Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 26. Okt. 2010 - 3 TaBV 32/10

Gericht
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 4 und zu 5 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 05.05.2010 - Az: 1 BV 5/10 - wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
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In der Zeit zwischen dem 02.02. und dem 04.02.2010 fand getrennt nach Gruppen die Wahl zur Betriebsvertretung der Zivilbeschäftigten der Dienststelle 0, Flugplatz R., statt. Das Ergebnis dieser Wahl wurde am 09.02.2010 bekanntgegeben (s. dazu die "Bekanntmachung des Wahlergebnisses" vom 08.02.2010, - ausgehängt am 09.02.2010; Bl. 6 d.A.). Gegen diese Wahl richtet sich der Wahlanfechtungsantrag der Beteiligten zu 1 bis 3 vom 19.02.2010, der am 22.02.2010 bei dem Arbeitsgericht eingegangen ist. Bei den Beteiligten von 1 bis 3 (Antragsteller) handelt es sich um wahlberechtigte Mitarbeiter (Zivilbeschäftigte) der Dienststelle 0, Flugplatz R.. Bei der im Februar 2010 durchgeführten Wahl war eine 13-köpfige Betriebsvertretung zu wählen, wobei
- 2
- auf die Gruppe der Angestellten 8 Sitze
und
- auf die Gruppe der Arbeiter 5 Sitze
entfielen. Für die Gruppe der Arbeiter waren bei dem Wahlvorstand, dem u.a. auch der Beteiligte zu 2 ( G.) angehörte, drei Wahlvorschläge (Vorschlagslisten) eingegangen, - nämlich
- die Liste "Arbeiter I",
- die Liste "v."
und
- die Liste "Arbeitnehmerselbsthilfe".
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Der "v."-Liste war u.a. die Zustimmungserklärung des (Gärtners) K. Sch. vom 18.11.2009 (Bl. 16 d.A.) beigefügt. Der Gärtner K. Sch. wird auf der "v."-Liste nicht als Wahlbewerber genannt. Dort wird unter der Nr. 27 der Feuerwehrmann (Gruppenführer) K. D. Sch. mit der "Gruppenzugehörigkeit": "Angestellter" aufgeführt. Eine schriftliche Zustimmung im Sinne des § 9 Abs. 2 der Wahlordnung zum BPersVG (folgend: BPersVWO) des Feuerwehrmannes K. D. Sch. war dem Wahlvorschlag ("v."-Liste) nicht beigefügt. Der Feuerwehrmann K. D. Sch. hat eine derartige schriftliche Zustimmungserklärung nicht unterzeichnet.
- 4
Der Wahlvorstand ließ die drei oben genannten Wahlvorschläge (Listen) zur Wahl zu (vgl. dazu die Niederschrift Wahlvorstandsitzung vom 16.12.2009, Bl. 17 d.A.). Diese Wahlvorschläge wurden in der Zeit ab dem 13.01.2010 bekanntgegeben.
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Gemäß der Bekanntmachung des Wahlergebnisses (Bl. 6 d.A.) wurden aufgrund der Wahl für die Gruppe der Arbeiter gewählt:
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L., D.Liste: Arbeiter I
H., K.Liste: v.
Sch., A.Liste: v.
G., D.Liste: v.
G., Liste: Arbeitnehmerselbsthilfe
- 7
Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den tatbestandlichen Teil des Beschlusses des Arbeitsgerichts vom 05.05.2010 - 1 BV 5/10 - (dort S. 2 ff. = Bl. 33 ff. d.A.). In dem vorbezeichneten Beschluss hat das Arbeitsgericht wie folgt entschieden:
- 8
Die am 09.02.2010 bekanntgegebene Wahl zur Betriebsvertretung der Zivilbeschäftigten der , Flugplatz R. für die Gruppe der Arbeiter wird für ungültig erklärt.
- 9
Der Beschluss des Arbeitsgerichts vom 05.05.2010 - 1 BV 5/10 - ist den Beteiligten zu 1 bis 3 sowie der Beteiligten zu 4 jeweils am 22.06.2010 und der Beteiligten zu 5 am 24.06.2010 zugestellt worden. Gegen den Beschluss vom 05.05.2010 - 1 BV 5/10 - haben die Beteiligte zu 4 am 15.07.2010 und die Beteiligte zu 5 am 22.07.2010 jeweils Beschwerde eingelegt. Die Beteiligte zu 4 hat ihre Beschwerde am 20.08.2010 mit dem Schriftsatz vom 19.08.2010 (Bl. 75 ff. d.A.) begründet.
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Die Beteiligte zu 4 führt dort u.a. aus:
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Die Verwechslung (Aufnahme des Feuerwehrmannes Sch. statt des Gärtners Sch. in den Wahlvorschlag) sei wegen der Namensähnlichkeit und der vorliegenden Zustimmungserklärung für den Wahlvorstand nicht erkennbar gewesen. Das Arbeitsgericht habe dem Wahlanfechtungsantrag zu unrecht stattgegeben. Es sei zwar zutreffend, dass eine nicht von dem im Wahlvorschlag genannten Bewerber stammende Zustimmungserklärung den Wahlvorstand verpflichte, den Wahlvorschlag als ungültig zurückzugeben. Dies gelte jedoch nur für den Fall, dass der Mangel für den Wahlvorstand auch tatsächlich erkennbar gewesen sei. Die Beteiligte zu 4 verweist darauf, dass die schriftliche Zustimmung gemäß § 9 Abs. 2 BPersVWO nicht Bestandteil des Wahlvorschlages selbst ist bzw. sei. Die Zustimmungserklärung sei lediglich eine rein formale Voraussetzung für die Gültigkeit eines Wahlvorschlages. Diese Bewertung sieht die Beklagte durch § 10 Abs. 5 BPersVWO gestützt. Dem in der Versagung des Widerrufsrechts und in § 10 Abs. 5 BPersVWO zum Ausdruck kommenden Zweck der Vorschrift liefe es - so argumentiert die Beteiligte zu 4 weiter - zuwider, wenn eine mit inhaltlichen Fehlern behaftete, dem Wahlvorschlag aber beigefügte Zustimmungserklärung stets zur Ungültigkeit des Wahlvorschlages führen würde. Zumindest in Fällen wie dem vorliegenden könne ein solcher Fehler nicht zur Ungültigkeit der Wahl führen. Die Beteiligte zu 4 sieht es als unstreitig und auch vom Arbeitsgericht so festgestellt an, dass der Wahlvorstand den Fehler aufgrund der Namensgleichheit trotz sorgfältiger Prüfung der Wahlvorschläge nicht habe erkennen können. Die Zustimmungserklärung habe sich damit objektiv als die des aufgelisteten Bewerbers dargestellt. Der Wahlvorschlag "v." habe inhaltlich und formal den Vorgaben der Wahlordnung entsprochen und sei deswegen zu recht als gültig festgestellt worden.
- 12
Selbst wenn aber - so macht die Beteiligte zu 4 weiter geltend - ein Verstoß gegen die Wahlordnung vorläge, sei die Kausalität nicht nur zu bezweifeln, sondern schlichtweg ausgeschlossen. Das Arbeitsgericht gehe von einer falschen Fragestellung aus. Die Frage sei nicht, ob und inwieweit das Wahlergebnis bei Nichtzulassung der eingereichten Liste geändert worden wäre, sondern vielmehr, ob eine korrekte Liste ein anderes Ergebnis herbeigeführt hätte. Die Nichtzulassung der Liste stehe als Alternative schlichtweg nicht zur Diskussion. Der Wahlvorstand hätte, wenn er den Mangel erkannt hätte, den Wahlvorschlag als ungültig zurückgegeben mit der Folge, dass eine berichtigte Liste eingereicht worden wäre. Damit stelle sich allein die Frage, ob die Wahl anders ausgefallen wäre, wenn "statt des Gärtners K. Sch. der tatsächliche Bewerber K. D. Sch." auf der Liste genannt gewesen wäre. Der erforderliche Kausalzusammenhang sei nicht gegeben. Es liege außerhalb jeglicher Lebenserfahrung, dass der auf Platz 27 stehende Bewerber in die Betriebsvertretung gewählt worden wäre. Dazu führt die Beteiligte zu 4 auf Seite 5 - unten - und Seite 6 der Beschwerdebegründung (= Bl. 79 f. d.A.) weiter aus. Bei der Behauptung der Antragsteller, dass die Wähler ihr Wahlverhalten an dem Listenplatz 27 ausgerichtet hätten bzw. dass dieses nicht auszuschließen sei, handele es sich allenfalls um eine Hypothese, die nach der allgemeinen Lebenserfahrung vernünftigerweise nicht in Betracht zu ziehen sei und völlig fernliege. Schließlich hätte sich der Fehler jedenfalls nicht auf die Wahl der Angestellten auswirken können, - mit der Folge, dass der Wahlanfechtungsantrag ohnehin als zu weit gefasst hätte zurückgewiesen werden müssen. Wegen aller Einzelheiten der Beschwerdebegründung der Beteiligten zu 4 wird auf deren Schriftsatz vom 19.08.2010 (Bl. 75 ff. d.A.) verwiesen.
- 13
Die Beteiligte zu 5 hat ihre Beschwerde am 20.08.2010 mit dem Schriftsatz vom 20.08.2010 (Bl. 81 ff. d.A.) begründet. Die Beteiligte zu 5 führt dort u.a. aus:
- 14
Der Wahlvorstand habe noch vor der Durchführung der Wahlen zu einem vor dem 20.01.2010 liegenden Zeitpunkt festgestellt, dass die Zustimmungserklärung des Feuerwehrmannes K. D. Sch. nicht vorgelegen habe.
- 15
Die Beteiligte zu 5 macht unter Bezugnahme auf die Ausführungen von Heinze NZA 1988, 568 ff. (573) geltend, dass eine Berichtigung nur dann durchgeführt werden könne, wenn der Wahlvorstand dazu aufgefordert habe. Da dies nicht geschehen sei, würden die Anforderungen, die an eine Wahlanfechtung zu stellen seien, nicht vorliegen. Jedenfalls - dies bringt die Beteiligte zu 5 weiter vor - habe durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert werden können. Da auf die Gruppe der Arbeiter nur fünf Sitze entfielen, wäre K. D. Sch. auf Platz 27 - auch wenn ausschließlich die Wahlbewerber der Liste "v." der Arbeiter gewählt worden wären - nicht zum Zuge gekommen. Eine Beeinflussung des Wahlergebnisses durch die Aufnahme des Feuerwehrmannes K. D. Sch. in den Wahlvorschlag liege ebenfalls nicht vor. Dass sich Wahlberechtigte an der Kandidatur eines Bewerbers ausrichteten, der bei einer Listenwahl nicht zum Zuge kommen könne, sei so fernliegend, dass dies auszuschließen sei.
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Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Beschwerdebegründung der Beteiligten zu 5 wird auf den Schriftsatz vom 20.08.2010 (Bl. 81 ff. d.A.) Bezug genommen.
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Die Beteiligten zu 4 und 5 beantragen jeweils,
- 18
den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 05.05.2010 - 1 BV 5/10 - abzuändern und den Wahlanfechtungsantrag der Beteiligten zu 1 bis 3 zurückzuweisen.
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Die Beteiligten zu 1 bis 3 beantragen,
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die Beschwerden der Beteiligten zu 4 und 5 zurückzuweisen.
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Die Beteiligten zu 1 bis 3 verteidigen nach näherer Maßgabe ihrer Ausführungen in der Beschwerdeerwiderung vom 21.09.2010 (Bl. 92 ff. d.A.), auf die zwecks Darstellung aller Einzelheiten verwiesen wird, den Beschluss des Arbeitsgerichts.
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Sie führen u.a. aus:
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Da die "v."-Liste einen Kandidaten aufführe, der seine Bereitschaft zur Kandidatur nicht erklärt habe, liege ein Verstoß gegen § 9 Abs. 2 und § 10 Abs. 5 BPersVWO vor. Bei den genannten Bestimmungen der Wahlordnung handele es sich nicht nur um bloße Formvorschriften. Werde der objektive Fehler nicht innerhalb der von § 10 Abs. 5 BPersVWO vorgesehenen Frist korrigiert, so werde der Wahlvorschlag ungültig. Dies habe nichts damit zu tun, ob der Fehler habe erkannt werden können und auch rechtzeitig erkannt worden sei. Entscheidend sei allein die objektive Rechtslage. Die "v."-Liste habe insgesamt nicht zur Wahl zugelassen werden dürfen. Damit liege ein erheblicher Verstoß gegen das Wahlrecht vor, der nicht korrigiert worden sei. Es komme nicht darauf an, auf welchem Platz der Kandidat Schneider, für den keine Einverständniserklärung vorgelegen habe, aufgeführt gewesen sei. Die Beteiligten zu 1 bis 3 halten den vom OVG Münster 08.06.1977 - ZB 17/76 - entschiedenen Fall mit dem vorliegenden Sachverhalt für vergleichbar.
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Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.
II.
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1. Die Beschwerden der Beteiligten zu 4 und 5 sind als sogenannte Beschlussbeschwerden gemäß den §§ 87 ff. ArbGG an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die hiernach zulässigen Beschwerden bleiben erfolglos, da sie unbegründet sind.
- 26
2. a) Zutreffend hat das Arbeitsgericht den Wahlanfechtungsantrag für zulässig und begründet erachtet. Die Beschwerdekammer folgt den Entscheidungsgründen des Arbeitsgerichts und stellt dies in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Das Vorbringen der Beteiligten zu 4 und 5 im Beschwerdeverfahren rechtfertigt es nicht, den Wahlanfechtungsantrag anders zu beurteilen, als dies das Arbeitsgericht in seinem Beschluss getan hat. Die Beteiligten zu 1 bis 3 sind als Wahlberechtigte in ihrer Gesamtheit anfechtungsberechtigt im Sinne des § 25 BPersVG. Mit dem am 22.02.2010 bei dem Arbeitsgericht eingegangen Anfechtungsantrag haben sie die Anfechtungsfrist des § 25 BPersVG gewahrt. Der Anfechtungsberechtigung steht nicht entgegen, dass es sich bei dem Beteiligten zu 1 ( E.) wohl nicht um einen Arbeiter, sondern um einen Angestellten handelt.
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Entsprechendes gilt für die Anfechtungsberechtigung des Beteiligten zu 2 ( G.). Dessen Verhalten vor der Wahl hat keine Auswirkung auf sein Anfechtungsrecht. Zwar hätte (auch) der Beteiligte zu 2 als Mitglied des Wahlvorstandes bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt erkennen können, dass der Unterzeichner der Zustimmungserklärung vom 18.11.2009 (Bl. 16 d.A.: "K. Sch.") nicht mit dem Bewerber identisch war, den der "v."-Wahlvorschlag unter Nr. 27 nennt (Bl. 5 d.A.: Feuerwehrmann (Gruppenführer) K. D. Sch.). Um die Identifizierung der einzelnen Bewerber sicherzustellen, sind gemäß § 8 Abs. 2 S. 2 BPersVWO auf dem Wahlvorschlag insbesondere auch der Vorname und das Geburtsdatum anzugeben. Bei der gebotenen Überprüfung der Vornamen hätte dem Wahlvorstand auffallen müssen, dass der Unterzeichner der Zustimmungserklärung vom 18.11.2009, (der Gärtner) Sch. lediglich den Vornamen K. führt, wohingegen der Wahlvorschlag die Vornamen des Bewerbers (Feuerwehrmann) Sch. mit K. D. angibt. Aus diesem Grunde hätte zur Identifizierung des Bewerbers "Sch." auf die Angabe des Geburtsdatums hingewirkt werden müssen. Soweit vereinzelt (Lorenzen/Schlatmann BPersVG, §§ 8, 9 WO Rz 6) die Auffassung vertreten wird, die Angabe des Geburtsdatums "sollte nicht mehr gefordert werden", folgt die Beschwerdekammer dieser Auffassung mit Rücksicht auf den eindeutigen Wortlaut des § 8 BPersVWO nicht. Gerade der vorliegende Fall belegt eindeutig, dass die Angabe des Geburtsdatums geboten und sinnvoll ist, um im Einzelfall eine Verwechslung von Personen, die als Bewerber in Betracht kommen können, zu vermeiden.
- 28
Der Umstand, dass der Beteiligte zu 2 als Mitglied des Wahlvorstandes den Verfahrensfehler, der nunmehr zur erfolgreichen Wahlanfechtung führt, hätte vermeiden können und müssen (s. dazu § 10 Abs. 5 BPersVWO), führt jedoch nicht dazu, dass dem Beteiligten zu 3 deswegen die Anfechtungsbefugnis fehlen würde. Der Beteiligte zu 2 ist nicht nur Mitglied der (seiner Ansicht nach gesetzwidrig gewählten) Betriebsvertretung, - er wird als Arbeitnehmer der auch von dieser Betriebsvertretung repräsentiert. Insoweit ist es anerkanntes Recht, dass das Rechtsschutzinteresse an der Annullierung einer nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Wahl für den anfechtenden Arbeitnehmer besteht, solange er von der nach seiner Ansicht gesetzwidrig gewählten Arbeitnehmervertretung repräsentiert wird. Diese Voraussetzung ist bei allen der Beteiligten zu 1 bis 3 erfüllt.
- 29
b) Die Anfechtung ist begründet, weil bei der Wahl von Anfang Februar 2010 gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren im Sinne des § 25 BPersVG verstoßen wurde. Davon, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte, kann nicht ausgegangen werden.
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(1) Wertet man den "ver.di"-Wahlvorschlag (Bl. 4 f. d.A.) in Verbindung mit der schriftlichen Zustimmungserklärung des K. Sch. vom 18.11.2009 so, dass es sich bei dem dort unter Nr. 27 aufgeführten Bewerber Sch. "an sich" um den Gärtner K. Sch. handelte (bzw. handeln sollte), liegt der Verfahrensverstoß darin, dass der Wahlvorstand einen Wahlvorschlag zugelassen hat, der gemäß § 10 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 und S. 2 BPersVWO i.V.m. § 8 Abs. 2 S. 2 BPersVWO ungültig war. Die Ungültigkeit des Wahlvorschlages ergibt sich dann daraus, dass in dem Wahlvorschlag der Vorname, die "Amts- oder Funktionsbezeichnung" (Feuerwehrmann statt Gärtner) und die Gruppenzugehörigkeit (Angestellter statt Arbeiter) unrichtig angegeben wurden und damit eine unrichtige Bezeichnung des Bewerbers vorliegt (abgesehen davon, dass es an der Angabe des Geburtsdatums gänzlich fehlt).
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(2) Orientiert man sich ausschließlich (ohne Einbeziehung der Zustimmungserklärung vom 18.11.2009, Bl. 16 d.A.) an den Angaben im "v."-Wahlvorschlag (Bl. 4 f. d.A.), wäre zwar der Feuerwehrmann K. D. Sch. als Bewerber anzusehen, - für diesen war dann aber unstreitig keine schriftliche Zustimmung im Sinne des § 9 Abs. 2 BPersVWO dem Wahlvorschlag beigefügt. Liegt die Zustimmungserklärung nicht vor, ist der Wahlvorschlag ungültig (vgl. Altvater u.a. 5. Aufl. BPersVG § 9 WO Rz 4 S. 1272; § 10 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 und S. 2 BPersVWO).
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(3) In beiden Fällen hatte der Wahlvorstand die Pflicht, den Wahlvorschlag gemäß § 10 Abs. 5 S. 1 BPersVWO mit der Aufforderung zurückzugeben, die Mängel binnen drei Arbeitstagen zu beseitigen. Dass der Wahlvorstand diese Aufforderung unterlassen hat, führt nicht dazu, dass die "v."-Wahlvorschlagsliste nunmehr doch - trotz der aufgezeigten Mängel - als gültig anzusehen wäre. Soweit sich aus den Ausführungen von Heinze NZA 1988, 573 für das Wahlverfahren nach dem BetrVG und der Wahlordnung zum BetrVG etwas anderes ergeben sollte, folgt die Beschwerdekammer der Auffassung von Heinze im Anwendungsbereich der §§ 8 bis 10 BPersVWO nicht. Zwar machten die in § 10 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 und 2 BPersVWO aufgezählten Mängel den "v."-Wahlvorschlag zunächst nur schwebend ungültig. Da der Mangel hier jedoch bis zuletzt nicht beseitigt worden ist, wurde der Wahlvorschlag letztlich endgültig ungültig (vgl. Grabendorff/Ilbertz 9. Auflage BPersVG Wahlordnung § 10 Rz 1 a). Die in § 10 Abs. 5 S. 1 BPersVWO genannten Mängel können nur durch Mängelbeseitigung geheilt werden, - nicht aber dadurch, dass der Wahlvorstand verfahrenswidrig die Aufforderung zur Mängelbeseitigung unterlässt und den mangelhaften Wahlvorschlag als gültig behandelt. Dies gilt jedenfalls in einem Fall der vorliegenden Art, in dem der Wahlvorstand trotz gegebener Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit des Wahlvorschlages (s. dazu oben S. 8 f. unter II. 2. a)) eine ihm zumutbare und mögliche Nachprüfung unterlässt (vgl. BAG v. 02.02.1962 - 1 ABR 5/61 - BAGE 12, 253; vgl. dazu weiter den Hinweis der Beteiligten zu 5 unter Ziffer 1.) auf S. 2 - oben - der Beschwerdebegründung vom 20.08.2010 (dort Abs. 2 = Bl. 82 d.A.)). Bei Wahlen nach dem BPersVG trifft den Wahlvorstand nach näherer Maßgabe der BPersVWO die Pflicht zur umfassenden und rechtzeitigen Prüfung der Wahlvorschläge.
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c) Die Beschwerdekammer folgt den Entscheidungsgründen des Arbeitsgerichts auch insoweit, als es um die Frage der notwendigen Kausalität geht. Eine Feststellung im Sinne des "es sei denn"-Halbsatzes des § 25 BPersVG lässt sich hier nicht treffen. Es liegt auf der Hand, dass die erfolgte Zulassung eines ungültigen Wahlvorschlages und der hierin liegende Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren (vgl. dazu Grabendorff/Ilbertz a.a.O. Wahlordnung § 10 Rz 6) ein anderes Wahlergebnis beigeführt hat, als es sich ohne die Zulassung der "v."-Liste dargestellt hätte. Im Rahmen des § 25 BPersVG ist - soweit es um die Frage der Auswirkung auf das Wahlergebnis geht - eine hypothetische Betrachtung anzustellen. Entscheidend ist, ob eine hypothetische Betrachtung (Wahl ohne den Verstoß gegen wesentliche Vorschriften) unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zwingend zu demselben Wahlergebnis führt. Insoweit ist hier zu bedenken, dass dem Wahlvorstand zwei Fehler unterlaufen sind:
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Zum einen hat er die gemäß § 10 Abs. 5 S. 1 BPersVWO vorgeschriebene Aufforderung zur Mängelbeseitigung unterlassen. Zum anderen hat er einen gemäß § 10 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 BPersVWO ungültigen Wahlvorschlag zur Wahl zugelassen. Letzteres stellt unter den gegebenen Umständen den Verfahrensfehler dar, auf den im Rahmen der hypothetischen Betrachtung entscheidend abzustellen ist. Dies führt zur Bejahung der Kausalität zwischen Verfahrensfehler und Wahlergebnis. Unabhängig davon kann mit dem Arbeitsgericht nicht ausgeschlossen werden, dass das Wahlergebnis dadurch beeinflusst worden ist, dass auf der "v."-Liste statt des Gärtners K. Sch. der Feuerwehrmann K. D. Sch. benannt wurde. Es ist ohne Weiteres denkbar, dass sich die Wähler der "v."-Liste in ihrer Stimmabgabe nicht nur dadurch haben beeinflussen lassen, welche Bewerber auf den ersten fünf Plätzen des Wahlvorschlages genannt wurden, sondern auch durch die weiteren von Platz 6 bis Platz 39 genannten Bewerber, u.a. auch durch den an Nr. 27 genannten Feuerwehrmann Sch.. Eine Liste, wie die verfahrensgegenständliche Liste, "lebt" von allen Personen, die auf ihr als Bewerber genannt werden. Nach BAG 02.02.1962 - 1 ABR 5/61 - BAGE 12, 252 genügt bereits die dort genannte theoretische Möglichkeit zur Beeinflussung des Wahlergebnisses. Eine derartige Möglichkeit zur Beeinflussung ist vorliegend zu bejahen, - jedenfalls kann diese Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden. Eine Möglichkeit der Beeinflussung des Wahlergebnisses ist auch dann zu bejahen, wenn man im Rahmen der hypothetischen Betrachtung auf den anderen Verfahrensfehler des Wahlvorstandes abstellt, der darin liegt, dass die Aufforderung zur Mangelbeseitigung gemäß § 10 Abs. 5 S. 1 BPersVWO unterlassen wurde. Zwar mag davon ausgegangen werden können, dass nach entsprechender Aufforderung zur Mangelbeseitigung dann (wohl fristgerecht) der Mangel des Wahlvorschlages dahingehend beseitigt worden wäre, dass unter der Nr. 27 der Gärtner K Sch. mit zutreffender Gruppenzugehörigkeit genannt worden wäre. Für diesen Fall lässt sich jedoch nicht weiter feststellen, dass dann ebenso viele Stimmen auf den "v."-Wahlvorschlag entfallen wären. Insoweit hält es (auch) die Beschwerdekammer für nicht völlig fernliegend, dass eine nicht unerhebliche Zahl der Wähler ihre Wahlentscheidung gerade an der Kandidatur des Feuerwehrmannes K. D. Sch. ausrichtete(n).
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3. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst.

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(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.
(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.
(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.
(1) Jeder Bewerber kann für die Wahl des Personalrates nur auf einem Wahlvorschlag vorgeschlagen werden.
(2) Dem Wahlvorschlag ist die schriftliche Zustimmung der in ihm aufgeführten Bewerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag beizufügen; die Zustimmung kann nicht widerrufen werden.
(3) Jeder vorschlagsberechtigte Beschäftigte (§ 8 Abs. 3) kann seine Unterschrift zur Wahl des Personalrates rechtswirksam nur für einen Wahlvorschlag abgeben. Jede vorschlagsberechtigte Gewerkschaft kann durch ihre Beauftragten rechtswirksam nur einen Wahlvorschlag für jede Gruppe unterzeichnen lassen.
(4) Eine Verbindung von Wahlvorschlägen ist unzulässig.
(1) Der Wahlvorstand vermerkt auf den Wahlvorschlägen den Tag und die Uhrzeit des Eingangs. Im Falle des Absatzes 5 ist auch der Zeitpunkt des Eingangs des berichtigten Wahlvorschlages zu vermerken.
(2) Wahlvorschläge, die ungültig sind, insbesondere, weil die Bewerber nicht in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sind, weil sie bei der Einreichung nicht die erforderliche Anzahl von Unterschriften aufweisen, weil sie nicht fristgerecht eingereicht worden sind oder weil sie Änderungen enthalten (§ 8 Abs. 2 Satz 4), gibt der Wahlvorstand unverzüglich nach Eingang unter Angabe der Gründe zurück. Die Zurückziehung von Unterschriften nach Einreichung des Wahlvorschlages beeinträchtigt dessen Gültigkeit nicht; Absatz 4 bleibt unberührt.
(3) Der Wahlvorstand hat einen Bewerber, der mit seiner schriftlichen Zustimmung auf mehreren Wahlvorschlägen benannt ist, aufzufordern, binnen drei Arbeitstagen zu erklären, auf welchem Wahlvorschlag er benannt bleiben will. Gibt der Bewerber diese Erklärung nicht fristgerecht ab, so wird er von sämtlichen Wahlvorschlägen gestrichen.
(4) Der Wahlvorstand hat einen vorschlagsberechtigten Beschäftigten (§ 8 Abs. 3), der mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet hat, schriftlich gegen Empfangsbestätigung, erforderlichenfalls durch eingeschriebenen Brief, aufzufordern, binnen drei Arbeitstagen seit dem Zugang der Aufforderung zu erklären, welche Unterschrift er aufrechterhält. Gibt der Beschäftigte diese Erklärung nicht fristgerecht ab, so zählt seine Unterschrift auf keinem Wahlvorschlag. Entsprechendes gilt für Wahlvorschläge der Gewerkschaften, die mit § 9 Abs. 3 Satz 2 nicht in Einklang stehen.
(5) Wahlvorschläge, die
- 1.
den Erfordernissen des § 8 Abs. 2 Satz 1 bis 3 nicht entsprechen, - 2.
ohne die schriftliche Zustimmung der Bewerber eingereicht sind, - 3.
infolge von Streichungen gemäß Absatz 4 nicht mehr die erforderliche Anzahl von Unterschriften aufweisen,
(1) Jeder Bewerber kann für die Wahl des Personalrates nur auf einem Wahlvorschlag vorgeschlagen werden.
(2) Dem Wahlvorschlag ist die schriftliche Zustimmung der in ihm aufgeführten Bewerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag beizufügen; die Zustimmung kann nicht widerrufen werden.
(3) Jeder vorschlagsberechtigte Beschäftigte (§ 8 Abs. 3) kann seine Unterschrift zur Wahl des Personalrates rechtswirksam nur für einen Wahlvorschlag abgeben. Jede vorschlagsberechtigte Gewerkschaft kann durch ihre Beauftragten rechtswirksam nur einen Wahlvorschlag für jede Gruppe unterzeichnen lassen.
(4) Eine Verbindung von Wahlvorschlägen ist unzulässig.
(1) Der Wahlvorstand vermerkt auf den Wahlvorschlägen den Tag und die Uhrzeit des Eingangs. Im Falle des Absatzes 5 ist auch der Zeitpunkt des Eingangs des berichtigten Wahlvorschlages zu vermerken.
(2) Wahlvorschläge, die ungültig sind, insbesondere, weil die Bewerber nicht in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sind, weil sie bei der Einreichung nicht die erforderliche Anzahl von Unterschriften aufweisen, weil sie nicht fristgerecht eingereicht worden sind oder weil sie Änderungen enthalten (§ 8 Abs. 2 Satz 4), gibt der Wahlvorstand unverzüglich nach Eingang unter Angabe der Gründe zurück. Die Zurückziehung von Unterschriften nach Einreichung des Wahlvorschlages beeinträchtigt dessen Gültigkeit nicht; Absatz 4 bleibt unberührt.
(3) Der Wahlvorstand hat einen Bewerber, der mit seiner schriftlichen Zustimmung auf mehreren Wahlvorschlägen benannt ist, aufzufordern, binnen drei Arbeitstagen zu erklären, auf welchem Wahlvorschlag er benannt bleiben will. Gibt der Bewerber diese Erklärung nicht fristgerecht ab, so wird er von sämtlichen Wahlvorschlägen gestrichen.
(4) Der Wahlvorstand hat einen vorschlagsberechtigten Beschäftigten (§ 8 Abs. 3), der mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet hat, schriftlich gegen Empfangsbestätigung, erforderlichenfalls durch eingeschriebenen Brief, aufzufordern, binnen drei Arbeitstagen seit dem Zugang der Aufforderung zu erklären, welche Unterschrift er aufrechterhält. Gibt der Beschäftigte diese Erklärung nicht fristgerecht ab, so zählt seine Unterschrift auf keinem Wahlvorschlag. Entsprechendes gilt für Wahlvorschläge der Gewerkschaften, die mit § 9 Abs. 3 Satz 2 nicht in Einklang stehen.
(5) Wahlvorschläge, die
- 1.
den Erfordernissen des § 8 Abs. 2 Satz 1 bis 3 nicht entsprechen, - 2.
ohne die schriftliche Zustimmung der Bewerber eingereicht sind, - 3.
infolge von Streichungen gemäß Absatz 4 nicht mehr die erforderliche Anzahl von Unterschriften aufweisen,
(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.
(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.
(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.
(1) Niemand darf die Wahl des Personalrats behindern oder in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise beeinflussen. Insbesondere dürfen Wahlberechtigte nicht in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden. § 55 Absatz 1 und 2 Satz 1 und 2 gilt für Mitglieder des Wahlvorstands sowie für Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber entsprechend.
(2) Die Kosten der Wahl trägt der Bund. Erforderliche Versäumnis von Arbeitszeit infolge der Ausübung des Wahlrechts, der Teilnahme an den in den §§ 22 und 24 Absatz 1 genannten Personalversammlungen oder der Betätigung im Wahlvorstand hat keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts zur Folge. Für die Mitglieder des Wahlvorstands gelten § 46 Absatz 2 und § 51 Satz 2 entsprechend.
(1) Jeder Wahlvorschlag soll mindestens doppelt soviel Bewerber enthalten, wie
zu wählen sind.(2) Die Namen der einzelnen Bewerber sind auf dem Wahlvorschlag untereinander aufzuführen und mit fortlaufenden Nummern zu versehen. Außer dem Familiennamen sind der Vorname, das Geburtsdatum, die Amts- oder Funktionsbezeichnung, die Gruppenzugehörigkeit und, soweit Sicherheitsbedürfnisse nicht entgegenstehen, die Beschäftigungsstelle anzugeben. Bei gemeinsamer Wahl sind in dem Wahlvorschlag die Bewerber jeweils nach Gruppen zusammenzufassen. Der Wahlvorschlag darf keine Änderungen enthalten; gegebenenfalls ist ein neuer Wahlvorschlag zu fertigen und zu unterzeichnen.
(3) Jeder Wahlvorschlag der Beschäftigten muß nach § 20 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes
- 1.
bei Gruppenwahl von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Gruppenangehörigen, jedoch mindestens von drei wahlberechtigten Gruppenangehörigen, - 2.
bei gemeinsamer Wahl von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Beschäftigten, jedoch mindestens von drei wahlberechtigten Beschäftigten, - 3.
bei gemeinsamer Wahl, wenn gruppenfremde Bewerber vorgeschlagen werden, von mindestens einem Zehntel der wahlberechtigten Angehörigen der Gruppe, für die sie vorgeschlagen sind,
(4) Aus dem Wahlvorschlag der Beschäftigten soll zu ersehen sein, welcher Beschäftigte zur Vertretung des Vorschlages gegenüber dem Wahlvorstand und zur Entgegennahme von Erklärungen und Entscheidungen des Wahlvorstandes berechtigt ist (Listenvertreter). Fehlt eine Angabe hierüber, gilt der Unterzeichner als berechtigt, der an erster Stelle steht. In den Fällen des Absatzes 3 Satz 4 kann die Gewerkschaft einen der von ihr beauftragten Vorschlagsberechtigten oder einen anderen in der Dienststelle Beschäftigten, der Mitglied der Gewerkschaft ist, als Listenvertreter benennen.
(5) Der Wahlvorschlag soll mit einem Kennwort versehen werden.
(1) Der Wahlvorstand vermerkt auf den Wahlvorschlägen den Tag und die Uhrzeit des Eingangs. Im Falle des Absatzes 5 ist auch der Zeitpunkt des Eingangs des berichtigten Wahlvorschlages zu vermerken.
(2) Wahlvorschläge, die ungültig sind, insbesondere, weil die Bewerber nicht in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sind, weil sie bei der Einreichung nicht die erforderliche Anzahl von Unterschriften aufweisen, weil sie nicht fristgerecht eingereicht worden sind oder weil sie Änderungen enthalten (§ 8 Abs. 2 Satz 4), gibt der Wahlvorstand unverzüglich nach Eingang unter Angabe der Gründe zurück. Die Zurückziehung von Unterschriften nach Einreichung des Wahlvorschlages beeinträchtigt dessen Gültigkeit nicht; Absatz 4 bleibt unberührt.
(3) Der Wahlvorstand hat einen Bewerber, der mit seiner schriftlichen Zustimmung auf mehreren Wahlvorschlägen benannt ist, aufzufordern, binnen drei Arbeitstagen zu erklären, auf welchem Wahlvorschlag er benannt bleiben will. Gibt der Bewerber diese Erklärung nicht fristgerecht ab, so wird er von sämtlichen Wahlvorschlägen gestrichen.
(4) Der Wahlvorstand hat einen vorschlagsberechtigten Beschäftigten (§ 8 Abs. 3), der mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet hat, schriftlich gegen Empfangsbestätigung, erforderlichenfalls durch eingeschriebenen Brief, aufzufordern, binnen drei Arbeitstagen seit dem Zugang der Aufforderung zu erklären, welche Unterschrift er aufrechterhält. Gibt der Beschäftigte diese Erklärung nicht fristgerecht ab, so zählt seine Unterschrift auf keinem Wahlvorschlag. Entsprechendes gilt für Wahlvorschläge der Gewerkschaften, die mit § 9 Abs. 3 Satz 2 nicht in Einklang stehen.
(5) Wahlvorschläge, die
- 1.
den Erfordernissen des § 8 Abs. 2 Satz 1 bis 3 nicht entsprechen, - 2.
ohne die schriftliche Zustimmung der Bewerber eingereicht sind, - 3.
infolge von Streichungen gemäß Absatz 4 nicht mehr die erforderliche Anzahl von Unterschriften aufweisen,
(1) Niemand darf die Wahl des Personalrats behindern oder in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise beeinflussen. Insbesondere dürfen Wahlberechtigte nicht in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden. § 55 Absatz 1 und 2 Satz 1 und 2 gilt für Mitglieder des Wahlvorstands sowie für Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber entsprechend.
(2) Die Kosten der Wahl trägt der Bund. Erforderliche Versäumnis von Arbeitszeit infolge der Ausübung des Wahlrechts, der Teilnahme an den in den §§ 22 und 24 Absatz 1 genannten Personalversammlungen oder der Betätigung im Wahlvorstand hat keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts zur Folge. Für die Mitglieder des Wahlvorstands gelten § 46 Absatz 2 und § 51 Satz 2 entsprechend.
(1) Der Wahlvorstand vermerkt auf den Wahlvorschlägen den Tag und die Uhrzeit des Eingangs. Im Falle des Absatzes 5 ist auch der Zeitpunkt des Eingangs des berichtigten Wahlvorschlages zu vermerken.
(2) Wahlvorschläge, die ungültig sind, insbesondere, weil die Bewerber nicht in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sind, weil sie bei der Einreichung nicht die erforderliche Anzahl von Unterschriften aufweisen, weil sie nicht fristgerecht eingereicht worden sind oder weil sie Änderungen enthalten (§ 8 Abs. 2 Satz 4), gibt der Wahlvorstand unverzüglich nach Eingang unter Angabe der Gründe zurück. Die Zurückziehung von Unterschriften nach Einreichung des Wahlvorschlages beeinträchtigt dessen Gültigkeit nicht; Absatz 4 bleibt unberührt.
(3) Der Wahlvorstand hat einen Bewerber, der mit seiner schriftlichen Zustimmung auf mehreren Wahlvorschlägen benannt ist, aufzufordern, binnen drei Arbeitstagen zu erklären, auf welchem Wahlvorschlag er benannt bleiben will. Gibt der Bewerber diese Erklärung nicht fristgerecht ab, so wird er von sämtlichen Wahlvorschlägen gestrichen.
(4) Der Wahlvorstand hat einen vorschlagsberechtigten Beschäftigten (§ 8 Abs. 3), der mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet hat, schriftlich gegen Empfangsbestätigung, erforderlichenfalls durch eingeschriebenen Brief, aufzufordern, binnen drei Arbeitstagen seit dem Zugang der Aufforderung zu erklären, welche Unterschrift er aufrechterhält. Gibt der Beschäftigte diese Erklärung nicht fristgerecht ab, so zählt seine Unterschrift auf keinem Wahlvorschlag. Entsprechendes gilt für Wahlvorschläge der Gewerkschaften, die mit § 9 Abs. 3 Satz 2 nicht in Einklang stehen.
(5) Wahlvorschläge, die
- 1.
den Erfordernissen des § 8 Abs. 2 Satz 1 bis 3 nicht entsprechen, - 2.
ohne die schriftliche Zustimmung der Bewerber eingereicht sind, - 3.
infolge von Streichungen gemäß Absatz 4 nicht mehr die erforderliche Anzahl von Unterschriften aufweisen,
(1) Jeder Wahlvorschlag soll mindestens doppelt soviel Bewerber enthalten, wie
zu wählen sind.(2) Die Namen der einzelnen Bewerber sind auf dem Wahlvorschlag untereinander aufzuführen und mit fortlaufenden Nummern zu versehen. Außer dem Familiennamen sind der Vorname, das Geburtsdatum, die Amts- oder Funktionsbezeichnung, die Gruppenzugehörigkeit und, soweit Sicherheitsbedürfnisse nicht entgegenstehen, die Beschäftigungsstelle anzugeben. Bei gemeinsamer Wahl sind in dem Wahlvorschlag die Bewerber jeweils nach Gruppen zusammenzufassen. Der Wahlvorschlag darf keine Änderungen enthalten; gegebenenfalls ist ein neuer Wahlvorschlag zu fertigen und zu unterzeichnen.
(3) Jeder Wahlvorschlag der Beschäftigten muß nach § 20 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes
- 1.
bei Gruppenwahl von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Gruppenangehörigen, jedoch mindestens von drei wahlberechtigten Gruppenangehörigen, - 2.
bei gemeinsamer Wahl von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Beschäftigten, jedoch mindestens von drei wahlberechtigten Beschäftigten, - 3.
bei gemeinsamer Wahl, wenn gruppenfremde Bewerber vorgeschlagen werden, von mindestens einem Zehntel der wahlberechtigten Angehörigen der Gruppe, für die sie vorgeschlagen sind,
(4) Aus dem Wahlvorschlag der Beschäftigten soll zu ersehen sein, welcher Beschäftigte zur Vertretung des Vorschlages gegenüber dem Wahlvorstand und zur Entgegennahme von Erklärungen und Entscheidungen des Wahlvorstandes berechtigt ist (Listenvertreter). Fehlt eine Angabe hierüber, gilt der Unterzeichner als berechtigt, der an erster Stelle steht. In den Fällen des Absatzes 3 Satz 4 kann die Gewerkschaft einen der von ihr beauftragten Vorschlagsberechtigten oder einen anderen in der Dienststelle Beschäftigten, der Mitglied der Gewerkschaft ist, als Listenvertreter benennen.
(5) Der Wahlvorschlag soll mit einem Kennwort versehen werden.
(1) Jeder Bewerber kann für die Wahl des Personalrates nur auf einem Wahlvorschlag vorgeschlagen werden.
(2) Dem Wahlvorschlag ist die schriftliche Zustimmung der in ihm aufgeführten Bewerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag beizufügen; die Zustimmung kann nicht widerrufen werden.
(3) Jeder vorschlagsberechtigte Beschäftigte (§ 8 Abs. 3) kann seine Unterschrift zur Wahl des Personalrates rechtswirksam nur für einen Wahlvorschlag abgeben. Jede vorschlagsberechtigte Gewerkschaft kann durch ihre Beauftragten rechtswirksam nur einen Wahlvorschlag für jede Gruppe unterzeichnen lassen.
(4) Eine Verbindung von Wahlvorschlägen ist unzulässig.
(1) Der Wahlvorstand vermerkt auf den Wahlvorschlägen den Tag und die Uhrzeit des Eingangs. Im Falle des Absatzes 5 ist auch der Zeitpunkt des Eingangs des berichtigten Wahlvorschlages zu vermerken.
(2) Wahlvorschläge, die ungültig sind, insbesondere, weil die Bewerber nicht in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sind, weil sie bei der Einreichung nicht die erforderliche Anzahl von Unterschriften aufweisen, weil sie nicht fristgerecht eingereicht worden sind oder weil sie Änderungen enthalten (§ 8 Abs. 2 Satz 4), gibt der Wahlvorstand unverzüglich nach Eingang unter Angabe der Gründe zurück. Die Zurückziehung von Unterschriften nach Einreichung des Wahlvorschlages beeinträchtigt dessen Gültigkeit nicht; Absatz 4 bleibt unberührt.
(3) Der Wahlvorstand hat einen Bewerber, der mit seiner schriftlichen Zustimmung auf mehreren Wahlvorschlägen benannt ist, aufzufordern, binnen drei Arbeitstagen zu erklären, auf welchem Wahlvorschlag er benannt bleiben will. Gibt der Bewerber diese Erklärung nicht fristgerecht ab, so wird er von sämtlichen Wahlvorschlägen gestrichen.
(4) Der Wahlvorstand hat einen vorschlagsberechtigten Beschäftigten (§ 8 Abs. 3), der mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet hat, schriftlich gegen Empfangsbestätigung, erforderlichenfalls durch eingeschriebenen Brief, aufzufordern, binnen drei Arbeitstagen seit dem Zugang der Aufforderung zu erklären, welche Unterschrift er aufrechterhält. Gibt der Beschäftigte diese Erklärung nicht fristgerecht ab, so zählt seine Unterschrift auf keinem Wahlvorschlag. Entsprechendes gilt für Wahlvorschläge der Gewerkschaften, die mit § 9 Abs. 3 Satz 2 nicht in Einklang stehen.
(5) Wahlvorschläge, die
- 1.
den Erfordernissen des § 8 Abs. 2 Satz 1 bis 3 nicht entsprechen, - 2.
ohne die schriftliche Zustimmung der Bewerber eingereicht sind, - 3.
infolge von Streichungen gemäß Absatz 4 nicht mehr die erforderliche Anzahl von Unterschriften aufweisen,
(1) Niemand darf die Wahl des Personalrats behindern oder in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise beeinflussen. Insbesondere dürfen Wahlberechtigte nicht in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden. § 55 Absatz 1 und 2 Satz 1 und 2 gilt für Mitglieder des Wahlvorstands sowie für Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber entsprechend.
(2) Die Kosten der Wahl trägt der Bund. Erforderliche Versäumnis von Arbeitszeit infolge der Ausübung des Wahlrechts, der Teilnahme an den in den §§ 22 und 24 Absatz 1 genannten Personalversammlungen oder der Betätigung im Wahlvorstand hat keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts zur Folge. Für die Mitglieder des Wahlvorstands gelten § 46 Absatz 2 und § 51 Satz 2 entsprechend.
(1) Der Wahlvorstand vermerkt auf den Wahlvorschlägen den Tag und die Uhrzeit des Eingangs. Im Falle des Absatzes 5 ist auch der Zeitpunkt des Eingangs des berichtigten Wahlvorschlages zu vermerken.
(2) Wahlvorschläge, die ungültig sind, insbesondere, weil die Bewerber nicht in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sind, weil sie bei der Einreichung nicht die erforderliche Anzahl von Unterschriften aufweisen, weil sie nicht fristgerecht eingereicht worden sind oder weil sie Änderungen enthalten (§ 8 Abs. 2 Satz 4), gibt der Wahlvorstand unverzüglich nach Eingang unter Angabe der Gründe zurück. Die Zurückziehung von Unterschriften nach Einreichung des Wahlvorschlages beeinträchtigt dessen Gültigkeit nicht; Absatz 4 bleibt unberührt.
(3) Der Wahlvorstand hat einen Bewerber, der mit seiner schriftlichen Zustimmung auf mehreren Wahlvorschlägen benannt ist, aufzufordern, binnen drei Arbeitstagen zu erklären, auf welchem Wahlvorschlag er benannt bleiben will. Gibt der Bewerber diese Erklärung nicht fristgerecht ab, so wird er von sämtlichen Wahlvorschlägen gestrichen.
(4) Der Wahlvorstand hat einen vorschlagsberechtigten Beschäftigten (§ 8 Abs. 3), der mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet hat, schriftlich gegen Empfangsbestätigung, erforderlichenfalls durch eingeschriebenen Brief, aufzufordern, binnen drei Arbeitstagen seit dem Zugang der Aufforderung zu erklären, welche Unterschrift er aufrechterhält. Gibt der Beschäftigte diese Erklärung nicht fristgerecht ab, so zählt seine Unterschrift auf keinem Wahlvorschlag. Entsprechendes gilt für Wahlvorschläge der Gewerkschaften, die mit § 9 Abs. 3 Satz 2 nicht in Einklang stehen.
(5) Wahlvorschläge, die
- 1.
den Erfordernissen des § 8 Abs. 2 Satz 1 bis 3 nicht entsprechen, - 2.
ohne die schriftliche Zustimmung der Bewerber eingereicht sind, - 3.
infolge von Streichungen gemäß Absatz 4 nicht mehr die erforderliche Anzahl von Unterschriften aufweisen,