FKSDVOAmtlich · § 5 UrhG
FKS-Datenverordnung
Rechtsstand: 22.12.2025Fundstelle: BGBl I 2019, 1778Ausgefertigt: 18.11.2019
Vorschriften
8 Vorschriften- § 1Speicherung von Daten zu Personen, die tätig oder scheinbar tätig sind
- § 2Speicherung von Daten zu Arbeitgebern, Entleihern und Auftraggebern
- § 3Speicherung von Daten zu Unternehmen
- § 4Speicherung von Daten aus Hinweisen
- § 5Speicherung von weiteren Ortsangaben
- § 6Speicherung von Daten zu Beschuldigten und Betroffenen
- § 7Speicherung von Daten zu Zeugen
- § 8Inkrafttreten