Amtsgericht Bergheim Beschluss, 28. Okt. 2016 - 61 F 283/14
Gericht
Tenor
Der Antrag der Antragsgegnerin vom 10.05.2016 wird zurückgewiesen.
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Gründe:
2I.Die Antragsgegnerin begehrt die Aufhebung des Zwangsgeldbeschlusses vom xx.xx.xxxx und die Rückzahlung des beigetriebenen Zwangsgeldes.
3Die Antragsgegnerin war erfolglos zur Einreichung des Fragebogens V10 für den Versorgungsausgleich aufgefordert worden. Als sie trotz Androhung von Zwangsmitteln nicht reagierte, wurde der genannte Beschluss gemäß § 35 FamFG erlassen und – als auch dies nicht fruchtete – vollstreckt. Die Antragsgegnerin zahlte am xx.xx.xxxx das Zwangsgeld nebst Vollstreckungskosten an den Gerichtsvollzieher. Erst am xx.xx.xxxx ging zunächst der Fragebogen V10 und dann am xx.xx.xxxx die Anlage zu diesem Fragebogen ein. Inzwischen ist die Ehe rechtskräftig geschieden und der Versorgungsausgleich durchgeführt worden.
4II.Das Antrag ist unbegründet. Es fehlt schon an einer gesetzlichen Grundlage zur Aufhebung des rechtmäßig erlassenen und rechtskräftig gewordenen sowie vollzogenen Zwangsgeldbeschlusses. In dieser Fallgestaltung und insbesondere nach Beitreibung des Zwangsgeldes kann der Ansicht von Lorenz (FamRZ 2016, 688 ff.) nicht gefolgt werden (so auch OLG Frankfurt, JurBüro 1991, 1554; Hess. LAG, Beschluss vom 13.09.2013 – 12 Ta 393/12, juris; a.A. OLG Köln, GRUR 1992, 476). Zwar hat das Zwangsgeld keinen Straf-, sondern einen Beugecharakter. Der Rechtsgrund ist jedoch nicht entfallen, nachdem die Antragsgegnerin erst Monate nach Zahlung des Zwangsgeldes sukzessive ihren Mitwirkungspflichten nachgekommen ist. Jedenfalls dann, wenn das Zwangsgeld aufgrund eines rechtskräftigen Beschlusses vollstreckt wurde, besteht kein Anlass, diesen wieder aufzuheben und das Geld zurückzuzahlen. Anderenfalls hätte der Pflichtige es in der Hand, das Verfahren nach Belieben zu verzögern und müsste nur befürchten, die Kosten der Vollstreckung - hier 38,05 € - letztlich zahlen zu müssen. Die Rückzahlung würde zudem einen solventen Pflichtigen im Vergleich zu einem weniger Bemittelten, der in Zwangshaft genommen wird, bevorzugen. Eine Haftentschädigung ist in solchen Fällen nicht vorgesehen.
Annotations
(1) Ist auf Grund einer gerichtlichen Anordnung die Verpflichtung zur Vornahme oder Unterlassung einer Handlung durchzusetzen, kann das Gericht, sofern ein Gesetz nicht etwas anderes bestimmt, gegen den Verpflichteten durch Beschluss Zwangsgeld festsetzen. Das Gericht kann für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Zwangshaft anordnen. Verspricht die Anordnung eines Zwangsgeldes keinen Erfolg, soll das Gericht Zwangshaft anordnen.
(2) Die gerichtliche Entscheidung, die die Verpflichtung zur Vornahme oder Unterlassung einer Handlung anordnet, hat auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen die Entscheidung hinzuweisen.
(3) Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Mit der Festsetzung des Zwangsmittels sind dem Verpflichteten zugleich die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen. Für den Vollzug der Haft gelten § 802g Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, die §§ 802h und 802j Abs. 1 der Zivilprozessordnung entsprechend.
(4) Ist die Verpflichtung zur Herausgabe oder Vorlage einer Sache oder zur Vornahme einer vertretbaren Handlung zu vollstrecken, so kann das Gericht, soweit ein Gesetz nicht etwas anderes bestimmt, durch Beschluss neben oder anstelle einer Maßnahme nach den Absätzen 1, 2 die in §§ 883, 886, 887 der Zivilprozessordnung vorgesehenen Maßnahmen anordnen. Die §§ 891 und 892 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(5) Der Beschluss, durch den Zwangsmaßnahmen angeordnet werden, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.