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§ 4Amtlich · § 5 UrhG

Umfang einer Partie

Zeitreise: 06.02.2009

Ist eine Partie so groß oder so gelagert, dass ihr nicht an jeder Stelle Einzelproben entnommen werden können, so gilt für die Probenahme nur der Teil als Partie, dem die Einzelproben entnommen worden sind.

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