Filmförderungsgesetz - FFG 2017 | § 31 Widersprüche gegen Entscheidungen der Förderkommissionen
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Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films Inhaltsverzeichnis
Über Widersprüche gegen Entscheidungen der Förderkommissionen entscheidet die jeweilige Förderkommission. § 8 Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
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1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Der Verwaltungsrat beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich der Filmförderungsanstalt gehören, verabschiedet den Haushalt der Filmförderungsanstalt und beschließt Richtlinien nach diesem Gesetz sowie die Satzung der Fi
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1 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 28.01.2014 00:00
Gründe
A.
1
Gegenstand der Verfassungsbeschwerden ist die Erhebung der Filmabgabe nach dem Film
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Annotations
(1) Der Verwaltungsrat beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich der Filmförderungsanstalt gehören, verabschiedet den Haushalt der Filmförderungsanstalt und beschließt Richtlinien nach diesem Gesetz sowie die Satzung der Filmförderungsans...