Bundeswahlgesetz - BWahlG | § 47 Entscheidung über den Verlust der Mitgliedschaft

(1) Über den Verlust der Mitgliedschaft nach § 46 Abs. 1 wird entschieden

1.
im Falle der Nummer 1 im Wahlprüfungsverfahren,
2.
im Falle der Nummern 2 und 5 durch Beschluß des Ältestenrates des Deutschen Bundestages,
3.
im Falle der Nummer 3, wenn der Verlust der Wählbarkeit durch rechtskräftigen Richterspruch eingetreten ist, durch Beschluß des Ältestenrates des Deutschen Bundestages, im übrigen im Wahlprüfungsverfahren,
4.
im Falle der Nummer 4 durch den Präsidenten des Deutschen Bundestages in der Form der Erteilung einer Bestätigung der Verzichtserklärung.

(2) Wird über den Verlust der Mitgliedschaft im Wahlprüfungsverfahren entschieden, so scheidet der Abgeordnete mit der Rechtskraft der Entscheidung aus dem Deutschen Bundestag aus.

(3) Entscheidet der Ältestenrat oder der Präsident des Deutschen Bundestages über den Verlust der Mitgliedschaft, so scheidet der Abgeordnete mit der Entscheidung aus dem Deutschen Bundestag aus. Die Entscheidung ist unverzüglich von Amts wegen zu treffen. Innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung kann der Betroffene die Entscheidung des Deutschen Bundestages über den Verlust der Mitgliedschaft im Wahlprüfungsverfahren beantragen. Die Zustellung erfolgt nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes.

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wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Wahlprüfungsgesetz - WahlPrG | § 16


(1) Stellt der Bundestag in den Fällen, in denen über den Verlust der Mitgliedschaft im Wahlprüfungsverfahren zu entscheiden ist (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Bundeswahlgesetzes), den Verlust fest, so behält der Abgeordnete seine Rechte und Pflichten
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Bundeswahlgesetz - BWahlG | § 46 Verlust der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag


(1) Ein Abgeordneter verliert die Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag bei1.Ungültigkeit des Erwerbs der Mitgliedschaft,2.Neufeststellung des Wahlergebnisses,3.Wegfall einer Voraussetzung seiner jederzeitigen Wählbarkeit,4.Verzicht,5.Feststellung de

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Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 15. Aug. 2014 - 2 BvR 969/14

bei uns veröffentlicht am 15.08.2014

Tenor Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer ein

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 18. Jan. 2011 - 1 S 2329/10

bei uns veröffentlicht am 18.01.2011

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 17. September 2010 - 8 K 1876/10 - wird zurückgewiesen.Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen

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(1) Ein Abgeordneter verliert die Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag bei1.Ungültigkeit des Erwerbs der Mitgliedschaft,2.Neufeststellung des Wahlergebnisses,3.Wegfall einer Voraussetzung seiner jederzeitigen Wählbarkeit,4.Verzicht,5.Feststellung der...