Finanzausgleichsgesetz - FinAusglG 2005 | § 19 Vollzug und Abrechnung der Ausgleichsjahre vor dem 1. Januar 2020
Finanzausgleichsgesetz - FinAusglG 2005 | § 19 Vollzug und Abrechnung der Ausgleichsjahre vor dem 1. Januar 2020
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Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern Inhaltsverzeichnis
Für den Vollzug und die Abrechnung der Umsatzsteuerverteilung, des Finanzausgleichs und der Bundesergänzungszuweisungen für die vor dem 1. Januar 2020 liegenden Ausgleichsjahre findet das Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956) in der am 31. Dezember des jeweiligen Ausgleichsjahres geltenden Fassung weiterhin Anwendung.
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published on 11/09/2018 00:00
Tatbestand
1
Die Klägerin begehrt die Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 07.04.2017 über die Erhebung der Kreisumlage für das Haushaltsjahr 2017.
2
Als eine kreisangehörige Stadt des Beklagten ist die Klägerin von insgesamt 21 kreisangeh
published on 22/09/2016 00:00
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 08. Juli 2015 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstrec
published on 22/09/2016 00:00
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 08. Juli 2015 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstrec
published on 08/07/2015 00:00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der aufgrund des Urteils vollstreckbaren Kosten vorläufig vollstreckbar.
D
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