Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 27. Apr. 2015 - 20 A 122/14.PVB
Gericht
Tenor
Der angegriffene Beschluss wird geändert.
Es wird festgestellt, dass ein Beschluss des Beteiligten zu 1. rechtswidrig ist, wenn der Beratungsgegenstand erst in der Personalratssitzung auf die Tagesordnung gesetzt wird und nicht alle anwesenden Personalratsmitglieder mit der Behandlung dieses Tagesordnungspunktes einverstanden sind.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
1
Gründe
2I.
3Der Beteiligte zu 1. ist der in der Dienststelle gebildete Gesamtpersonalrat. Er besteht aus dreizehn Mitgliedern, von denen zehn der Gruppe der Arbeitnehmer und drei der Gruppe der Beamten angehören. Der Antragsteller ist Mitglied der Gruppe der Beamten. Er ist zugleich Vorsitzender des Vorstands der Fachgruppe C. der Gewerkschaft der Q. (im Folgenden: H. ).
4In der konstituierenden Sitzung des Beteiligten zu 1. wurde der Antragsteller zum Vorstandsmitglied der Gruppe der Beamten und zum stellvertretenden Vorsitzenden des Beteiligten zu 1. gewählt.
5Im Sommer 2012 verhandelte der Vorstand des Beteiligten zu 1. mit dem Beteiligten zu 2. über die Anzahl von Arbeitszeitfenstern für den Straßenkontrolldienst. Dabei wurde ein Lösungsvorschlag erarbeitet, der die Einführung von 31 Arbeitszeitfenster anstelle der ursprünglich geplanten 44 vorsah. Gegen diesen Lösungsvorschlag erhob die H. mit Schreiben vom 6. Juli 2012 gegenüber dem Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Einwände. Dieses Schreiben wurde auf der Internetseite der Fachgruppe C. der H. mit der Unterzeichnung "Der Vorstand" veröffentlicht. In seiner Sitzung am 17./18. Juli 2012 stimmte der Beteiligte zu 1. dem erarbeiteten Lösungsvorschlag zu. Zudem wurde dem Antragsteller in dieser Sitzung von anderen Mitgliedern des Beteiligten zu 1. vorgeworfen, Inhalte der mit dem Beteiligten zu 2. geführten Verhandlungen durch die Veröffentlichungen der H. für gewerkschaftliche Zwecke offenbart zu haben. Unmittelbar im Anschluss an die Beschlussfassung des Beteiligten zu 1. über den Lösungsvorschlag erschien eine wiederum mit der Unterzeichnung "Der Vorstand" versehene Veröffentlichung der H. , mit der diese die Einrichtung von 31 Arbeitszeitfenstern kritisierte und sich von der Entscheidung des Beteiligten zu 1. distanzierte.
6Unter dem 6. August 2012 lud der Vorsitzende des Beteiligten zu 1. für den 21./22. August 2012 zu einer Sitzung ein. In der der Einladung beigefügten Tagesordnung heißt es unter TOP 5: "Veröffentlichung der H5. zu den Arbeitszeitfenstern".
7Ausweislich der Niederschrift vom 23. August 2012 über die Sitzung des Beteiligten zu 1. am 21./22. August 2012 nahmen an der Sitzung zwölf der dreizehn Mitglieder des Beteiligten zu 1. teil. Nicht anwesend aufgrund von Zeitausgleich/Urlaub war der Antragsteller. Das für ihn nachrückende Ersatzmitglied war ebenfalls verhindert. Unter dem Tagesordnungspunkt 5 wurde über die Veröffentlichung der H. zu den Arbeitszeitfenstern und den Ablauf der Geschehnisse diskutiert und beraten, wie damit umgegangen werden solle. Im Weiteren wurde der Antragsteller als stellvertretender Vorsitzender des Beteiligten zu 1. und als Vorstandsmitglied der Gruppe der Beamten abgewählt (TOP 5/a und 5/b) sowie der Beamte C1. zum Vorstandsmitglied der Gruppe der Beamten und zum stellvertretenden Vorsitzenden des Beteiligten zu 1. gewählt (TOP 5/c und 5/d). Der Beschäftigte E1. beanstandete alle Anträge als unstatthaft, weil sie nicht Gegenstand der Tagesordnung gewesen seien.
8Am 1. November 2012 hat der Antragsteller das vorliegende Beschlussverfahren mit dem Begehren eingeleitet, die Durchführung der Beschlüsse des Beteiligten zu 1. über seine Abwahl und die Wahl des Beamten C1. zu untersagen, hilfsweise die Rechtswidrigkeit dieser Beschlüsse festzustellen.
9Unter dem 2. November 2012 hat der Vorsitzende des Beteiligten zu 1. für den 13./14. November 2012 zu einer Sitzung eingeladen. In der der Einladung beigefügten Tagesordnung heißt es unter TOP 8: "Bestätigungsbeschluss zu den Beschlüssen von der 5 GPR Sitzung unter Top 5 vom 21.08.2012".
10Ausweislich der Niederschrift vom 23. November 2012 über die Sitzung des Beteiligten zu 1. am 13./14. November 2012 sind die Abberufung des Antragstellers als stellvertretender Vorsitzender des Beteiligten zu 1. und als Vorstandsmitglied der Gruppe der Beamten sowie die Wahl des Beamten C1. zum Vorstandsmitglied der Gruppe der Beamten und zum stellvertretenden Vorsitzenden des Beteiligten zu 1. bestätigt worden.
11Mit Beschluss vom 29. November 2012 ‑ 33 L 1396/12.PVB ‑ hat die Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Begehren, dem Beteiligten zu 1. aufzugeben, die Durchführung der am 21. August 2012 gefassten Beschlüsse bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu unterlassen, abgelehnt.
12In der Sitzung des Beteiligten zu 1. am 2. Dezember 2013 ist der Antragsteller erneut zum Vorstandsmitglied der Gruppe der Beamten und zum stellvertretenden Vorsitzenden des Beteiligten zu 1. gewählt worden.
13Der Antragsteller hat im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens sein Begehren auf den Antrag umgestellt, festzustellen, dass er durch die vom Beteiligten zu 1. am 21. August 2012 gefassten Beschlüsse über seine Abwahl und die Wahl des Beamten C1. in seinen Rechten verletzt sei. Zur Begründung hat der Antragsteller im Wesentlichen angeführt: Als Mitglied des Beteiligten zu 1. besitze er das erforderliche Feststellungsinteresse für seinen Antrag. Die am 21. August 2012 gefassten Beschlüsse des Beteiligten zu 1. seien unwirksam, weil zu dieser Sitzung nicht mit einer den Anforderungen des § 34 Abs. 2 BPersVG genügenden Mitteilung der Tagesordnung geladen worden sei. In der Sitzung selbst habe die Tagesordnung nicht ergänzt werden dürfen, weil nicht alle Personalratsmitglieder anwesend gewesen seien. In der Sache habe kein Anlass zur Abberufung von seinen Ämtern bestanden, weil ihm kein Pflichtverstoß vorzuwerfen sei.
14Der Antragsteller hat beantragt,
15" festzustellen, dass der Beteiligte zu 1. den Antragsteller durch die Beschlüsse vom 21.08.2012
16a) zur Abberufung des Antragstellers als stellvertretender Vorsitzender des GPR,
17b) zur Abberufung des Antragstellers als Gruppenvorstandsmitglied der Beamten,
18c) zur Wahl des Herrn Thomas C1. als stellvertretenden Vorsitzenden des GPR,
19d) zur Wahl des Herrn Thomas C1. als Gruppenvorstandsmitglied der Beamten
20in seinen Rechten verletzt hat."
21Der Beteiligte zu 1. hat beantragt,
22den Antrag abzulehnen.
23Zur Begründung hat er im Wesentlichen angeführt: Die Abwahl des Antragstellers sei nicht zu beanstanden. Er habe durch die Offenbarung vertraulicher Ergebnisse der Verhandlungen mit dem Beteiligten zu 2. die Zusammenarbeit mit diesem erheblich verschlechtert. Da der Antragsteller in der Sitzung am 17./18. Juli 2012 bestätigt habe, Informationen aus den Verhandlungen mit dem Beteiligten zu 2. an die H. weitergegeben zu haben, sei für ihn aufgrund des für die Sitzung am 21./22. August 2012 angekündigten Tagesordnungspunktes 5 erkennbar gewesen, dass sich der Beteiligte zu 1. in seiner Sitzung auch mit der Abwahl des Antragstellers beschäftigen werde. Der Antragsteller habe im Vorfeld der Sitzung am 21./22. August 2012 gegenüber dem Personalratsvorsitzenden sogar die Vermutung geäußert, mit einem gerichtlichen Ausschlussverfahren rechnen zu müssen. Die Beschlüsse zur Abwahl des Antragstellers seien im Übrigen in der Sitzung am 13./14. November 2012 bestätigt worden.
24Der Beteiligte zu 2. hat keinen Antrag gestellt. Zur Sache hat er im Wesentlichen angeführt: Anlass für die Abwahl des Antragstellers sei die Veröffentlichung der H. gewesen. Die Abwahl des Antragstellers und die Wahl des Beschäftigten C1. als dessen Nachfolger seien in der Sitzung des Beteiligten zu 1. am 13./14. November 2012 bestätigt worden.
25Mit Beschluss vom 6. Dezember 2013 hat die Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts den Antrag abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen angeführt: Der Antrag sei zulässig. Insbesondere besitze der Antragsteller gerade wegen seiner erneuten Wahl zum stellvertretenden Vorsitzenden des Beteiligten zu 1. und zum Vorstandsmitglied der Gruppe der Beamten das erforderliche Interesse an der begehrten Feststellung, weil für die Zukunft noch Klärungsbedarf bestehe, welche Anforderungen an die Ladung zu einer Sitzung des Beteiligten zu 1. zu stellen seien, in der über die Abberufung des Antragstellers als stellvertretender Vorsitzender des Beteiligten zu 1. und als Vorstandsmitglied der Gruppe der Beamten beschlossen werden solle. Der Antrag sei aber unbegründet. Die vom Beteiligten zu 1. am 21. August 2012 gefassten Beschlüsse zur Abberufung des Antragstellers aus seinen Ämtern und zur Wahl des Beschäftigten C1. seien rechtmäßig und verletzten den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Die Beschlüsse litten nicht an formellen Fehlern. Zu der Sitzung sei nicht unter Verstoß gegen § 34 Abs. 2 Satz 3 BPersVG geladen worden. Aufgrund des Tagesordnungspunktes 5 "Veröffentlichung der H4. zu den Arbeitszeitfenstern" sei für die Personalratsmitglieder auch schon im Vorfeld der Sitzung erkennbar gewesen, dass sich der Beteiligte zu 1. in seiner Sitzung mit den Konsequenzen aus der Veröffentlichung der H. beschäftigen wolle. Als mögliche Konsequenzen seien aus Sicht der zur Sitzung geladenen Personalratsmitglieder auch die Abberufung des Antragstellers von seinen Funktionen sowie die Wahl eines Nachfolgers in Betracht gekommen, da schon in der vorhergehenden Sitzung des Beteiligten zu 1. Kritik am Verhalten des Antragstellers geäußert worden sei. Auch in materieller Hinsicht unterlägen die gefassten Beschlüsse keinen rechtlichen Bedenken. Die Abberufung eines Vorstandsmitglieds durch den Personalrat setze keinen groben Pflichtverstoß des Personalratsmitglieds voraus. Die Abberufung könne jederzeit erfolgen, wenn der Betroffene das Vertrauen des Gremiums nicht mehr genieße. Für eine unstatthafte Beeinflussung der Personalratsmitglieder besteht kein Anhalt.
26Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller Beschwerde erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen an: Die unter dem 6. August 2012 erfolgte Einladung zur Sitzung des Beteiligten zu 1. am 21./22 August 2012 habe keine Mitteilung über einen Beschluss zur Abwahl des stellvertretenden Vorsitzenden und des Gruppensprechers der Beamten enthalten. Eine solche ergebe sich auch nicht aus dem angeführten Tagesordnungspunkt "Veröffentlichung der H3. zu den Arbeitszeitfenstern". Eine Beschlussfassung über die Abwahl eines Personalratsmitglieds von den internen Ämtern gehe weit über ein Befassen mit Konsequenzen hinaus. Derart weitreichende Maßnahmen seien aus der Ankündigung einer Aussprache nicht zu erkennen. Weder er noch andere Personalratsmitglieder hätten eine so weitreichende Konsequenz aus der Ankündigung des Tagesordnungspunktes geschlossen. Eine Änderung der Tagesordnung in der Sitzung selbst wäre nur dann in Betracht gekommen, wenn der Personalrat vollständig anwesend gewesen sei. Daran habe es aber gefehlt. Zudem hätten sich auch nicht alle Personalratsmitglieder einstimmig für eine Beschlussfassung ausgesprochen.
27Der Antragsteller hat seinen erstinstanzlichen Antrag dahingehend neu gefasst, dass er beantragt,
28festzustellen, dass ein Beschluss des Beteiligten zu 1. rechtswidrig ist, wenn der Beratungsgegenstand erst in der Personalratssitzung auf die Tagesordnung gesetzt wird und nicht alle anwesenden Personalratsmitglieder mit der Behandlung dieses Tagesordnungspunktes einverstanden sind.
29Der Antragsteller beantragt,
30den angegriffenen Beschluss zu ändern und dem neu gefassten erstinstanzlichen Antrag zu entsprechen.
31Der Beteiligte zu 1. beantragt,
32die Beschwerde zurückzuweisen.
33Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen in dem angegriffenen Beschluss und führt ergänzend im Wesentlichen an: Der Antrag sei unzulässig, weil es dem Antragsteller an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse fehle. Angesichts der in der Sitzung am 13./14. November 2012 erfolgten Bestätigung der Beschlüsse vom 21. August 2012 komme es für die Beurteilung der Rechtslage auf die Wirksamkeit der vorangegangenen Beschlussfassung nicht mehr an. Ein rechtliches Interesse könne sich auch nicht aus einer Wiederholungsgefahr ergeben. Dass sich ein mit der konkreten Fallgestaltung identischer Sachverhalt erneut zur Bewertung stellen werde, sei nicht nur unwahrscheinlich, sondern letztlich ausgeschlossen. Der Antrag sei auch unbegründet. Dass die Abberufung des Antragstellers keiner inhaltlichen Rechtfertigung bedürfe, habe der Antragsteller nicht in Abrede gestellt. Es komme deshalb allein maßgeblich darauf an, ob die Mitglieder des Beteiligten zu 1. ordnungsgemäß geladen worden seien. Dies sei zu bejahen. Angesichts der Vorgeschichte habe der Tagesordnungspunkt "Veröffentlichung der H2. zu den Arbeitszeitfenstern" nur so verstanden werden können, dass über diesen Sachverhalt und etwaige Konsequenzen einschließlich auch persönlicher Konsequenzen für den Antragsteller wie etwa dessen Abwahl habe beschlossen werden sollen. Im Übrigen sei ein etwaiger Ladungsmangel durch die in der Sitzung am 13./14. November 2012 erfolgte Bestätigung der Beschlüsse geheilt. Die Ladung zu einer Personalratssitzung ohne ausreichende Mitteilung der Tagesordnung führe dann nicht zur Unwirksamkeit eines in dieser Sitzung gefassten Beschlusses, wenn sämtliche Mitglieder des Personalrats rechtzeitig geladen seien, der Personalrat beschlussfähig sei und die anwesenden Personalratsmitglieder einstimmig beschlossen hätten, über den Regelungsgegenstand des später gefassten Beschlusses zu beraten und abzustimmen. Nicht erforderlich sei, dass in dieser Sitzung alle Personalratsmitglieder anwesend seien. Die danach maßgeblichen Voraussetzungen hätten vorgelegen. Dass der Antragsteller und das für ihn geladene Ersatzmitglied verhindert gewesen seien, sei unerheblich, da die Einigkeit der übrigen Mitglieder ausreichend gewesen sei.
34Der Beteiligte zu 2. hat keinen Antrag gestellt.
35Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beteiligten (1 Band) Bezug genommen.
36II.
37Die Beschwerde hat Erfolg.
38Der neu gefasste erstinstanzliche Antrag ist zulässig.
39Es begegnet keinen Bedenken, dass der Antragsteller zu einer abstrakten Antragstellung übergegangen ist.
40Vgl. dazu allgemein BVerwG, Beschlüsse vom 12. November 2002 - 6 P 2.02 -, Buchholz 251.4 § 100 HmbPersVG Nr. 2 = NVwZ-RR 2003, 372 = PersR 2003, 152 = PersV 2003, 189 = Schütz/ Maiwald ES/D IV 1 Nr. 144 = ZfPR 2003, 44, und vom 9. Juli 2007 - 6 P 9.06 -, Buchholz 250 § 46 BPersVG Nr. 30 = NVwZ-RR 2008, 47 = PersR 2007, 434 = ZfPR 2008, 35.
41Die vom Antragsteller gewählte Fassung seines abstrakten Antrags greift hinreichend konkret eine in dem Ausgangsfall zwischen den Verfahrensbeteiligten streitig gewesene Rechtsfrage auf.
42Zum einen waren im Ausgangsfall Beratungsgegenstände erst in einer Personalratssitzung auf die Tagesordnung gesetzt worden. Denn die Abwahl des Antragstellers aus seinen Funktionen als stellvertretender Vorsitzender des Beteiligten zu 1. und als Vorstandsmitglied der Gruppe der Beamten sowie die Wahl des Beamten C1. zum Vorstandsmitglied der Gruppe der Beamten und zum stellvertretenden Vorsitzenden des Beteiligten zu 1. waren auf der mit der Ladung zu der für den 21./22. August 2012 vorgesehenen Sitzung des Beteiligten zu 1. als Beratungsgegenstände weder ausdrücklich genannt noch von einem der aufgeführten Tagesordnungspunkte erfasst. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese Beratungsgegenstände unter den in der mit der Ladung versandten Tagesordnung genannten Tagesordnungspunkt 5 "Veröffentlichung der H1. zu den Arbeitszeitfenstern" fielen. Angesichts dieser Bezeichnung des Tagesordnungspunktes mag zwar für die Personalratsmitglieder auch schon im Vorfeld der Sitzung erkennbar gewesen sein, dass sich der Beteiligte zu 1. in seiner Sitzung mit den Konsequenzen aus der Veröffentlichung der H. beschäftigen wollte. Aber auch wenn schon in der vorhergehenden Sitzung des Beteiligten zu 1. Kritik am Verhalten des Antragstellers geäußert worden war, konnten die zur Sitzung geladenen Personalratsmitglieder aus der Bezeichnung des Tagesordnungspunktes nicht herleiten, dass als mögliche Konsequenzen auch die Abberufung des Antragstellers von seinen Funktionen sowie die Wahl eines Nachfolgers in Betracht kommen könnten. Die Funktionen des stellvertretenden Vorsitzenden eines Personalrats und des Sprechers einer im Personalrat vertretenen Gruppe sind von erheblicher Bedeutung für die Arbeit des jeweiligen Personalrats. Angesichts dessen kommt der Entscheidung, welche Personen diese Funktionen wahrnehmen sollen, ebenfalls eine besondere Bedeutung zu. Mit Blick darauf bedarf es im Regelfall einer so deutlichen Bezeichnung eines solchen Beratungsgegenstandes in der mit der Ladung versandten Tagesordnung, dass für die einzelnen Personalratsmitglieder ohne weiteres erkennbar ist, dass über eine Neubesetzung dieser Funktionen beraten und gegebenenfalls auch entschieden werden soll. Fehlt es daran, ist den Personalratsmitgliedern eine sachgerechte Vorbereitung der anstehenden Sitzung und insbesondere eines solchen Beratungsgegenstandes nicht möglich. Ob im Ausnahmefall von dem dargestellten Erfordernis eine Ausnahme zu machen ist, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls trotz einer nicht hinreichend deutlichen Kennzeichnung in der Tagesordnung ohne weiteres für alle Personalratsmitglieder klar ist, dass über die Neubesetzung der Funktionen eines stellvertretenden Vorsitzenden des Personalrats und des Vertreters einer Gruppe entschieden werden soll, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, da weder nach dem Vorbringen der Verfahrensbeteiligten noch aus dem sonstigen Akteninhalt Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass hier ein solcher Ausnahmefall gegeben sein könnte.
43Zum anderen waren im Ausgangsfall nicht alle anwesenden Personalratsmitglieder damit einverstanden, dass sich der Beteiligte zu 1. in der laufenden Personalratssitzung mit der Abwahl des Antragstellers aus seinen Funktionen als stellvertretender Vorsitzender des Beteiligten zu 1. und als Vorstandsmitglied der Gruppe der Beamten sowie der Wahl eines Nachfolgers befasst. So hat ausweislich der Niederschrift vom 23. August 2012 über die Sitzung des Beteiligten zu 1. am 21./22. August 2012 der Beschäftigte E. ausdrücklich die diese Beratungsgegenstände betreffenden Anträge als unstatthaft beanstandet, weil sie nicht Gegenstand der Tagesordnung gewesen seien.
44Für die Klärung der zum Gegenstand des abstrakten Antrags gemachten Rechtsfrage besteht beim Antragsteller ein Rechtsschutzbedürfnis und Feststellungsinteresse. Es ist davon auszugehen, dass sich diese Rechtsfrage künftig mit einiger Wahrscheinlichkeit erneut stellen wird. Dafür spricht insbesondere, dass die Prozessbevollmächtigte des Beteiligten zu 1. auf ausdrückliche Nachfrage im Rahmen der mündlichen Anhörung vor dem Fachsenat für Bundespersonalvertretungssachen an der Rechtsauffassung festgehalten hat, dass ein Beschluss des Beteiligten zu 1. rechtmäßig sei, wenn der Beratungsgegenstand erst in der Personalratssitzung auf die Tagesordnung gesetzt werde und lediglich die Mehrheit und nicht alle der anwesenden Personalratsmitglieder mit der Behandlung dieses Tagesordnungspunktes einverstanden seien.
45Der Antrag ist auch begründet.
46Ein Beschluss des Beteiligten zu 1. ist rechtswidrig, wenn der Beratungsgegenstand erst in der Personalratssitzung auf die Tagesordnung gesetzt wird und nicht alle anwesenden Personalratsmitglieder mit der Behandlung dieses Tagesordnungspunktes einverstanden sind.
47In der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist geklärt, dass eine mangels Übermittlung der Tagesordnung verfahrensfehlerhafte Ladung zu einer Betriebsratssitzung dann durch die im Übrigen ordnungsgemäß geladenen Mitglieder und Ersatzmitglieder des Betriebsrats in der Betriebsratssitzung geheilt werden kann, wenn dieser beschlussfähig im Sinne des § 33 Abs. 2 BetrVG ist und die Anwesenden einstimmig beschließen, über einen Regelungsgegenstand zu beraten und abzustimmen; nicht erforderlich ist, dass an dieser Sitzung alle Betriebsratsmitglieder teilnehmen. Die früher vom Bundesarbeitsgericht vertretene Rechtsauffassung, ein Beschluss des Betriebsrats zu einem nicht in der Tagesordnung aufgeführten Punkt könne auch bei einstimmiger Beschlussfassung wirksam nur gefasst werden, wenn alle Betriebsratsmitglieder anwesend sind, haben sowohl der 1. als auch der 7. Senat des Bundesarbeitsgerichts ausdrücklich aufgegeben. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass dem Schutz der Willensbestimmung des Betriebsrats bereits durch das Erfordernis der Einstimmigkeit für die Ergänzung oder Aufstellung einer Tagesordnung angemessen und hinreichend Rechnung getragen wird. Die Anwesenheit aller Mitglieder des Betriebsrats als Voraussetzung der Heilung eines wegen der Nichtbeachtung von § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG verfahrensfehlerhaften Betriebsratsbeschlusses wird vom Zweck dieser Verfahrensvorschrift nicht gefordert und ist mit der Konzeption der Vertretungsregelung des § 25 BetrVG nicht vereinbar. Die Mitteilung der Tagesordnung bezweckt nicht, einem verhinderten (originären) Betriebsratsmitglied Gelegenheit zu geben, seine Betriebsratskollegen außerhalb der Sitzung über seine Auffassung zu unterrichten und sie hiervon zu überzeugen, und dient auch nicht dazu, dem einzelnen Betriebsratsmitglied die sachgerechte Auflösung einer etwaigen Terminkollision zu ermöglichen. Für die Heilung eines Verfahrensmangels im Sinne des § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG reicht es nach dem Zweck dieser Ladungsvorschrift aus, dass alle Betriebsratsmitglieder einschließlich erforderlicher Ersatzmitglieder rechtzeitig zur Sitzung geladen worden sind und die beschlussfähig Erschienenen auf dieser Sitzung eine Ergänzung oder Erstellung der Tagesordnung einstimmig beschließen. Das Erfordernis der Einstimmigkeit schützt das einzelne Betriebsratsmitglied davor, über betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheiten befinden zu müssen, mit denen es sich aus seiner Sicht noch nicht angemessen befasst und noch keine abschließende Meinung gebildet hat. Um diesen Schutz zu erreichen, wird von ihm lediglich verlangt, der Ergänzung oder der Erstellung einer bisher nicht vorhandenen Tagesordnung ohne Begründung die Zustimmung zu verweigern. Bereits dadurch wird der Betriebsrat an einer abschließenden Willensbildung in der betreffenden Angelegenheit gehindert. Dagegen würde die eigenständige Willensbildung des einzelnen Betriebsratsmitglieds nicht hinreichend geschützt, wenn es ausreichend wäre, dass die anwesenden Betriebsratsmitglieder mit einfacher oder qualifizierter Mehrheit für die Ergänzung oder Aufstellung einer Tagesordnung stimmen.
48Vgl. dazu näher C. , Beschlüsse vom 9. Juli 2013 ‑ 1 ABR 2/13 (A) ‑, DB 2014, 724 = NZA 2013, 1433 = ZfPR online 2014, Nr. 4, 12, vom 22. Januar 2014 ‑ 7 AS 6/13 ‑, DB 2014, 726 = NZA 2014, 441 = PersR 2014, 267 = ZfPR online 2014, Nr. 4, 18, und vom 15. April 2014 ‑ 1 ABR 2/13 (B) ‑, MDR 2014, 906 = NZA 2014, 551.
49Diese in der Begründung überzeugende Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann auch für den Bereich des Bundespersonalvertretungsrechts Anwendung finden. Da die Bestimmung des § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG sowohl dem Wortlaut als auch der Zweckrichtung nach vollumfänglich dem § 34 Abs. 2 Satz 3 BPersVG entspricht, ist kein Grund ersichtlich, bei der Auslegung dieser beiden Vorschriften zu unterschiedlichen Ergebnissen zu kommen.
50Ebenso Kröll, PersR 2014, 20; Baunack, PersV 2014, 329; ebenfalls zu dieser Auffassung neigend: Bay. VGH, Beschluss vom 16. Oktober 2014 ‑ 17 P13.91 ‑, BayVBl. 2015, 266 = NZA-RR 2015, 103 = ZfPR online 2015, Nr. 3, 5; noch andere Auffassung zu § 30 Abs. 2 Satz 3 LPVG NRW: OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2011 ‑ 20 A 10/10.PVL ‑, PersR 2012, 262 = PersV 2012, 252 = ZfPR online 2012, Nr. 10, 9.
51Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass eine mangels Übermittlung der Tagesordnung verfahrensfehlerhafte, weil nicht den Anforderungen des § 34 Abs. 2 Satz 3 BPersVG entsprechende Ladung zu einer Personalratssitzung dann durch die im Übrigen ordnungsgemäß geladenen Mitglieder und Ersatzmitglieder des Personalrats in der Personalratssitzung geheilt werden kann, wenn dieser beschlussfähig im Sinne des § 37 Abs. 2 BPersVG ist und die Anwesenden einstimmig beschließen, über einen Regelungsgegenstand zu beraten und abzustimmen; nicht erforderlich ist, dass an dieser Sitzung alle Personalratsmitglieder teilnehmen. Umgekehrt bedeutet dies, dass ein Beschluss des Personalrats rechtswidrig ist, wenn der Beratungsgegenstand erst in der Personalratssitzung auf die Tagesordnung gesetzt wird und nicht alle anwesenden Personalratsmitglieder mit der Behandlung dieses Tagesordnungspunktes einverstanden sind.
52Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.
53Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen.
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(1) Der Personalrat bildet aus seiner Mitte den Vorstand. Diesem muss ein Mitglied jeder im Personalrat vertretenen Gruppe angehören. Die Vertreterinnen und Vertreter jeder Gruppe wählen das auf ihre Gruppe entfallende Vorstandsmitglied. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte.
(2) Hat der Personalrat elf oder mehr Mitglieder, so wählt er aus seiner Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit zwei weitere Mitglieder in den Vorstand. Sind Mitglieder des Personalrats aus Wahlvorschlagslisten mit verschiedenen Bezeichnungen gewählt worden und sind im Vorstand Mitglieder aus derjenigen Liste nicht vertreten, die die größte oder zweitgrößte Anzahl, mindestens jedoch ein Drittel aller von den Angehörigen der Dienststelle abgegebenen Stimmen erhalten hat, so ist eines der weiteren Vorstandsmitglieder aus dieser Liste zu wählen.
(1) Die durch die Tätigkeit des Personalrats und seiner Mitglieder entstehenden Kosten trägt der Bund.
(2) Mitglieder des Personalrats erhalten bei Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, Aufwendungsersatz in entsprechender Anwendung der beamtenrechtlichen Bestimmungen zu Reisekosten und Trennungsgeld. Für den Ersatz von Sachschäden an privaten Kraftfahrzeugen gelten die beamtenrechtlichen Bestimmungen entsprechend.
(1) Die Beschlüsse des Betriebsrats werden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Betriebsratsmitglieder, die mittels Video- und Telefonkonferenz an der Beschlussfassung teilnehmen, gelten als anwesend. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(2) Der Betriebsrat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Betriebsratsmitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt; Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig.
(3) Nimmt die Jugend- und Auszubildendenvertretung an der Beschlussfassung teil, so werden die Stimmen der Jugend- und Auszubildendenvertreter bei der Feststellung der Stimmenmehrheit mitgezählt.
(1) Vor Ablauf einer Woche nach dem Wahltag hat der Wahlvorstand die Mitglieder des Betriebsrats zu der nach § 26 Abs. 1 vorgeschriebenen Wahl einzuberufen. Der Vorsitzende des Wahlvorstands leitet die Sitzung, bis der Betriebsrat aus seiner Mitte einen Wahlleiter bestellt hat.
(2) Die weiteren Sitzungen beruft der Vorsitzende des Betriebsrats ein. Er setzt die Tagesordnung fest und leitet die Verhandlung. Der Vorsitzende hat die Mitglieder des Betriebsrats zu den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden. Dies gilt auch für die Schwerbehindertenvertretung sowie für die Jugend- und Auszubildendenvertreter, soweit sie ein Recht auf Teilnahme an der Betriebsratssitzung haben. Kann ein Mitglied des Betriebsrats oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung an der Sitzung nicht teilnehmen, so soll es dies unter Angabe der Gründe unverzüglich dem Vorsitzenden mitteilen. Der Vorsitzende hat für ein verhindertes Betriebsratsmitglied oder für einen verhinderten Jugend- und Auszubildendenvertreter das Ersatzmitglied zu laden.
(3) Der Vorsitzende hat eine Sitzung einzuberufen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen, wenn dies ein Viertel der Mitglieder des Betriebsrats oder der Arbeitgeber beantragt.
(4) Der Arbeitgeber nimmt an den Sitzungen, die auf sein Verlangen anberaumt sind, und an den Sitzungen, zu denen er ausdrücklich eingeladen ist, teil. Er kann einen Vertreter der Vereinigung der Arbeitgeber, der er angehört, hinzuziehen.
(1) Scheidet ein Mitglied des Betriebsrats aus, so rückt ein Ersatzmitglied nach. Dies gilt entsprechend für die Stellvertretung eines zeitweilig verhinderten Mitglieds des Betriebsrats.
(2) Die Ersatzmitglieder werden unter Berücksichtigung des § 15 Abs. 2 der Reihe nach aus den nichtgewählten Arbeitnehmern derjenigen Vorschlagslisten entnommen, denen die zu ersetzenden Mitglieder angehören. Ist eine Vorschlagsliste erschöpft, so ist das Ersatzmitglied derjenigen Vorschlagsliste zu entnehmen, auf die nach den Grundsätzen der Verhältniswahl der nächste Sitz entfallen würde. Ist das ausgeschiedene oder verhinderte Mitglied nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt, so bestimmt sich die Reihenfolge der Ersatzmitglieder unter Berücksichtigung des § 15 Abs. 2 nach der Höhe der erreichten Stimmenzahlen.
(1) Vor Ablauf einer Woche nach dem Wahltag hat der Wahlvorstand die Mitglieder des Betriebsrats zu der nach § 26 Abs. 1 vorgeschriebenen Wahl einzuberufen. Der Vorsitzende des Wahlvorstands leitet die Sitzung, bis der Betriebsrat aus seiner Mitte einen Wahlleiter bestellt hat.
(2) Die weiteren Sitzungen beruft der Vorsitzende des Betriebsrats ein. Er setzt die Tagesordnung fest und leitet die Verhandlung. Der Vorsitzende hat die Mitglieder des Betriebsrats zu den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden. Dies gilt auch für die Schwerbehindertenvertretung sowie für die Jugend- und Auszubildendenvertreter, soweit sie ein Recht auf Teilnahme an der Betriebsratssitzung haben. Kann ein Mitglied des Betriebsrats oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung an der Sitzung nicht teilnehmen, so soll es dies unter Angabe der Gründe unverzüglich dem Vorsitzenden mitteilen. Der Vorsitzende hat für ein verhindertes Betriebsratsmitglied oder für einen verhinderten Jugend- und Auszubildendenvertreter das Ersatzmitglied zu laden.
(3) Der Vorsitzende hat eine Sitzung einzuberufen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen, wenn dies ein Viertel der Mitglieder des Betriebsrats oder der Arbeitgeber beantragt.
(4) Der Arbeitgeber nimmt an den Sitzungen, die auf sein Verlangen anberaumt sind, und an den Sitzungen, zu denen er ausdrücklich eingeladen ist, teil. Er kann einen Vertreter der Vereinigung der Arbeitgeber, der er angehört, hinzuziehen.
(1) Der Personalrat bildet aus seiner Mitte den Vorstand. Diesem muss ein Mitglied jeder im Personalrat vertretenen Gruppe angehören. Die Vertreterinnen und Vertreter jeder Gruppe wählen das auf ihre Gruppe entfallende Vorstandsmitglied. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte.
(2) Hat der Personalrat elf oder mehr Mitglieder, so wählt er aus seiner Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit zwei weitere Mitglieder in den Vorstand. Sind Mitglieder des Personalrats aus Wahlvorschlagslisten mit verschiedenen Bezeichnungen gewählt worden und sind im Vorstand Mitglieder aus derjenigen Liste nicht vertreten, die die größte oder zweitgrößte Anzahl, mindestens jedoch ein Drittel aller von den Angehörigen der Dienststelle abgegebenen Stimmen erhalten hat, so ist eines der weiteren Vorstandsmitglieder aus dieser Liste zu wählen.
(1) Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Jugend- und Auszubildendenvertretung, die oder der von dieser benannt wird, und die Schwerbehindertenvertretung haben das Recht, an den Sitzungen des Personalrats beratend teilzunehmen. An der Behandlung von Angelegenheiten, die besonders Beschäftigte betreffen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die sich in einer beruflichen Ausbildung befinden, hat die gesamte Jugend- und Auszubildendenvertretung das Recht zur beratenden Teilnahme. Bei Beschlüssen des Personalrats, die überwiegend Beschäftigte betreffen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die sich in einer beruflichen Ausbildung befinden, haben die Jugend- und Auszubildendenvertreterinnen und ‑vertreter Stimmrecht. Soweit sie ein Recht auf Teilnahme an der Sitzung haben, gilt § 36 Absatz 2 Satz 3 entsprechend für die Ladung der Schwerbehindertenvertretung und der Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung.
(2) Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder oder der Mehrheit einer Gruppe des Personalrats kann eine Beauftragte oder ein Beauftragter einer im Personalrat vertretenen Gewerkschaft an den Sitzungen beratend teilnehmen; in diesem Fall sind der Gewerkschaft der Zeitpunkt der Sitzung und die Tagesordnung rechtzeitig mitzuteilen.
(3) Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle nimmt an den Sitzungen teil, die auf ihr oder sein Verlangen anberaumt worden sind oder zu denen sie oder er ausdrücklich eingeladen worden ist.