Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 13. Nov. 2015 - 33 K 6255/14.PVB

Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
1
G r ü n d e:
2Die Antragsteller sind Mitglieder des Beteiligten zu 1), also des Personalrates beim Bundesministerium für W. mit erstem Dienstsitz in C. . In der Sitzung des Beteiligten zu 1) am 11.09.2014 wurden der Gruppensprecher der T. und der Vorsitzende des Beteiligten zu 1) neu gewählt. Der Beteiligte zu 3) Herr X. wurde zum Gruppensprecher der T. und zum Vorsitzenden des Beteiligten zu 1) gewählt. Der bisherige Vorsitzende des Beteiligten zu 1) Herr I. , der zugleich Gruppensprecher der T. war, hatte in der Sitzung des Beteiligten zu 1) vom 03.07.2014 angekündigt, beide Ämter zum 13.10.2014 niederzulegen.
3Der bisherige Vorsitzende Herr I. lud die Personalratsmitglieder unter dem 08.09.2014 zu der Sitzung vom 11.09.2014 unter Mitteilung der Tagesordnung ein. Die Einladung enthielt unter Ziff. 2.3 „Bericht des Vorsitzenden“ folgenden Tagesordnungspunkt:
4„Nachwahlen zum Vorstand (Gruppensprecher T. , ggf. weitere Wahlen)“.
5Die Antragsteller haben am 13.11.2014 das vorliegende personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet, mit dem sie begehren, die in der Sitzung vom 11.09.2014 erfolgte Wahl des Beteiligten zu 3) für unwirksam zu erklären. Sie meinen, dass die mit der Einladung mitgeteilte Tagesordnung nicht den Anforderungen des § 34 Abs. 1 Satz 3 BPersVG genüge. Die Formulierung „ggf. weitere Wahlen“ sei zu unbestimmt. Sie enthalte keinen konkreten Hinweis auf die in der Sitzung durchgeführte Wahl zum Vorsitzenden des Beteiligten zu 1). Ein konkreter Hinweis auf diese Wahl sei erforderlich gewesen, weil es sich bei dem Amt des Vorsitzenden des Beteiligten zu 1) um eine herausgehobene Funktion handele. Wegen der zu unbestimmt formulierten Tagesordnung seien einige Personalratsmitglieder von der Wahl des Vorsitzenden überrascht worden und hätten sich nicht auf die Wahl vorbereiten können. Am Sitzungstag des 11.09.2014 seien mehrere Mitglieder der Beamtengruppe verhindert gewesen. Deshalb hätten für die Beamtengruppe, die 10 Mitglieder umfasse, 5 Ersatzmitglieder an der Sitzung teilgenommen, die mit personalvertretungsrechtlichen Angelegenheiten nicht so vertraut seien. Für die Personalratsmitglieder der W1. -Fraktion habe anders als für die Mitglieder der E. -Fraktion keine Unterweisung im Vorfeld der Personalratssitzung stattfinden können. Die Durchführung der Wahl am 11.09.2014 habe sich in zeitlicher Hinsicht nicht aufgedrängt. Die Wahl des Vorsitzenden hätte noch in einer der nachfolgenden wöchentlichen Sitzungen des Personalrates erfolgen können. Der bisherige Vorsitzende sei erst mit Wirkung zum 13.10.2014 von seinen Ämtern zurückgetreten. Die Durchführung der Wahl am 11.09.2014 habe die Wahlchancen des Gruppenvertreters der Beamten geschmälert, weil dieser am 11.09.2014 urlaubsbedingt nicht anwesend gewesen sei. Frau I1. -T1. , die an der Sitzung als Ersatzmitglied teilgenommen habe, habe versucht, sich im Vorfeld der Sitzung über die Hintergründe des Tagesordnungspunktes „Wahlen zum Vorstand“ zu informieren. Am Mittwoch, den 17.09.2014 habe sie den damaligen Vorsitzenden des Personalrats, Herrn I. , bei einer zufälligen Begegnung im Ministerium auf die Formulierung im Einladungsschreiben angesprochen. Er habe ihr versichert, dass es nur um die Wahl des Sprechers der T2. gehe und zur Zeit keine anderen Wahlen anstünden. Frau Oberamtsrätin U. habe in der Beamtengruppensitzung das Q. E1. H. auf den Tagesordnungspunkt angesprochen und habe danach gefragt, welche Wahlen konkret durchgeführt würden. Frau H. habe ihr mitgeteilt, dass sie das nicht wisse.
6Die Antragsteller beantragen,
7die Wahl des Beteiligten zu 3) zum Vorsitzenden des Personalrats beim Bundesministerium für W. , erster Dienstsitz C. für unwirksam zu erklären.
8Der Beteiligte zu 1) beantragt,
9den Antrag abzulehnen.
10Er ist der Ansicht, dass die mitgeteilte Tagesordnung bestimmt genug sei. Jedem Mitglied des Personalrats sei nach dem vom bisherigen Vorsitzenden erklärten Rücktritt vom Amt des Vorsitzenden und vom Amt des Gruppensprechers der T. bekannt gewesen, dass für beide Funktionen Neuwahlen durchzuführen gewesen seien. Die gewählte Formulierung „ggf. weitere Wahlen“ habe nicht konkreter gefasst werden können, weil die für die Nachfolge erforderlichen Wahlgänge zunächst vom Ausgang der Wahl zum Gruppensprecher der T. abhängig gewesen seien. Wäre die Wahl zum Gruppensprecher der T. ergebnislos verlaufen, hätte die Wahl zum Vorsitzenden des Beteiligten zu 1) nicht durchgeführt werden können. Denn wählbar als Vorsitzender sei gem. § 32 BPersVG grundsätzlich nur einer der Gruppensprecher. Wäre nicht der Beteiligte zu 3) Herr X. zum Vorsitzenden gewählt worden, sondern einer der anderen Gruppensprecher, die zugleich das Amt des Vertreters des Vorsitzenden innehatten, wäre auch eine Nachwahl für Vertreter des Vorsitzenden erforderlich gewesen.
11Der Beteiligte zu 1) legt Stellungnahmen des ehemaligen Vorsitzenden I. und der Frau H. vor.
12In der Stellungnahme vom 09.03.2015 führt Herr I. aus, dass er von Frau I1. -T1. auf dem Flur in Haus 104 auf dem Weg vom Drucker zu seinem Büro angesprochen und zu einem „Vier-Augen-Gespräch“ in ihr Dienstzimmer gebeten worden sei. Sie habe ihre negative Einschätzung über den Gruppensprecher der Beamten zum Ausdruck gebracht und gefragt, ob sie den Herrn I. unterstützen könne. Er – I. - habe nicht gesagt, dass nur die Wahl zum Gruppensprecher der T. anstehe. Er habe betont, dass sich erst nach der erfolgten Wahl eines neuen Gruppensprechers der T. die weiteren Wahlen ergäben. Weitere Wahlen könnten nur stattfinden, wenn feststehe, welche Positionen offen bzw. durch wen besetzt seien.
13In der Stellungnahme vom 09.03.2015 führt Frau H. aus, dass sich in der Beamtengruppensitzung eine heftige Diskussion über den Tagesordnungspunkt „Nachwahlen zum Vorstand“ ergeben habe. Für sie – H. - sei die Diskussion unverständlich gewesen, weil die Beamten an der Wahl zum Gruppensprecher der T. nicht teilnähmen. Weil mit Gegenkandidaturen für Herrn X. gerechnet worden sei, sei das Ergebnis der Gruppenwahl offen gewesen. Aus diesem Grund habe sie die Frage der Frau U. nicht beantworten, ob noch weitere Wahlen stattfänden.
14Der Beteiligte zu 2) stellt keinen Antrag.
15Der Beteiligte zu 3) beantragt,
16den Antrag abzulehnen.
17Er schließt sich den Ausführungen des Beteiligten zu 1) an. Ergänzend weist er darauf hin, dass die Gruppe der Beamten jederzeit die Möglichkeit habe, durch einen Antrag nach § 34 Abs. 3 BPersVG eine Neuwahl des Vorsitzenden zu erreichen.
18Das Gericht hat Beweis erhoben zum Inhalt des von Frau I1. -T1. mit Herrn I. vor der Personalratssitzung vom 11.09.2014 geführten Gespräches durch Vernehmung der Frau I1. -T1. und des Herrn I. als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll des Anhörungstermins vom 13.11.2015.
19II.
20Der Antrag hat keinen Erfolg.
21Die in der Sitzung vom 11.09.2014 erfolgte Wahl des Vorsitzenden des Beteiligten zu 1) ist wirksam. Die mit der Einladung vom 08.09.2014 mitgeteilte Tagesordnung genügt noch den Bestimmtheitsanforderungen des § 34 Abs. 2 Satz 3 BPersVG. Nach dieser Bestimmung hat der Vorsitzende die Mitglieder des Personalrates zu den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden. Die mitgeteilte Tagesordnung muss die Tagesordnungspunkte so detailliert benennen, dass die Personalratsmitglieder sich aufgrund ihrer Angaben ein genaues Bild von den zu behandelnden Angelegenheiten machen können,
22vgl. BayVGH, Beschluss vom 04.02.2004 – 18 P 03.692 -, juris.
23Die mit der Einladung zur Personalratssitzung am 11.09.2014 mitgeteilte Tagesordnung enthielt unter der Überschrift „2.3 Bericht des Vorsitzenden“ den Tagesordnungspunkt „Nachwahlen zum Vorstand (Gruppensprecher T. , ggf. weitere Wahlen)“. In der mitgeteilten Tagesordnung wurde damit zwar nicht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in der Sitzung am 11.09.2014 auch die Wahl zum Vorsitzenden des Beteiligten zu 1) erfolgen sollte. Auf der Grundlage der den Mitgliedern des Beteiligten 1) bekannten Gesamtumstände konnte der unter 2.3 mitgeteilte Tagesordnungspunkt aber dahingehend verstanden werden, dass er auch die Wahl zum Vorsitzenden des Beteiligten zu 1) umfasste. Den Mitgliedern des Beteiligten zu 1) war bekannt, dass mehrere Funktionen im Vorstand des Beteiligten zu 1) - nämlich das Amt des Gruppensprechers der T. und das des Vorsitzenden des Beteiligten zu 1) - neu zu besetzen waren. Der ehemalige Vorsitzende des Beteiligten zu 1), der zugleich Gruppensprecher der T. war, hatte im Juli 2014 angekündigt, beide Ämter zum 13.10.2014 niederzulegen. Die in der Tagesordnung im Plural gewählte Formulierung „Nachwahlen zum Vorstand“ schloss die Nachwahl für beide genannten Vorstandsämter ein. Der Klammerzusatz („Gruppensprecher T. , ggf. weitere Wahlen“) verengte den Tagesordnungsordnungspunkt zwar zunächst auf die Wahl zum Gruppensprecher der T. . Allerdings erfuhr die Verengung durch den Zusatz „ggf. weitere Wahlen“ zugleich wiederum eine Erweiterung. Diese erweiternde Formulierung konnte jedenfalls dahingehend verstanden werden, dass nach erfolgreicher Durchführung der Wahl zum Gruppensprecher der T. auch die Wahl zum Vorsitzenden des Beteiligten zu 1) durchgeführt werden sollte, für die als Kandidaten vorrangig die Sprecher der im Beteiligten zu 1) vertretenen Gruppen in Betracht kamen. Eine hinreichende Bestimmtheit der mitgeteilten Tagesordnung wäre allerdings dann nicht mehr gegeben, wenn die Behauptung der Antragsteller zuträfe, dass der ehemalige Vorsitzende des Beteiligten zu 1) im Vorfeld der Sitzung am 11.09.2014 gegenüber dem Ersatzmitglied der Beteiligten zu 1) Frau I1. -T1. auf Nachfrage zu der am 08.09.2014 mitgeteilten Tagesordnung erklärt hat, dass neben der Wahl zum Sprecher der Gruppe der T. keine weiteren Wahlen anstehen. Dass der ehemalige Vorsitzende des Beteiligten zu 1) – Herr I. – im Vorfeld der Personalratssitzung gegenüber dem Ersatzmitglied Frau I1. -T1. behauptet hat, dass nur die Wahlen zum Gruppensprecher der T. durchgeführt werden sollte, kann aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts nicht festgestellt werden. Der ehemalige Vorsitzende des Beteiligen zu 1), der Zeuge I. , hat bestritten, gegenüber der Zeugin I1. -T1. gesagt zu haben, dass in der Sitzung vom 11.09.2014 nur die Wahl zum Gruppensprecher der T. stattfinden solle. Er habe der Zeugin I1. -T1. sinngemäß gesagt, dass er nicht genau sagen könne, welche Wahlen stattfänden. Welche Wahlen durchgeführt würden, hänge vom Ergebnis vom Ergebnis der Gruppensprecherwahl der T. ab. Dass der Zeuge I. im Vorfeld der Personalratssitzung erklärt hat, dass nur die Wahlen zum Gruppensprecher anstehen, konnte auch die Zeugin I1. -T1. nicht eindeutig bestätigen. Sie konnte sich an den genauen Wortlaut der Antwort, die der Zeuge I. ihr anlässlich des in ihrem Dienstzimmer geführten Gesprächs auf die Frage nach der Tagesordnung der Personalratssitzung gegeben hatte, nicht erinnern. Auf die Frage zum Wortlaut der Antwort des Zeugen I. gab sie vage an, sie „meine fast“, dass der Zeuge I. gesagt habe, dass keine weiteren Wahlen stattfinden. Sie konnte sich auch nicht daran erinnern, ob sie den Zeugen I. konkret danach befragt hatte, ob weitere Wahlen stattfinden sollten. Sie gab in der Anhörung lediglich an, dass sie sich als Ersatzmitglied des Personalrates darüber habe informieren wollen, welche Themen in der Personalratssitzung behandelt werden sollten. Angesichts dieser vage gebliebenen Angaben der Zeugin I1. -T1. konnte das Gericht nicht zu der Überzeugung gelangen, dass der Zeuge I. in dem Gespräch – in Widerspruch zu der Formulierung der schriftlich mitgeteilten Tagesordnung - ausdrücklich behauptet hat, dass nur die Wahlen zum Gruppensprecher der T. durchgeführt werden sollen.
24Einer Vernehmung der Beschäftigten H. und U. als Zeuginnen bedurfte es nicht. Ihre Angaben sind für die Frage der Bestimmtheit der schriftlich mitgeteilten Tagesordnung unerheblich. Maßgeblich ist, wie die Tagesordnung aus Sicht eines objektiven Empfängers zu verstehen war. Auf das subjektive Verständnis der Frau U. kommt es nicht an.
25Einer Kostenentscheidung bedarf es im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nicht.

Annotations
(1) Der Personalrat bildet aus seiner Mitte den Vorstand. Diesem muss ein Mitglied jeder im Personalrat vertretenen Gruppe angehören. Die Vertreterinnen und Vertreter jeder Gruppe wählen das auf ihre Gruppe entfallende Vorstandsmitglied. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte.
(2) Hat der Personalrat elf oder mehr Mitglieder, so wählt er aus seiner Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit zwei weitere Mitglieder in den Vorstand. Sind Mitglieder des Personalrats aus Wahlvorschlagslisten mit verschiedenen Bezeichnungen gewählt worden und sind im Vorstand Mitglieder aus derjenigen Liste nicht vertreten, die die größte oder zweitgrößte Anzahl, mindestens jedoch ein Drittel aller von den Angehörigen der Dienststelle abgegebenen Stimmen erhalten hat, so ist eines der weiteren Vorstandsmitglieder aus dieser Liste zu wählen.
Die Mitgliedschaft einer Beamtin oder eines Beamten im Personalrat ruht, solange ihr oder ihm die Führung der Dienstgeschäfte verboten oder sie oder er wegen eines schwebenden Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes enthoben ist.
(1) Der Personalrat bildet aus seiner Mitte den Vorstand. Diesem muss ein Mitglied jeder im Personalrat vertretenen Gruppe angehören. Die Vertreterinnen und Vertreter jeder Gruppe wählen das auf ihre Gruppe entfallende Vorstandsmitglied. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte.
(2) Hat der Personalrat elf oder mehr Mitglieder, so wählt er aus seiner Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit zwei weitere Mitglieder in den Vorstand. Sind Mitglieder des Personalrats aus Wahlvorschlagslisten mit verschiedenen Bezeichnungen gewählt worden und sind im Vorstand Mitglieder aus derjenigen Liste nicht vertreten, die die größte oder zweitgrößte Anzahl, mindestens jedoch ein Drittel aller von den Angehörigen der Dienststelle abgegebenen Stimmen erhalten hat, so ist eines der weiteren Vorstandsmitglieder aus dieser Liste zu wählen.