Sozialgericht Mainz Urteil, 02. Feb. 2015 - S 14 U 136/12

ECLI:ECLI:DE:SGMAINZ:2015:0202.S14U136.12.0A
bei uns veröffentlicht am02.02.2015

Tenor

1. Der Bescheid der Beklagten vom 25. Januar 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Juni 2012 wird aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin auch vom 01. Dezember 2011 bis 31. Juli 2012 Waisenrente in gesetzlicher Höhe zu zahlen.

2. Die Beklagte hat der Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Halbwaisenrente für die Zeit zwischen einer nicht erfolgreich absolvierten Abschlussprüfung an einer Fachschule und der Wiederholungsprüfung.

2

Die Klägerin ist am … 1989 geboren. Sie verlor am 21. Dezember 2004 ihren Vater bei einem Arbeitsunfall. Die Beklagte bewilligte ihr mit Bescheid vom 31. Mai 2006 zunächst bis zum 31.12.2007 (Vollendung des 18. Lebensjahres) eine Halbwaisenrente in Höhe von monatlich 901,75 Euro. Mit Bescheid vom 12. Dezember 2007 wurde die Halbwaisenrente in Höhe von monatlich 906.62 Euro für die Dauer der weiteren Schulausbildung an einer Fachoberschule verlängert. Nach deren erfolgreichen Abschluss verlängerte die Beklagte die Bezugsdauer der Halbwaisenrente für die weitere Ausbildung der Klägerin zur staatlich anerkannten Ergotherapeutin an der B in B, einer staatlich anerkannten Fachschule. Im November 2011 stand die Abschlussprüfung an. Am 29. September 2011 erließ die Beklagte einen Bescheid, wonach die bisher gezahlte Waisenrente mit Ablauf des Monats November 2011 ende, wenn kein Verlängerungstatbestand vorliege. Am 22. November 2011 teilte die Klägerin mit, dass sie einen Bestandteil der mündlichen Abschlussprüfung nicht bestanden habe und eine Wiederholungsprüfung im Juli 2012 erforderlich sei. Die Ausbildungszeit verlängere sich dementsprechend laut beigefügter Ausbildungsbescheinigung bis Juli 2012. Auf Rückfrage der Beklagten teilte die Schule mit, der Klägerin sei es freigestellt, am Wiederholungsunterricht in der Schule teilzunehmen oder sich an anderem Ort vorzubereiten. Sie bleibe Schülerin der Schule.

3

Mit Bescheid vom 25. Januar 2012 teilte die Beklagte unter Bezugnahme auf den Bescheid vom 29. September 2011, dass die Halbwaisenrente für die Zeit der Vorbereitung auf die Wiederholungsprüfung nicht gewährt werde. Es handele sich um keine Ausbildung im Umfang von mindestens 20 Stunden die Woche.

4

Hiergegen richtet sich der Widerspruch der Klägerin vom 30. Januar 2012. Sie macht geltend, sie wende mehr als 20 Stunden für die Vorbereitung auf.

5

Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Juni 2012 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.

6

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Klage vom 23. Juli 2012. Sie vertieft inhaltlich ihren Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren.

7

Die Klägerin beantragt,

8

den Bescheid der Beklagten vom 25. Januar 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Juni 2012 aufzuheben und die Klägerin auch vom 01. Januar bis 31.Juli 2012 Waisenrente in gesetzlicher Höhe zu zahlen.

9

Die Beklagte beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Sie bezieht sich auf den Inhalt der Verwaltungsakte und ihres Widerspruchsbescheids.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichts- und beigezogenen Verwaltungsakte, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

13

Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 25. Januar 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Juni 2012 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Beklagte war daher im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu verurteilen.

14

Nach § 67 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII erhalten Kinder von verstorbenen Versicherten erhalten eine Halbwaisenrente, wenn sie noch einen Elternteil haben. Nach § 67 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) SGB VII wird Halbwaisenrente gezahlt bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Waise sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet. Nach § 67 Abs. 3 Satz 2 SGB VII liegt eine Schulausbildung oder Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 nur vor, wenn die Ausbildung einen tatsächlichen zeitlichen Aufwand von wöchentlich mehr als 20 Stunden erfordert.

15

Diese Voraussetzungen lagen unstreitig bis zur Abschlussprüfung der Klägerin in der besuchten Fachschule vor. Die Klägerin befand sich in einer schulischen Berufsausbildung. Das Berufsbild der Ergotherapeutin verlangt unter anderem gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes über den Beruf der Ergotherapeutin und des Ergotherapeuten (Ergotherapeutengesetz) das Bestehen einer staatlichen Prüfung nach einer dreijährigen Ausbildung. Nach § 4 Abs. 1 Ergotherapeutengesetz wird die Ausbildung an staatlich anerkannten Schulen für Ergotherapeuten absolviert. Die von der Klägerin besuchte private Schule ist vom Land Rheinland-Pfalz als eine Fachschule im Sinne des rheinland-pfälzischen Schulrechts und des Ergotherapeutengesetzes anerkannt. Der Vollzeitausbildungsgang dauert drei Jahre und wird nach der vom Bundesgesundheitsministerium gemäß § 5 Ergotherapeutengesetz erlassenen Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1246) in der hier maßgeblichen bis 31. März 2012 geltenden Fassung durchgeführt.

16

Fraglich ist hier allein, wie § 67 Abs. 3 Satz 2 SGB VII auf die Phase der notwendigen Vorbereitung auf eine Wiederholungsprüfung anzuwenden ist. Die Beklagte hat diese als neuen Ausbildungsabschnitt gewertet. Dies ist nicht zutreffend. Die Phase einer sich an die nicht bestandene Abschlussprüfung anschließenden Vorbereitung auf die Wiederholungsprüfung stellt keine neue Schul- oder Berufsausbildung dar. Wenn eine Wiederholungsprüfung in einer Prüfungsordnung vorgesehen ist, handelt es sich bei der bei der Vorbereitungsphase auf diese um eine Erweiterung der bisherigen Schul- oder Berufsausbildung, einen Annex. Dies gilt unabhängig davon, wie stark die Vorbereitungsphase selbst durch die Teilnahme an Pflichtveranstaltungen reglementiert ist oder die Einteilung der stets notwendigen Lernzeit den Auszubildenden überlässt. Der gesetzlich geforderte Zeitaufwand von mehr als 20 Stunden ist bei dem Annex somit auf die bis zur Abschlussprüfung geltenden Bedingungen des Ausbildungsgangs zu beziehen. Zwischen dem Zeitpunkt der Wiederholungsprüfung und dem notwendigen zeitlichen Aufwand muss eine angemessene zeitliche Relation bestehen. Notwendig ist jedenfalls der Zeitraum bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung. Zu der angemessenen Dauer kann im Übrigen, wenn sie nicht gesetzlich vorgesehen ist, die Ausbildungsstätte befragt werden.

17

Die Gewährung der Halbwaisenrente während der Annexphase entspricht auch dem Sinn und Zweck des § 67 Abs. 3 Satz 1 SGB VII. Der Gesetzgeber geht mit der Schaffung des Unterhaltsrechts und des Ausbildungsförderungsrechts davon aus, dass die Finanzierung der bestmöglichen Ausbildung eines Kindes von den Eltern zu unterstützen ist, soweit deren finanzielle Möglichkeiten dies zulassen. Stirbt ein Elternteil bei einem Arbeitsunfall fällt es für die Finanzierung der Ausbildungsförderung des Kindes aus. An seine Stelle tritt die Gesetzliche Unfallversicherung und hat die Aufgabe, dem Kind einen guten Start in das Erwerbsleben mit zu ermöglichen. Dem widerspricht es, eine Halbwaisenrente in der kritischen Phase nach nicht bestandener Abschlussprüfung während der Vorbereitung auf eine Wiederholungsprüfung zu entziehen. Damit besteht die Gefahr, dass der junge Erwachsene die Ausbildung abbricht und die ihm in der Prüfungsordnung eingeräumte zweite Chance nicht wahrnimmt. Dieses Verhalten wäre von einem an der guten Ausbildung des Kindes interessierten Elternteil nicht zu erwarten.

18

Nach diesen Maßstäben hatte die Beklagte an die Klägerin vom 1. Dezember 2011 bis zum 31. Juli 2012 Halbwaisenrente zu leisten.

19

Die Klägerin hatte die Abschlussprüfung im November 2011 mit einem theoretischen Prüfungsbestandteil nicht bestanden. Nach § 10 Abs. 1 Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung in der bis 31. März 2012 geltenden Fassung ist die Prüfung bestanden, wenn jeder der Prüfungsteile bestanden ist. § 10 Abs. 3 Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung in der bis 31. März 2012 geltenden Fassung sieht die einmalige Wiederholungsprüfung für nicht bestandene Prüfungsbestandteile vor. Für die angemessene Dauer der Vorbereitung gibt § 10 Abs. 4 Satz 3 Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung in der bis 31. März 2012 geltenden Fassung einen soll-Richtwert von bis zu 12 Monaten vor. Dieser gilt für den Fall, dass die praktischen Prüfungsbestandteile nicht erfolgreich absolviert wurden. Für das Nichtbestehen eines theoretischen Prüfungsbestandteils wird keine Regelung getroffen. Vorliegend wurde das Datum der Wiederholungsprüfung von der Schule direkt im Abschluss an die nicht bestandene Abschlussprüfung festgelegt. Insofern ist die Dauer der Vorbereitungszeit auch angemessen.

20

Der 1. Dezember 2012 als Beginn der zuzusprechenden Halbwaisenrente ergibt sich nahtlos aus dem Ende der letzten Bewilligung am 30. November 2011. Das Ende ergibt sich aus § 73 Abs. 2 SGB VII. Danach wird die Rente bis zum Ende des Monats geleistet, in dem der Wegfall wirksam geworden ist. Grund für den Wegfall für diesen Ausbildungsabschnitt ist die Wiederholungsprüfung.

21

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

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Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 73 Änderungen und Ende von Renten


(1) Ändern sich aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Voraussetzungen für die Höhe einer Rente nach ihrer Feststellung, wird die Rente in neuer Höhe nach Ablauf des Monats geleistet, in dem die Änderung wirksam geworden ist. (2) Fallen aus

Ergotherapeutengesetz - BeArbThG | § 2


(1) Eine Erlaubnis nach § 1 wird erteilt, wenn der Antragsteller 1. nach einer dreijährigen Ausbildung die staatliche Prüfung für Ergotherapeuten bestanden hat,2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zu

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 67 Voraussetzungen der Waisenrente


(1) Kinder von verstorbenen Versicherten erhalten eine 1. Halbwaisenrente, wenn sie noch einen Elternteil haben,2. Vollwaisenrente, wenn sie keine Eltern mehr haben. (2) Als Kinder werden auch berücksichtigt 1. Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten


Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung - ErgThAPrV

Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung - ErgThAPrV | § 10 Bestehen und Wiederholung der Prüfung


(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder der nach § 2 Abs. 1 vorgeschriebenen Prüfungsteile bestanden ist. (2) Über die bestandene staatliche Prüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 3 erteilt. Über das Nichtbestehen erhält der Prüfling

Referenzen

(1) Kinder von verstorbenen Versicherten erhalten eine

1.
Halbwaisenrente, wenn sie noch einen Elternteil haben,
2.
Vollwaisenrente, wenn sie keine Eltern mehr haben.

(2) Als Kinder werden auch berücksichtigt

1.
Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Ersten Buches), die in den Haushalt der Versicherten aufgenommen waren,
2.
Enkel und Geschwister, die in den Haushalt der Versicherten aufgenommen waren oder von ihnen überwiegend unterhalten wurden.

(3) Halb- oder Vollwaisenrente wird gezahlt

1.
bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,
2.
bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Waise
a)
sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet oder
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstabens c liegt, oder
c)
einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes leistet oder
d)
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
Eine Schulausbildung oder Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 liegt nur vor, wenn die Ausbildung einen tatsächlichen zeitlichen Aufwand von wöchentlich mehr als 20 Stunden erfordert. Der tatsächliche zeitliche Aufwand ist ohne Bedeutung für Zeiten, in denen das Ausbildungsverhältnis trotz einer Erkrankung fortbesteht und damit gerechnet werden kann, dass die Ausbildung fortgesetzt wird. Das gilt auch für die Dauer der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz.

(4) In den Fällen des Absatzes 3 Nr. 2 Buchstabe a erhöht sich die maßgebende Altersgrenze bei Unterbrechung oder Verzögerung der Schulausbildung oder Berufsausbildung durch den gesetzlichen Wehrdienst, Zivildienst oder einen gleichgestellten Dienst um die Zeit dieser Dienstleistung, höchstens um einen der Dauer des gesetzlichen Grundwehrdienstes oder Zivildienstes entsprechenden Zeitraum. Die Ableistung eines Dienstes im Sinne von Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe c ist kein gleichgestellter Dienst im Sinne von Satz 1.

(5) Der Anspruch auf Waisenrente endet nicht dadurch, daß die Waise als Kind angenommen wird.

(1) Eine Erlaubnis nach § 1 wird erteilt, wenn der Antragsteller

1.
nach einer dreijährigen Ausbildung die staatliche Prüfung für Ergotherapeuten bestanden hat,
2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und
4.
über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

(2) Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbene abgeschlossene Ausbildung erfüllt die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. In die Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes sind die in anderen Staaten absolvierten Ausbildungsgänge oder die in anderen Staaten erworbene Berufserfahrung einzubeziehen. Die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes im Sinne des Satzes 1 wird anerkannt, wenn

1.
die Antragsteller einen Ausbildungsnachweis vorlegen, aus dem sich ergibt, dass sie bereits in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes als Ergotherapeutin oder Ergotherapeut anerkannt wurden,
2.
sie über eine dreijährige Berufserfahrung in der Ergotherapie im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der den Ausbildungsnachweis anerkannt hat, verfügen und
3.
der Mitgliedstaat, der die Ausbildung anerkannt hat, diese Berufserfahrung bescheinigt oder wenn die Ausbildung der Antragsteller keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der in diesem Gesetz und in der Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung geregelten Ausbildung aufweist.
Absatz 3 Satz 5 bis 7 gilt entsprechend. Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nach den Sätzen 1 bis 3 nicht gegeben oder ist eine Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt werden können, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Dieser Nachweis wird durch eine Kenntnisprüfung, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung erstreckt, oder einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang erbracht, der mit einer Prüfung über den Inhalt des Anpassungslehrgangs abschließt. Die Antragsteller haben das Recht, zwischen der Kenntnisprüfung und dem Anpassungslehrgang zu wählen.

(3) Für Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 anstreben, gilt die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 als erfüllt, wenn aus einem Europäischen Berufsausweis oder aus einem in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes erworbenen Diplom hervorgeht, dass der Inhaber eine Ausbildung erworben hat, die in diesem Staat für den unmittelbaren Zugang zu einem dem Beruf des Ergotherapeuten entsprechenden Beruf erforderlich ist. Diplome im Sinne dieses Gesetzes sind Ausbildungsnachweise gemäß Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) in der jeweils geltenden Fassung, die mindestens dem in Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG genannten Niveau entsprechen und denen eine Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaats über das Ausbildungsniveau beigefügt ist. Satz 2 gilt auch für einen Ausbildungsnachweis oder eine Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden, sofern sie den erfolgreichen Abschluss einer in der Europäischen Union auf Voll- oder Teilzeitbasis im Rahmen formaler oder nichtformaler Ausbildungsprogramme erworbenen Ausbildung bescheinigen, von diesem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt wurden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung des Berufs des Ergotherapeuten dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausübung des Berufs des Ergotherapeuten vorbereiten. Satz 2 gilt ferner für Berufsqualifikationen, die zwar nicht den Erfordernissen der Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats für die Aufnahme oder Ausübung des Berufs des Ergotherapeuten entsprechen, ihrem Inhaber jedoch nach dem Recht des Herkunftsmitgliedstaats erworbene Rechte nach den dort maßgeblichen Vorschriften verleihen. Antragsteller mit einem Ausbildungsnachweis aus einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums haben einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen, wenn

1.
die Ausbildung des Antragstellers hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit Fächer oder Bereiche der praktischen Ausbildung umfasst, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die nach diesem Gesetz und nach der Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vorgeschrieben sind, oder
2.
der Beruf des Ergotherapeuten eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsstaat des Antragstellers nicht Bestandteil des Berufs sind, der dem des Ergotherapeuten entspricht, und wenn sich die Ausbildung für diese Tätigkeiten auf Fächer oder Bereiche der praktischen Ausbildung nach diesem Gesetz und nach der Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von der Ausbildung des Antragstellers abgedeckt sind.
Fächer oder Bereiche der praktischen Ausbildung unterscheiden sich wesentlich, wenn die nachgewiesene Ausbildung des Antragstellers wesentliche inhaltliche Abweichungen hinsichtlich der Kenntnisse und Fähigkeiten aufweist, die eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Ergotherapeutenberufs in Deutschland sind. Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die der Antragsteller im Rahmen seiner tatsächlichen und rechtmäßigen Ausübung des Ergotherapeutenberufs in Voll- oder Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen erworben hat, sofern die durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten von einer dafür in dem jeweiligen Staat zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden; dabei ist nicht entscheidend, in welchem Staat diese Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden sind. Die Antragsteller haben das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu wählen. Die Regelungen dieses Absatzes gelten entsprechend für den Fall der Einführung eines Europäischen Berufsausweises für den Beruf des Ergotherapeuten.

(3a) Für Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis verfügen, der dem in Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG genannten Niveau entspricht, gilt Absatz 3 Satz 5 bis 7 und 9 mit der Maßgabe, dass die erforderliche Ausgleichsmaßnahme abweichend von Absatz 3 Satz 8 aus einer Eignungsprüfung besteht.

(3b) Wird die Voraussetzung des Absatzes 1 Nummer 1 auf eine Ausbildung gestützt, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, soll die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation nach den Absätzen 2, 3 oder 3a vor den Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 geprüft werden. Auf Antrag ist dem Antragsteller ein gesonderter Bescheid über die Feststellung seiner Berufsqualifikation zu erteilen.

(4) Die Absätze 3 und 3a gelten entsprechend für Drittstaatdiplome, für deren Anerkennung sich nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.

(5) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.

(6) Die Länder können vereinbaren, dass die Aufgaben nach den Absätzen 2 bis 4 von einem anderen Land oder einer gemeinsamen Einrichtung wahrgenommen werden.

(7) Die Bundesregierung überprüft die Regelungen zu den Anerkennungsverfahren nach diesem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei Jahren dem Deutschen Bundestag.

(1) Kinder von verstorbenen Versicherten erhalten eine

1.
Halbwaisenrente, wenn sie noch einen Elternteil haben,
2.
Vollwaisenrente, wenn sie keine Eltern mehr haben.

(2) Als Kinder werden auch berücksichtigt

1.
Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Ersten Buches), die in den Haushalt der Versicherten aufgenommen waren,
2.
Enkel und Geschwister, die in den Haushalt der Versicherten aufgenommen waren oder von ihnen überwiegend unterhalten wurden.

(3) Halb- oder Vollwaisenrente wird gezahlt

1.
bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,
2.
bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Waise
a)
sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet oder
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstabens c liegt, oder
c)
einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes leistet oder
d)
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
Eine Schulausbildung oder Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 liegt nur vor, wenn die Ausbildung einen tatsächlichen zeitlichen Aufwand von wöchentlich mehr als 20 Stunden erfordert. Der tatsächliche zeitliche Aufwand ist ohne Bedeutung für Zeiten, in denen das Ausbildungsverhältnis trotz einer Erkrankung fortbesteht und damit gerechnet werden kann, dass die Ausbildung fortgesetzt wird. Das gilt auch für die Dauer der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz.

(4) In den Fällen des Absatzes 3 Nr. 2 Buchstabe a erhöht sich die maßgebende Altersgrenze bei Unterbrechung oder Verzögerung der Schulausbildung oder Berufsausbildung durch den gesetzlichen Wehrdienst, Zivildienst oder einen gleichgestellten Dienst um die Zeit dieser Dienstleistung, höchstens um einen der Dauer des gesetzlichen Grundwehrdienstes oder Zivildienstes entsprechenden Zeitraum. Die Ableistung eines Dienstes im Sinne von Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe c ist kein gleichgestellter Dienst im Sinne von Satz 1.

(5) Der Anspruch auf Waisenrente endet nicht dadurch, daß die Waise als Kind angenommen wird.

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder der nach § 2 Abs. 1 vorgeschriebenen Prüfungsteile bestanden ist.

(2) Über die bestandene staatliche Prüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 3 erteilt. Über das Nichtbestehen erhält der Prüfling vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine schriftliche Mitteilung, in der die Prüfungsnoten anzugeben sind.

(3) Der Prüfling kann jede Aufsichtsarbeit der schriftlichen Prüfung, jedes Fach der mündlichen Prüfung sowie in der praktischen Prüfung die Prüfung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 und die Prüfung nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 einmal wiederholen, wenn er die Note "mangelhaft" oder "ungenügend" erhalten hat.

(4) Hat der Prüfling die gesamte praktische Prüfung oder in der praktischen Prüfung die Prüfung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 zu wiederholen, so darf er zur Wiederholungsprüfung nur zugelassen werden, wenn er an einer weiteren Ausbildung teilgenommen hat, deren Dauer und Inhalt vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüfern bestimmt werden. Dem Antrag des Prüflings auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung ist ein Nachweis über die Teilnahme an der weiteren Ausbildung beizufügen. Die Wiederholungsprüfung soll spätestens zwölf Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein.

(1) Ändern sich aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Voraussetzungen für die Höhe einer Rente nach ihrer Feststellung, wird die Rente in neuer Höhe nach Ablauf des Monats geleistet, in dem die Änderung wirksam geworden ist.

(2) Fallen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente weg, wird die Rente bis zum Ende des Monats geleistet, in dem der Wegfall wirksam geworden ist. Satz 1 gilt entsprechend, wenn festgestellt wird, daß Versicherte, die als verschollen gelten, noch leben.

(3) Bei der Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist eine Änderung im Sinne des § 48 Abs. 1 des Zehnten Buches nur wesentlich, wenn sie mehr als 5 vom Hundert beträgt; bei Renten auf unbestimmte Zeit muß die Veränderung der Minderung der Erwerbsfähigkeit länger als drei Monate andauern.

(4) Sind Renten befristet, enden sie mit Ablauf der Frist. Das schließt eine vorherige Änderung oder ein Ende der Rente aus anderen Gründen nicht aus. Renten dürfen nur auf das Ende eines Kalendermonats befristet werden.

(5) Witwen- und Witwerrenten nach § 65 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a wegen Kindererziehung werden auf das Ende des Kalendermonats befristet, in dem die Kindererziehung voraussichtlich endet. Waisenrenten werden auf das Ende des Kalendermonats befristet, in dem voraussichtlich der Anspruch auf die Waisenrente entfällt. Die Befristung kann wiederholt werden.

(6) Renten werden bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem die Berechtigten gestorben sind.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.