Amtsgericht Düsseldorf Beschluss, 22. Mai 2015 - 98 XIV 2304 L

ECLI:ECLI:DE:AGD:2015:0522.98XIV2304L.00
22.05.2015

Tenor

Die Fortdauer der Unterbringung des Betroffenen in der geschlossenen Abteilung einer psychiatrischen Klinik wird angeordnet bis einschließlich

22. Mai 2017.

Zugleich wird die sofortige Wirksamkeit dieser Entscheidung angeordnet.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11

ra.de-Urteilsbesprechung zu Amtsgericht Düsseldorf Beschluss, 22. Mai 2015 - 98 XIV 2304 L

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Amtsgericht Düsseldorf Beschluss, 22. Mai 2015 - 98 XIV 2304 L

Referenzen - Gesetze

Amtsgericht Düsseldorf Beschluss, 22. Mai 2015 - 98 XIV 2304 L zitiert 2 §§.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 312 Unterbringungssachen


Unterbringungssachen sind Verfahren, die die Genehmigung oder Anordnung einer1.freiheitsentziehenden Unterbringung nach § 1831 Absatz 1 und 2 auch in Verbindung mit Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,2.freiheitsentziehenden Maßnahme nach § 1831 Ab

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 324 Wirksamwerden von Beschlüssen


(1) Beschlüsse über die Genehmigung oder die Anordnung einer Unterbringungsmaßnahme werden mit Rechtskraft wirksam. (2) Das Gericht kann die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses anordnen. In diesem Fall wird er wirksam, wenn der Beschluss und di

Referenzen

Unterbringungssachen sind Verfahren, die die Genehmigung oder Anordnung einer

1.
freiheitsentziehenden Unterbringung nach § 1831 Absatz 1 und 2 auch in Verbindung mit Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
freiheitsentziehenden Maßnahme nach § 1831 Absatz 4 auch in Verbindung mit Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3.
ärztlichen Zwangsmaßnahme, auch einschließlich einer Verbringung zu einem stationären Aufenthalt, nach § 1832 Absatz 1, 2 und 4 auch in Verbindung mit Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
4.
freiheitsentziehenden Unterbringung, freiheitsentziehenden Maßnahme oder ärztlichen Zwangsmaßnahme bei Volljährigen nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker
betreffen (Unterbringungsmaßnahme).

(1) Beschlüsse über die Genehmigung oder die Anordnung einer Unterbringungsmaßnahme werden mit Rechtskraft wirksam.

(2) Das Gericht kann die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses anordnen. In diesem Fall wird er wirksam, wenn der Beschluss und die Anordnung seiner sofortigen Wirksamkeit

1.
dem Betroffenen, dem Verfahrenspfleger, dem Betreuer oder dem Bevollmächtigten im Sinne des § 1814 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bekannt gegeben werden,
2.
einem Dritten zum Zweck des Vollzugs des Beschlusses mitgeteilt werden oder
3.
der Geschäftsstelle des Gerichts zum Zweck der Bekanntgabe übergeben werden.
Der Zeitpunkt der sofortigen Wirksamkeit ist auf dem Beschluss zu vermerken.