Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrechts - ErbStRG | Art 6
Übergangsregelung für vor dem 3. Oktober 1973 abgeschlossene Erbschaftsteuer- und Lastenausgleichsversicherungen
Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrechts - ErbStRG | Art 6<br>Übergangsregelung für vor dem 3. Oktober 1973 abgeschlossene Erbschaftsteuer- und Lastenausgleichsversicherungen
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Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrechts Inhaltsverzeichnis
§ 19 des Erbschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. April 1959 (BGBl. I S. 187) ist auf vor dem 3. Oktober 1973 abgeschlossene Lebensversicherungsverträge bis zum 31. Dezember 1993 weiterhin mit folgender Maßgabe anzuwenden:
Tritt der Tod des Versicherungsnehmers (§ 19 Abs. 1) oder des überlebenden Ehegatten (§ 19 Abs. 2) nach dem 31. Dezember 1973 ein, so mindert sich die Versicherungssumme, soweit sie bei der Feststellung des steuerpflichtigen Erwerbs unberücksichtigt zu lassen ist, für jedes dem Kalenderjahr 1973 bis zum Eintritt des Versicherungsfalles folgende Kalenderjahr um jeweils 5 vom Hundert.
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published on 12/02/2014 00:00
Tenor
1. Der Erbschaftsteuerbescheid vom 20. August 2013 wird dahingehend geändert, dass die Erbschaftsteuer des Klägers auf 53.415,- € herabgesetzt wird.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
3. Die Revision wird
published on 26/04/2017 00:00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert wird auf … Euro festgesetzt.
Tatbestand
1
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Zinszahlungen, die von der
published on 19/03/2015 00:00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.
Die Revision wird zugelassen.
1Tatbestand
2Streitig ist, ob der Beklagte zu Recht eine Billigkeits
published on 21/11/2012 00:00
Tatbestand
1
I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Alleinerbe seines am 17. Dezember 2007 verstorbenen Vaters.
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