Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG 2014 | § 50 Zahlungsanspruch für Flexibilität
(1) Anlagenbetreiber haben gegen den Netzbetreiber einen Zahlungsanspruch nach Maßgabe des § 50a oder § 50b für die Bereitstellung installierter Leistung, wenn für den in der Anlage erzeugten Strom dem Grunde nach auch ein Anspruch auf Zahlung nach der für die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes besteht; dieser Anspruch bleibt unberührt.
(2) § 24 Absatz 1, § 26 und § 27 sind entsprechend anzuwenden.
(3) Der Zahlungsanspruch nach Absatz 1 besteht unbeschadet der übrigen Voraussetzungen nur, wenn in der Anlage in dem jeweiligen Kalenderjahr
- 1.
in mindestens 4 000 Viertelstunden eine Strommenge erzeugt wird, die mindestens 85 Prozent der installierten Leistung der Anlage entspricht, oder - 2.
im Fall von Anlagen, die unter Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 6 fallen, in mindestens 2 000 Viertelstunden eine Strommenge erzeugt wird, die mindestens 85 Prozent der installierten Leistung der Anlage entspricht.
- 1.
im Fall des Satzes 1 Nummer 1 in mehr als 672 zusammenhängenden Viertelstunden keinen Strom erzeugt oder - 2.
im Fall des Satzes 1 Nummer 2 in mehr als 336 zusammenhängenden Viertelstunden keinen Strom erzeugt.
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(1) Mehrere Anlagen sind unabhängig von den Eigentumsverhältnissen zum Zweck der Ermittlung des Anspruchs nach § 19 Absatz 1 und zur Bestimmung der Größe der Anlage nach § 21 Absatz 1 oder § 22 für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage...
(1) Die Aufrechnung von Ansprüchen des Anlagenbetreibers nach § 19 Absatz 1 mit einer Forderung des Netzbetreibers ist nur zulässig, soweit die Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Abweichend von Satz 1 können Netzbetreiber Ansprüche nach...