Bundeszentralregistergesetz - BZRG | § 12 Nachträgliche Entscheidungen nach allgemeinem Strafrecht

Bundeszentralregistergesetz - BZRG | § 12 Nachträgliche Entscheidungen nach allgemeinem Strafrecht
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister Inhaltsverzeichnis

(1) In das Register sind einzutragen

1.
die nachträgliche Aussetzung der Strafe, eines Strafrestes oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung; dabei ist das Ende der Bewährungszeit oder der Führungsaufsicht zu vermerken,
2.
die nachträgliche Unterstellung des Verurteilten unter die Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers sowie die Abkürzung oder Verlängerung der Bewährungszeit oder der Führungsaufsicht,
3.
der Erlaß oder Teilerlaß der Strafe,
4.
die Überweisung des Täters in den Vollzug einer anderen Maßregel der Besserung und Sicherung,
5.
der Widerruf der Aussetzung einer Strafe, eines Strafrestes oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung zur Bewährung und der Widerruf des Straferlasses,
6.
die Aufhebung der Unterstellung unter die Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers,
7.
der Tag des Ablaufs des Verlustes der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Wahl- und Stimmrechts,
8.
die vorzeitige Aufhebung der Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis,
9.
Entscheidungen über eine vorbehaltene Sicherungsverwahrung,
10.
die nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung.

(2) Wird nach einer Verwarnung mit Strafvorbehalt auf die vorbehaltene Strafe erkannt, so ist diese Entscheidung in das Register einzutragen. Stellt das Gericht nach Ablauf der Bewährungszeit fest, daß es bei der Verwarnung sein Bewenden hat (§ 59b Abs. 2 des Strafgesetzbuchs), so wird die Eintragung über die Verwarnung mit Strafvorbehalt aus dem Register entfernt.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

3 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}


(1) Über die Vollstreckbarkeit entscheidet das Landgericht durch Beschluß. Soweit das ausländische Erkenntnis für vollstreckbar erklärt wird, sind das Erkenntnis sowie Art und Höhe der zu vollstreckenden Sanktion in der Entscheidungsformel anzugeben.
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.

In das Register werden eingetragen1.strafgerichtliche Verurteilungen (§§ 4 bis 7),2.(weggefallen)3.Entscheidungen von Verwaltungsbehörden und Gerichten (§ 10),4.gerichtliche Entscheidungen und Verfügungen von Strafverfolgungsbehörden wegen Schuldunfä
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.

(1) Für die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe gilt § 56f entsprechend. (2) Wird der Verwarnte nicht zu der vorbehaltenen Strafe verurteilt, so stellt das Gericht nach Ablauf der Bewährungszeit fest, daß es bei der Verwarnung sein Bewenden hat
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
2 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

published on 16/02/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 113/11 vom 16. Februar 2012 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BZRG § 51; InsO § 290 Abs. 1 Nr. 1; StGB § 59; ZPO § 571 Abs. 2 Satz 1 a) Die Restschuldbefreiung ist
published on 07/08/2018 00:00

Tenor Auf die Revision des Finanzamts wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 18. Mai 2017  1 K 3539/16 aufgehoben, soweit der angefochtene Feststellungsbescheid aufgehoben wurde.
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.