Bundesfinanzhof Beschluss, 18. März 2010 - VII B 265/09, VII B 266/09, VII B 265/09, VII B 266/09

Gericht
Tatbestand
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I. Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) hat wegen Nichtzulassung der Revision gegen die Urteile des Sächsischen Finanzgerichts vom 3. November 2009 5 K 783/07 und 5 K 784/07 Beschwerden eingelegt und diese mit Schriftsätzen vom 27. Januar 2010 zurückgenommen. Daraufhin hat der Senat mit Beschlüssen vom 17. Februar 2010 VII B 265/09 und VII B 266/09 die Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerden eingestellt. Mit Schriftsätzen vom 1. März 2010 hat die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) beantragt, dem FA die Kosten der Beschwerdeverfahren aufzuerlegen.
Entscheidungsgründe
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II. Bei Rücknahme eines Rechtsmittels folgt die Kostenpflicht unmittelbar aus dem Gesetz (vgl. § 136 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Deshalb unterbleibt in diesem Fall grundsätzlich eine Entscheidung über die Kosten. Nach § 144 FGO besteht aber dann eine Ausnahme, wenn ein Beteiligter Kostenerstattung beantragt. Diese Absicht kann unterstellt werden, wenn, wie in den Streitfällen, anzunehmen ist, dass der anwaltlich vertretenen Klägerin erstattungsfähige Aufwendungen entstanden sind (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 13. Juni 2000 VII R 68/97, nicht veröffentlicht, und vom 20. September 1966 VI R 107/66, BFHE 86, 811, BStBl III 1966, 680) und sie ausdrücklich beantragt, dem FA, das die von ihm eingelegten Nichtzulassungsbeschwerden zurückgenommen hat, die Kosten der Beschwerdeverfahren aufzuerlegen.

Annotations
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
Ist ein Rechtsbehelf seinem vollen Umfang nach zurückgenommen worden, so wird über die Kosten des Verfahrens nur entschieden, wenn ein Beteiligter Kostenerstattung beantragt.