Zum Inhalt springen
Ansicht Kontext.
§ 7Amtlich · § 5 UrhG

Speicherung von Daten zu Zeugen

Zeitreise: 22.12.2025

Neben den nach den §§ 1, 2 und 3 Absatz 2 speicherbaren Daten können im zentralen Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit zu Zeugen folgende Daten gespeichert werden, sofern dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist: 1. folgende Kontaktdaten: a) Telefonnummer, b) Mobiltelefonnummer, c) E-Mail-Adresse und 2. der Aufenthaltsort.

Fachbewertung & LKG-Relevanz

Aggregierte Juristen-Evidenz (LKG)

Für vorschrift liegen noch keine Einzelstimmen zur mehrdimensionalen Fachbewertung vor.

Als Anwältin oder Anwalt mitbewerten & eigene LKG-Reputation (ρ) stärken

Verifizierte Mitglieder ordnen Vorschriften und Entscheidungen fachlich ein und erhöhen ihre Sichtbarkeit im Rechtsgebiet.