Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland - EuRAG | § 16 Antrag auf Feststellung einer gleichwertigen Berufsqualifikation

(1) Eine Person, die eine Ausbildung abgeschlossen hat, die zum unmittelbaren Zugang zum Beruf eines europäischen Rechtsanwalts (§ 1) berechtigt, kann zum Zweck der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ohne Eingliederung nach Teil 3 die Feststellung beantragen, dass die von ihr erworbene Berufsqualifikation die Kenntnisse umfasst, die für die Ausübung des Berufs des Rechtsanwalts in Deutschland erforderlich sind. Der Antrag kann bei jedem der nach § 18 Absatz 1 und 2 zuständigen Prüfungsämter, jedoch nicht bei mehreren gleichzeitig gestellt werden.

(2) Beruht die Zugangsberechtigung zum Beruf eines europäischen Rechtsanwalts auf einem Ausbildungsnachweis,

1.
dessen zu Grunde liegende Ausbildung nicht überwiegend in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz durchgeführt wurde oder
2.
der nicht von einem der in Nummer 1 genannten Staaten ausgestellt wurde,
so muss die antragstellende Person in dem Staat, in dem der Nachweis ausgestellt oder anerkannt wurde, ausweislich einer Bescheinigung der dort zuständigen Behörde den Beruf des europäischen Rechtsanwalts mindestens drei Jahre ausgeübt haben.

(3) Dem Antrag nach Absatz 1 sind beizufügen:

1.
ein tabellarischer Lebenslauf;
2.
ein Nachweis, der die Berechtigung zum unmittelbaren Zugang zum Beruf eines europäischen Rechtsanwalts bescheinigt, im Original oder in Kopie;
3.
ein Nachweis darüber, dass mehr als die Hälfte der Mindestausbildungszeit in einem der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Staaten durchgeführt wurde, oder in den Fällen des Absatzes 2 eine Bescheinigung über die mindestens dreijährige Berufsausübung;
4.
eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls bei welchen Prüfungsämtern schon einmal ein Antrag nach Absatz 1 gestellt oder eine Eignungsprüfung abgelegt wurde;
5.
für den Fall, dass geltend gemacht wird, dass Unterschiede nach § 16a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 nach § 16a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 vollständig ausgeglichen wurden, geeignete Nachweise hierüber.

(4) Der Antrag und die nach Absatz 3 Nummer 1 und 4 beizufügenden Dokumente sind in deutscher Sprache abzufassen.

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Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland - EuRAG | § 16a Entscheidung über den Antrag


(1) Das Prüfungsamt bestätigt den Eingang des Antrags nach § 16 Absatz 1 innerhalb eines Monats. Innerhalb dieser Frist teilt es der antragstellenden Person auch mit, ob Dokumente fehlen oder von Dokumenten einfache oder beglaubigte Übersetzungen vor
zitiert 2 andere §§ aus dem .

Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland - EuRAG | § 1 Persönlicher Anwendungsbereich


Dieses Gesetz regelt für natürliche Personen, die berechtigt sind, als Rechtsanwalt unter einer der in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten Berufsbezeichnungen selbständig tätig zu sein (europäische Rechtsanwälte), die Berufsausübung und die Zul

Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland - EuRAG | § 16a Entscheidung über den Antrag


(1) Das Prüfungsamt bestätigt den Eingang des Antrags nach § 16 Absatz 1 innerhalb eines Monats. Innerhalb dieser Frist teilt es der antragstellenden Person auch mit, ob Dokumente fehlen oder von Dokumenten einfache oder beglaubigte Übersetzungen vor

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 22. Aug. 2005 - 9 S 331/05

bei uns veröffentlicht am 22.08.2005

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13. Januar 2005 - 4 K 3419/04 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert des Zulassung

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 13. Jan. 2005 - 4 K 3419/04

bei uns veröffentlicht am 13.01.2005

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1  Der Kläger begehrt die Zulassung zur Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. 2  Der am 06.08

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(1) Das Prüfungsamt bestätigt den Eingang des Antrags nach § 16 Absatz 1 innerhalb eines Monats. Innerhalb dieser Frist teilt es der antragstellenden Person auch mit, ob Dokumente fehlen oder von Dokumenten einfache oder beglaubigte Übersetzungen vorzulegen sind...