Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung - ErgThAPrV | § 10 Bestehen und Wiederholung der Prüfung

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(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder der nach § 2 Abs. 1 vorgeschriebenen Prüfungsteile bestanden ist.

(2) Über die bestandene staatliche Prüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 3 erteilt. Über das Nichtbestehen erhält der Prüfling vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine schriftliche Mitteilung, in der die Prüfungsnoten anzugeben sind.

(3) Der Prüfling kann jede Aufsichtsarbeit der schriftlichen Prüfung, jedes Fach der mündlichen Prüfung sowie in der praktischen Prüfung die Prüfung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 und die Prüfung nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 einmal wiederholen, wenn er die Note "mangelhaft" oder "ungenügend" erhalten hat.

(4) Hat der Prüfling die gesamte praktische Prüfung oder in der praktischen Prüfung die Prüfung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 zu wiederholen, so darf er zur Wiederholungsprüfung nur zugelassen werden, wenn er an einer weiteren Ausbildung teilgenommen hat, deren Dauer und Inhalt vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüfern bestimmt werden. Dem Antrag des Prüflings auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung ist ein Nachweis über die Teilnahme an der weiteren Ausbildung beizufügen. Die Wiederholungsprüfung soll spätestens zwölf Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein.

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published on 02/02/2015 00:00

Tenor 1. Der Bescheid der Beklagten vom 25. Januar 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Juni 2012 wird aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin auch vom 01. Dezember 2011 bis 31. Juli 2012 Waisenrente in gesetzlicher
published on 29/11/2012 00:00

Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Bewertung einer schriftlichen Prüfungsleistung in der Fächergruppe 2, betreffend die staatliche Prüfung zur Ergotherapeutin. 2 Die Klägerin besuchte die Berufsfachschule Ergotherapie am IWK und leg
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