Buchpreisbindungsgesetz - BuchPrG | § 9 Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche

Buchpreisbindungsgesetz - BuchPrG | § 9 Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche
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(1) Wer den Vorschriften dieses Gesetzes zuwiderhandelt, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Wer vorsätzlich oder fahrlässig handelt, ist zum Ersatz des durch die Zuwiderhandlung entstandenen Schadens verpflichtet.

(2) Der Anspruch auf Unterlassung kann nur geltend gemacht werden

1.
von Gewerbetreibenden, die Bücher vertreiben,
2.
von rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb eingetragen sind,
3.
von einem Rechtsanwalt, der von Verlegern, Importeuren oder Unternehmen, die Verkäufe an Letztabnehmer tätigen, gemeinsam als Treuhänder damit beauftragt worden ist, ihre Preisbindung zu betreuen (Preisbindungstreuhänder),
4.
von qualifizierten Einrichtungen, die nachweisen, dass sie in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder in dem Verzeichnis der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 4 der Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. EG Nr. L 166 S. 51) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen sind.
Die Einrichtungen nach Satz 1 Nr. 4 können den Anspruch auf Unterlassung nur geltend machen, soweit der Anspruch eine Handlung betrifft, durch die wesentliche Belange der Letztabnehmer berührt werden.

(3) Für das Verfahren gelten bei den Anspruchsberechtigten nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und bei Einrichtungen nach Absatz 2 Nr. 4 die Vorschriften des Unterlassungsklagegesetzes.

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(1) Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten Einrichtungen und veröffentlicht sie in der jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internetseite. Es übermittelt die Liste mit Stand zum 1. Januar und zum 1. Juli eines jeden Jahres an di

(1) Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände und veröffentlicht sie in der jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internetseite. (2) Ein rechtsfähiger Verband, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, ge
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
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published on 23/07/2015 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I Z R 8 3 / 1 4 Verkündet am: 23. Juli 2015 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
published on 25/11/2016 00:00

Tenor I. Die Beschlussverfügung des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 21.09.2016, Az. 19 O 6816/16, wird mit der Maßgabe bestätigt, dass in Ziffer I. des Tenors nach „preisgebundene Bücher“ eingefügt wird: „, d
published on 21/07/2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 127/15 Verkündet am: 21. Juli 2016 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nei
published on 12/07/2012 00:00

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das am 23. Februar 2012 verkündete Urteil des Landgerichts Stendal abgeändert und die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger Euro 572,64 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über de
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