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§ 20Amtlich · § 5 UrhG

Befreiung von Prüfungsbestandteilen

Zeitreise: 02.12.2020

(1) Für die Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen nach

  1. § 7 Nummer 1, 2 oder 3,
  2. § 12 Nummer 1 oder 2 sowie3.§ 16 Nummer 1 oder 2ist § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes anzuwenden.

(2) Wird der Prüfling nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes befreit von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile nach

  1. § 7 Nummer 1, 2 oder 3,
  2. § 12 Nummer 1 oder 2 sowie3.§ 16 Nummer 1 oder 2bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung des § 19 außer Betracht.

Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 19 Absatz 2 bis 5 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zu Grunde zu legen.

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