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Amtlich · § 5 UrhG

§ 25 DiätenG

Zeitreise: 18.02.1977

Ein Verzicht auf die Entschädigung nach § 1 sowie auf die Leistungen nach den §§ 5 bis 10 ist unzulässig. Die Ansprüche aus diesem Gesetz sind nicht übertragbar.

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