Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland - EuRAG | § 1 Persönlicher Anwendungsbereich
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Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland Inhaltsverzeichnis
Dieses Gesetz regelt für natürliche Personen, die berechtigt sind, als Rechtsanwalt unter einer der in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten Berufsbezeichnungen selbständig tätig zu sein (europäische Rechtsanwälte), die Berufsausübung und die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft in Deutschland.
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(1) Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, zu seiner Vertretung in Gerichts- und Verwaltungsverfahren den Rechtsanwalt, der seine Interessen wahrnehmen soll, aus dem Kreis der Rechtsanwälte, deren Vergütung der Versicherer nach dem Versicherungsvert
(1) Personen, die ein rechtswissenschaftliches Universitätsdiplom besitzen, das in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworben wurde und dort de
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(1) Eine Person, die eine Ausbildung abgeschlossen hat, die zum unmittelbaren Zugang zum Beruf eines europäischen Rechtsanwalts (§ 1) berechtigt, kann zum Zweck der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ohne Eingliederung nach Teil 3 die Feststellung bean
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published on 01/08/2002 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 182/02 vom 1. August 2002 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. August 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke beschlos
published on 08/09/2017 00:00
Tenor
Herr Alfredo d‘Atri wird als Prozessbevollmächtigter des Klägers zurückgewiesen.
Gründe
I.
Mit Schreiben vom 25. März 2017, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht München am 27. März
published on 09/05/2017 00:00
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in
published on 28/07/2015 00:00
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 23. Februar 2014 teilweise abgeändert und zwar dahingehend, dass sich der von der Beklagten an die Klägerin zu erstattende Betrag au
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