Entschädigungsgesetz - EntschG | § 2a Berechnung des Zahlungsanspruchs bei fehlgeschlagener Anrechnung von Verbindlichkeiten

(1) Überschreitet die Summe der Beträge nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 die Bemessungsgrundlage und schlägt die Anrechnung der Verbindlichkeiten nach § 3 Abs. 4 daher ganz oder teilweise fehl (fehlgeschlagene Anrechnung), hat der Berechtigte an den Gläubiger dieser Verbindlichkeiten nach § 3 Abs. 4 einen Betrag in der Höhe zu zahlen, in der die Verbindlichkeiten noch bestehen, höchstens aber in der Höhe, in der die Anrechnung fehlschlägt. Renten-, Reichs- oder Goldmark oder vergleichbare Währungsbezeichnungen sind im Verhältnis 2 zu 1 auf Deutsche Mark, umgestellt auf Euro, umzurechnen. Bereits erbrachte Tilgungsleistungen sind anzurechnen. Dieser Anspruch wird mit Bestandskraft der Entscheidung über die Höhe der Entschädigung oder mit Zugang der Erklärung des Berechtigten über den Verzicht auf die Erteilung des Entschädigungsbescheides fällig. Abweichend von Satz 4 tritt die Fälligkeit des Anspruches nach Satz 1 am 1. Dezember 2005 ein, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits die Bestandskraft der Entscheidung über die Höhe der Entschädigung eingetreten ist oder der Berechtigte auf die Erteilung des Entschädigungsbescheides verzichtet hat. Die ursprünglichen Verbindlichkeiten nach § 3 Abs. 4 Satz 1 erlöschen mit Entstehen eines Anspruches nach Satz 1. In Härtefällen können Stundungs-und Zahlungsvereinbarungen getroffen werden.

(2) Die durch Verlust der dinglichen Sicherung betroffenen Privatgläubiger können keine Entschädigung nach § 1 Abs. 2 verlangen, soweit ihre Forderungen wieder durchsetzbar sind oder ihnen Ansprüche nach Absatz 1 Satz 1 zustehen.

(3) Für Streitigkeiten über Ansprüche nach Absatz 1 Satz 1 sind die ordentlichen Gerichte zuständig, in deren Bezirk sich der nach § 6 Abs. 6a des Vermögensgesetzes zurückgegebene Vermögenswert befindet.

(4) § 27 Abs. 4 Satz 1 des Vermögensgesetzes gilt für den Entschädigungsbescheid sowie im Falle des Verzichtes auf die Erstellung des Entschädigungsbescheides durch den Berechtigten für die Verzichtserklärung entsprechend.

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zitiert oder wird zitiert von 5 §§.

zitiert 2 §§ in anderen Gesetzen.

Vermögensgesetz - VermG | § 6 Rückübertragung von Unternehmen


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Vermögensgesetz - VermG | § 27 Amts- und Rechtshilfe


(1) Alle Behörden und Gerichte haben den in diesem Abschnitt genannten Behörden unentgeltlich Amts- und Rechtshilfe zu leisten. Insbesondere sind die Finanzbehörden in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet verpflichtet, Auskünfte z
zitiert 3 andere §§ aus dem .

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(1) Bemessungsgrundlage der Entschädigung für Grundvermögen einschließlich Gebäudeeigentum sowie für land- und forstwirtschaftliches Vermögen ist 1. bei land- und forstwirtschaftlichen Flächen das 3fache,2. bei Mietwohngrundstücken mit mehr als zwei

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Entschädigungsgesetz - EntschG | § 2 Berechnung der Höhe der Entschädigung


(1) Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach der Bemessungsgrundlage (§§ 3 bis 5a), von welcher gegebenenfalls 1. Verbindlichkeiten nach § 3 Abs. 4,2. erhaltene Gegenleistungen oder Entschädigungen nach § 6,3. der Zeitwert von nach § 6 Abs. 6a d

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 243/07 Verkündet am: 3. April 2008 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EntschG § 2a, GG

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 26. Jan. 2011 - 5 C 3/10

bei uns veröffentlicht am 26.01.2011

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