Bescheid abweisen, da das Sach- und Rechtsverhältnis genügend geklärt und die Klage offensichtlich erfolglos ist.

Die Klägerin kann mit ihren Einwendungen, die sich gegen den Flurbereinigungsplan im Verfahren Q. richten, nicht mehr gehört werden. Ihnen steht die unanfechtbar gewordene Schlussfeststellung vom 29. September 1978 entgegen. Die hiergegen erhobene Klage wurde rechtskräftig abgewiesen (BayVGH, U. v. 26.11.1981 -13 A 80 A. 2192). In der Schlussfeststellung (§ 149 Abs. 1 FlurbG) wurde für die Beteiligten (und damit auch für den Rechtsvorgänger der Klägerin bzw. für die Klägerin) verbindlich festgestellt, dass alle Ansprüche aller Beteiligten gegen die Teilnehmergemeinschaft und die Flurbereinigungsbehörde ihre Erledigung gefunden haben mit der Folge, dass die Beteiligten mit etwaigen Nachforderungen, Anträgen, Einwendungen oder Widersprüchen ausgeschlossen sind (BVerwG, U. v. 16.9.1975 - V C 44.75 - BVerwGE 49, 176; Wingerter/Mayr, FlurbG, 9. Aufl. 2013, § 149 Rn. 14). Diese Ausschlusswirkung steht den neuerlich erhobenen Einwendungen der Klägerin entgegen; sie kann deshalb mit ihnen nicht mehr gehört werden. Für ein Tätigwerden der Flurbereinigungsbehörden ist kein Raum mehr.

Der Ausspruch über die Kosten richtet sich nach § 147 Abs. 1 FlurbG, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gebührenpflicht wurde nicht angeordnet. Von der Festsetzung eines Pauschsatzes wurde abgesehen, da die baren Auslagen des Gerichts bislang gering geblieben sind. Die Klägerin hat somit keine Gerichtskosten zu tragen.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Jeder Teilnehmer ist für seine Grundstücke unter Berücksichtigung der nach § 47 vorgenommenen Abzüge mit Land von gleichem Wert abzufinden. Bei der Bemessung der Landabfindung sind die nach den §§ 27 bis 33 ermittelten Werte zugrunde zu legen. Ma

(1) Für die abweisende Entscheidung im Verwaltungsgerichtsverfahren wird ein Pauschsatz erhoben, der unter Berücksichtigung der durch das Verfahren entstandenen baren Auslagen zu berechnen ist. Außerdem kann eine Gebühr festgesetzt werden. (2) Ist d

Annotations

(1) Jeder Teilnehmer ist für seine Grundstücke unter Berücksichtigung der nach § 47 vorgenommenen Abzüge mit Land von gleichem Wert abzufinden. Bei der Bemessung der Landabfindung sind die nach den §§ 27 bis 33 ermittelten Werte zugrunde zu legen. Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem der neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen tritt (§ 61 Satz 2). In den Fällen der vorläufigen Besitzeinweisung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem diese wirksam wird.

(2) Bei der Landabfindung sind die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse aller Teilnehmer gegeneinander abzuwägen und alle Umstände zu berücksichtigen, die auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluß haben.

(3) Die Landabfindungen müssen in möglichst großen Grundstücken ausgewiesen werden. Unvermeidbare Mehr- oder Minderausweisungen von Land sind in Geld auszugleichen. Die Grundstücke müssen durch Wege zugänglich gemacht werden; die erforderliche Vorflut ist, soweit möglich, zu schaffen.

(4) Die Landabfindung eines Teilnehmers soll in der Nutzungsart, Beschaffenheit, Bodengüte und Entfernung vom Wirtschaftshofe oder von der Ortslage seinen alten Grundstücken entsprechen, soweit es mit einer großzügigen Zusammenlegung des Grundbesitzes nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen vereinbar ist.

(5) Wird durch die Abfindung eine völlige Änderung der bisherigen Struktur eines Betriebes erforderlich, so bedarf sie der Zustimmung des Teilnehmers. Die Kosten der Änderung sind Ausführungskosten (§ 105).

(6) Die Landabfindungen können im Wege des Austausches in einem anderen Flurbereinigungsgebiet ausgewiesen werden, soweit es für die Durchführung der Flurbereinigung zweckmäßig ist und in den betroffenen Flurbereinigungsgebieten der neue Rechtszustand gleichzeitig eintritt. Die Landabfindungen werden in diesen Fällen durch die Flurbereinigungspläne der Flurbereinigungsgebiete festgestellt, in denen sie ausgewiesen werden.

(7) Sind die betroffenen Rechtsinhaber einverstanden, können die Flurbereinigungsbehörde und die Gemeinde (Umlegungsstelle) in gegenseitigem Einvernehmen den Eigentümer eines in einem Flurbereinigungsgebiet gelegenen Grundstücks mit einem Grundstück in einem Gebiet abfinden, in dem eine Umlegung nach Maßgabe des Vierten Teils des Ersten Kapitels des Baugesetzbuchs durchgeführt wird. Das gleiche gilt, wenn der Eigentümer eines in einem Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks mit einem Grundstück in einem Flurbereinigungsgebiet abgefunden werden soll. Im übrigen ist Absatz 6 entsprechend anzuwenden.

(1) Der Vorsitzende kann namens des Flurbereinigungsgerichts die Anfechtungsklage ohne mündliche Verhandlung durch einen mit Gründen versehenen Bescheid abweisen, wenn das Sach- und Rechtsverhältnis genügend geklärt und die Klage offensichtlich unbegründet ist.

(2) Die Beteiligten können innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung des Bescheides mündliche Verhandlung beantragen; auf dieses Recht ist im Bescheid hinzuweisen. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, so gilt der Bescheid als nicht ergangen; anderenfalls gilt er als rechtskräftiges Urteil.

(1) Die Flurbereinigungsbehörde schließt das Verfahren durch die Feststellung (Schlußfeststellung) ab, daß die Ausführung nach dem Flurbereinigungsplan bewirkt ist und daß den Beteiligten keine Ansprüche mehr zustehen, die im Flurbereinigungsverfahren hätten berücksichtigt werden müssen; sie stellt fest, ob die Aufgaben der Teilnehmergemeinschaft abgeschlossen sind. Die Schlußfeststellung ist öffentlich bekanntzumachen. Gegen die Schlußfeststellung steht auch dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft der Widerspruch an die obere Flurbereinigungsbehörde zu.

(2) Die Schlußfeststellung ist der Teilnehmergemeinschaft zuzustellen, nachdem sie unanfechtbar geworden ist und nachdem über Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens, die bis zum Ablauf der Frist für Widersprüche gegen die Schlußfeststellung gestellt worden sind, entschieden ist.

(3) Mit der Zustellung an die Teilnehmergemeinschaft ist das Flurbereinigungsverfahren beendet. Die beteiligten Behörden sollen eine Abschrift der Schlußfeststellung erhalten.

(4) Die Teilnehmergemeinschaft erlischt, wenn ihre Aufgaben in der Schlußfeststellung für abgeschlossen erklärt sind.

(1) Für die abweisende Entscheidung im Verwaltungsgerichtsverfahren wird ein Pauschsatz erhoben, der unter Berücksichtigung der durch das Verfahren entstandenen baren Auslagen zu berechnen ist. Außerdem kann eine Gebühr festgesetzt werden.

(2) Ist die Entscheidung nur zum Teil abweisend, so kann dem anfechtenden Beteiligten ein entsprechender Teil der Kosten nach Absatz 1 auferlegt werden.

(3) Wird eine Klage zurückgenommen, so können dem anfechtenden Beteiligten die entstandenen Auslagen auferlegt werden. Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, dürfen dem anfechtenden Beteiligten nur Auslagen auferlegt werden.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß für das Widerspruchsverfahren vor der oberen Flurbereinigungsbehörde.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.