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Amtlich · § 5 UrhG

§ 6 DiätenG

Zeitreise: 18.02.1977

Scheidet ein Mitglied aus dem Bundestag aus, so ist der Austritt aus der Altersversorgung bis zum Eintritt des Versorgungsfalles zulässig. Eigene Beiträge werden zinslos erstattet. Im Falle des Wiedereintritts in den Bundestag beginnen die Fristen für die Mitgliedschaftsdauer nach § 5 Abs. 1 erneut zu laufen.

Fachbewertung & LKG-Relevanz

Aggregierte Juristen-Evidenz (LKG)

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