Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland - EuRAG | § 16a Entscheidung über den Antrag

Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland - EuRAG | § 16a Entscheidung über den Antrag
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}

Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland Inhaltsverzeichnis

(1) Das Prüfungsamt bestätigt den Eingang des Antrags nach § 16 Absatz 1 innerhalb eines Monats. Innerhalb dieser Frist teilt es der antragstellenden Person auch mit, ob Dokumente fehlen oder von Dokumenten einfache oder beglaubigte Übersetzungen vorzulegen sind. Das Prüfungsamt entscheidet über den Antrag spätestens vier Monate nach Eingang aller erforderlichen Dokumente.

(2) Das Prüfungsamt lehnt den Antrag ab, wenn die antragstellende Person keine Zugangsberechtigung im Sinne des § 16 Absatz 1 und 2 besitzt oder die erforderlichen Dokumente nicht vorlegt.

(3) Das Prüfungsamt erlegt der antragstellenden Person die Ablegung einer Eignungsprüfung auf, wenn

1.
sich ihre Ausbildung auf Fächer bezog, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die für die Ausübung des Berufs des Rechtsanwalts in Deutschland erforderlich sind, und
2.
diese Unterschiede nicht anderweitig, insbesondere durch Berufspraxis oder Weiterbildungsmaßnahmen, ausgeglichen wurden.
Die Auferlegung einer Eignungsprüfung gilt als Entscheidung nach Absatz 1 Satz 3. Beabsichtigt das Prüfungsamt, von der Auferlegung einer Eignungsprüfung abzusehen, so hat es zuvor eine Stellungnahme der Rechtsanwaltskammer einzuholen, in deren Bezirk es gelegen ist.

(4) Das Prüfungsamt hat die Auferlegung einer Eignungsprüfung zu begründen und der antragstellenden Person dabei mitzuteilen,

1.
welchem Qualifikationsniveau nach Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132; L 268 vom 15.10.2015, S. 35; L 95 vom 9.4.2016, S. 20) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zum einen die von ihr erlangte Berufsqualifikation und zum anderen die zur Erlangung der Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz geforderte Berufsqualifikation entspricht und
2.
worin die Unterschiede nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 liegen und warum diese nicht nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 als ausgeglichen anzusehen sind.

(5) Wer die Voraussetzungen des § 16 unmittelbar erfüllt oder die Eignungsprüfung besteht, erhält hierüber vom Prüfungsamt eine Bescheinigung und wird nach den §§ 6 bis 36 und 46a bis 46c Absatz 1, 4 und 5 der Bundesrechtsanwaltsordnung von der Rechtsanwaltskammer zur Rechtsanwaltschaft zugelassen.

(6) Das Verwaltungsverfahren nach dieser Vorschrift und § 16 kann elektronisch und über eine einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

6 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}

moreResultsText


Zur Rechtsanwaltschaft kann nur zugelassen werden, wer 1. die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz erlangt hat,2. die Eingliederungsvoraussetzungen nach Teil 3 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutsc
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.

(1) Eine Person, die eine Ausbildung abgeschlossen hat, die zum unmittelbaren Zugang zum Beruf eines europäischen Rechtsanwalts (§ 1) berechtigt, kann zum Zweck der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ohne Eingliederung nach Teil 3 die Feststellung bean
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.

(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwalt ist auf Antrag zu erteilen, wenn 1. die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen zum Beruf des Rechtsanwalts gemäß § 4 erfüllt sind,2. kein Zulassungsversagungsgrund nach § 7 vorliegt und

(1) Ist durch Rechtsvorschrift angeordnet, dass ein Verwaltungsverfahren über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden kann, so gelten die Vorschriften dieses Abschnitts und, soweit sich aus ihnen nichts Abweichendes ergibt, die übrigen Vorschrift

(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wird auf Antrag erteilt. (2) Ein Antrag darf nur aus den in diesem Gesetz bezeichneten Gründen abgelehnt werden.
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.

(1) Eine Person, die eine Ausbildung abgeschlossen hat, die zum unmittelbaren Zugang zum Beruf eines europäischen Rechtsanwalts (§ 1) berechtigt, kann zum Zweck der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ohne Eingliederung nach Teil 3 die Feststellung bean
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.

Annotations

(1) Eine Person, die eine Ausbildung abgeschlossen hat, die zum unmittelbaren Zugang zum Beruf eines europäischen Rechtsanwalts (§ 1) berechtigt, kann zum Zweck der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ohne Eingliederung nach Teil 3 die Feststellung beantragen, dass...