Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 03. Mai 2016 - 5 L 6/15

ECLI:ECLI:DE:OVGST:2016:0503.5L6.15.0A
bei uns veröffentlicht am03.05.2016

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Durchführung einer Personalratswahl.

2

Am 12. März 2015 wurde die Wahl des örtlichen Personalrates für den Bereich des Beteiligten zu 1. ausgeschrieben. Die Wahlvorschläge waren nach der Ausschreibung beim Wahlvorstand bis zum 7. April 2015 einzureichen. Innerhalb dieser Frist wurden beim Wahlvorstand u. a. zwei Wahlvorschläge mit dem Kennwort „GdP" eingereicht, und zwar ein Vorschlag für die Gruppe der Beamten und ein Vorschlag für die Gruppe der Arbeitnehmer. Beide Vorschläge gab der Wahlvorstand jeweils mit Schreiben vom 7. April 2015 an die Listenvertreterin aufgrund diverser Mängel zurück und setzte eine Frist zum einen zur Korrektur der fehlerhaften Zustimmungserklärungen bis zum 10. April 2015 und zum anderen für die Einreichung des gesamten Wahlvorschlages bis zum 13. April 2015. Die von der Listenvertreterin am 9. April 2015 eingereichten Wahlvorschläge enthielten für die Liste der Beamten neun statt zuvor acht Bewerber, wobei zwei neue Bewerber und ein vormaliger Bewerber nicht mehr aufgeführt wurden. Mit Schreiben vom 10. April 2015 teilte der Wahlvorstand der Listenvertreterin der Gruppe der Beamten - dieser am 13. April 2015 zugegangen - mit, dass der eingereichte Wahlvorschlag nicht fristgerecht eingereicht worden sei und daher für die Personalratswahl nicht berücksichtigt werde.

3

Mit Bekanntmachung vom 14. April 2015 ließ der Wahlvorstand sowohl für die Gruppe der Beamten als auch für die Gruppe der Arbeitnehmer nur Wahlvorschläge mit dem Kennwort „DPoIG/BDK" zu. Für der Gruppe der Beamten stand allein diese Liste zur Wahl. Auf dem Stimmzettel waren die ersten Bewerber dieser Liste genannt. Am 28. und 29. April 2015 fand die ausgeschriebene Wahl statt. Der Wahlvorstand gab am 30. April 2015 das Wahlergebnis bekannt, wonach bei der Gruppe der Beamten die ersten Bewerber der Liste „DPoIG/BDK" gewählt wurden.

4

Mit am 8. Mai 2015 bei dem Verwaltungsgericht Magdeburg eingegangenen Schriftsatz gleichen Datums hat die Antragstellerin die Wahl sowohl hinsichtlich der Gruppe der Beamten als auch der Gruppe der Arbeitnehmer angefochten und überdies die Feststellung dahingehend begehrt, dass der Beteiligte zu 2. verpflichtet gewesen sei, ihm am 7. Mai 2015 Akteneinsicht zu gewähren. Hinsichtlich dieses Feststellungsantrages haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der mündlichen Anhörung bei dem Verwaltungsgericht für erledigt erklärt; das Verwaltungsgericht hat das Verfahren insoweit eingestellt.

5

Zur Begründung der Wahlanfechtung hat die Antragstellerin - bezogen auf die Gruppe der Beamten - gerügt, dass gemäß § 15 Abs. 3 WO PersVG LSA nach den Grundsätzen der Personenwahl hätte gewählt werden müssen, weil der Wahlvorstand von nur einer gültigen Wahlvorschlagliste ausgegangen sei. Dementsprechend hätte der Stimmzettel gemäß § 28 WO PersVG LSA gestaltet werden müssen; die Aufnahme lediglich der ersten beiden Kandidaten der Wahlvorschlagliste sei nicht korrekt. Der Fehler sei auch geeignet, das Wahlergebnis zu beeinflussen. Zudem habe der Wahlvorstand ihren Wahlvorschlag zu Unrecht als ungültig bewertet, da die Listenvertreterin die überarbeitete Vorschlagsliste fristgerecht eingereicht habe.

6

Die Antragstellerin hat beantragt,

7

die am 28. und 29. April 2015 durchgeführte Wahl der Vertreter der Gruppe der Beamten und des Vertreters der Gruppe der Arbeitnehmer zum Personalrat in dem C. für unwirksam zu erklären.

8

Der Beteiligte zu 1. hat keinen Antrag gestellt.

9

Der Beteiligte zu 2. hat beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

11

Er hat - betreffend die Gruppe der Beamten - im Wesentlichen ausgeführt, dass der Wahlvorstand den Vorschlag zu Recht zurückgewiesen habe, weil die Unterschriftenliste vom Vorschlag getrennt gewesen sei. Der korrigierte Wahlvorschlag sei zudem ein neuer Wahlvorschlag gewesen, da sich ein Bewerber nicht mehr auf dem neuen Vorschlag befunden und der Vorschlag zwei neue Bewerber enthalten habe. § 10 Abs. 5 WO PersVG LSA sehen nur eine Beseitigung von Mängeln vor. Hier liege ein Fall unzulässiger Änderungen i. S. des § 8 Abs. 2 Satz 5 WO PersVG LSA vor. Die durchgeführte Verhältniswahl sei korrekt. § 19 Abs. 3 Satz 2 PersVG LSA stelle darauf ab, ob zum Zeitpunkt des Fristablaufes nur ein Wahlvorschlag vorgelegen habe. Dies sei nicht der Fall gewesen, da zwei Wahlvorschläge eingereicht worden seien. Nachträgliche Änderungen blieben nach § 10 Abs. 5 WO PersVG LSA unberücksichtigt. Vergleichbare Änderungen seien auch für die Rücknahme eines Wahlvorschlages denkbar. Auch für diesen Fall habe der Gesetzgeber keine Personenwahl vorgesehen.

12

Das Verwaltungsgericht hat mit dem - dem Beteiligten zu 2. am 24. Oktober 2015 zugestellten - Beschluss vom 31. August 2015 die am 28. und 29. April 2015 durchgeführte Personalratswahl hinsichtlich der Gruppe der Beamten für ungültig erklärt und den Antrag im Übrigen abgelehnt. Zur Begründung hat es, soweit dem Antrag stattgegeben wurde, im Wesentlichen ausgeführt:

13

Die Antragstellerin sei als in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 PersVG LSA anfechtungsbefugt und die Frist von zwei Wochen ab Bekanntgabe des Wahlergebnisses gewahrt. Die Wahlanfechtung sei hinsichtlich der Gruppe der Beamten begründet, da insoweit die gemäß § 19 Abs. 3 Satz 1 PersVG LSA durchgeführte Listenwahl nicht zulässig gewesen sei. Vielmehr hätte der Wahlvorstand gemäß § 19 Abs. 3 Satz 2 PersVG LSA eine Personenwahl durchführen müssen, da infolge der Zurückweisung des Wahlvorschlages „GdP" unter Zugrundelegung seiner Auffassung nur ein Wahlvorschlag eingereicht gewesen sei.

14

Für die Frage, ob gemäß § 19 Abs. 3 Satz 2 PersVG LSA nur ein Wahlvorschlag eingereicht worden ist oder ob mehrere Vorschläge vorliegen, komme es nicht auf die Anzahl der überhaupt beim Wahlvorstand eingereichten Wahlvorschläge, sondern nur auf die Anzahl der gültigen Wahlvorschläge an. Stehe letztlich nur eine Liste zur Wahl, solle die Personenwahl den Wählern eine Auswahlmöglichkeit verschaffen. Auch wenn neben einem gültigen Wahlvorschlag ein oder mehrere ungültige Wahlvorschläge eingegangen seien, wäre bei der Durchführung einer Verhältniswahl nur eine Liste wählbar, so dass die Wähler keine Auswahlmöglichkeit hätten. Daran ändere eine gemäß § 10 Abs. 5 WO PersVG LSA gesetzte Frist zur Mängelbeseitigung nichts, da erst nach Ablauf der Frist der Wahlvorstand gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 WO LSA die „als gültig anerkannten" Wahlvorschläge bekannt gebe und damit gesichert sei, dass der Wahlvorstand nicht im Ungewissen darüber bleibe, wie viele gültige Wahlvorschläge zu berücksichtigen seien. Der vorliegende Fall, bei dem neben einem gültigen Wahlvorschlag auch ein oder mehrere ungültige Wahlvorschläge eingereicht worden seien, sei daher auch nicht mit dem Fall vergleichbar, bei dem es erst nach Bekanntmachung der Wahlvorschläge zur Rücknahme eines Wahlvorschlages komme.

15

Bei den Regelungen des § 19 Abs. 3 Satz 1 und 2 PersVG LSA über die Durchführung der Verhältnis- und Personenwahl handele es sich um wesentliche Verfahrensvorschriften, denn als tragender Grundsatz des demokratischen Wahlverfahrens solle hiernach die Durchführung der Personenwahl im Falle nur eines zu berücksichtigenden Wahlvorschlages Auswahlmöglichkeiten und Pluralität gewährleisten. Der Verfahrensfehler habe überdies auch das Wahlergebnis beeinflussen können, da im Fall der Durchführung der Personenwahl die Wähler die Möglichkeit gehabt hätten, andere als die ersten Kandidaten aus der Liste zu wählen. Auf etwaige weitere Verstöße gegen Vorschriften über das Wahlverfahren komme es daher nicht mehr entscheidungserheblich an.

16

Hiergegen hat der Beteiligte zu 2. mit am 20. November 2015 bei dem Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt eingegangenen Schriftsatz vom 16. November 2015 Beschwerde eingelegt und diese innerhalb der durch Verfügung des Senatsvorsitzenden auf Antrag bis zum 22. Januar 2016 verlängerten Frist mit Schriftsatz gleichen Datums unter Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen im Wesentlichen wie folgt begründet:

17

Das Verwaltungsgericht gehe unzutreffend davon aus, dass eine Personenwahl durchzuführen gewesen sei. § 19 Abs. 3 Satz 2 PersVG LSA sei vielmehr dahingehend auszulegen, dass jedenfalls in den Fällen des § 10 Abs. 5 WO PersVG LSA auf die eingereichten, nicht die eingereicht gültigen Wahlvorschläge abzustellen sei. § 7 Abs. 2 WO PersVG LSA sehe vor, dass Wahlvorschläge binnen 18 Kalendertagen nach der Bekanntgabe des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen seien. Entscheidungserheblich sei damit, ob § 19 Abs. 3 Satz 2 PersVG LSA an den in § 7 Abs. 2 WO PersVG LSA genannten Zeitpunkt oder an die Bekanntmachung nach§ 13 Abs. 1 WO PersVG LSA anknüpfe. Schon der Normwortlaut stehe der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung entgegen, da er auf die Einreichung eines Wahlvorschlages abstelle, insbesondere unterscheide nicht zwischen gültigen und ungültigen Wahlvorschlägen. Die Regelungssystematik stehe der Auffassung des Verwaltungsgerichtes ebenfalls entgegen. Auf die §§ 7, 10, 13 WO PersVG LSA könne nur zurückgegriffen werden, wenn § 19 Abs. 3 Satz 2 PersVG LSA einen Regelungsspielraum durch Verordnung eröffnete. Die Verordnung verhalte sich hierzu aber nicht. Zudem sehe die Ermächtigung in § 104 PersVG LSA nicht vor, dass eine Verordnung das Gesetz insofern ausgestalten könne.

18

Sinn und Zweck der Norm sprächen gleichfalls gegen die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung. Selbst wenn anzunehmen wäre, dass § 19 Abs. 3 Satz 2 PersVG LSA an gültige Wahlvorschläge anknüpfe, mag dies für die Fälle des § 10 Abs. 2 WO PersVG LSA noch denkbar sein. Ein Wahlvorschlag, der ungültig sei, wäre als nicht existent zu behandeln. Problematisch bleibe, dass der Gesetzeswortlaut an die „Einreichung" anknüpft. Auch im Bereich des § 10 Abs. 2 WO PersVG LSA sei dies problematisch, weil die Rückgabe und Prüfung nach Einreichung erfolge. Eine „Nichtigkeit", also denkbare "Nichteinreichung" kraft Fiktion, kenne das Gesetz nicht. Der Verordnungsgeber nehme in § 10 Abs. 5 WO PersVG LSA an, dass der Wahlvorschlag eingereicht und - aufschiebend bedingt - wirksam sei. § 10 Abs. 5 Satz 2 WO PersVG LSA mag zur Folge haben, dass der Wahlvorschlag nachträglich ungültig werde, gleichwohl werde er als fristgerecht eingereicht behandelt. § 11 Abs. 1 WO PersVG LSA gebe Gegenteiliges nicht her, da der Verordnungsgeber in § 10 Abs. 3 WO PersVG LSA an den gültigen Wahlvorschlag, der Gesetzgeber in § 19 Abs. 3 Satz 2 PersVG LSA aber an die Einreichung anknüpfe. Die WO PersVG LSA beantworte nicht die Frage, ob Personenwahl durchzuführen sei. Die Grundentscheidung werde vielmehr mit § 19 Abs. 3 Satz 2 WO PersVG LSA getroffen. Daher finde stets eine Verhältniswahl statt, wenn mehr als ein Wahlvorschlag zum Zeitpunkt des § 7 Abs. 2 WO PersVG LSA oder des § 11 Abs. 1 WO PersVG LSA eingingen, unabhängig von ihrer Gültigkeit. Auch § 13 WO PersVG LSA führe zu keinem anderen Ergebnis. § 19 Abs. 3 Satz 2 PersVG LSA knüpfe an die bekannt gemachten Wahlvorschläge ebenso wie an die gültigen Wahlvorschläge nicht an. Die hierdurch bedingte Rechtsfolge sei auch nicht mit der Grundentscheidung des Gesetzgebers unvereinbar, denn dieser nehme in Kauf, dass Veränderungen, die nach dem in § 19 Abs. 3 Satz 2 PersVG LSA genannten Zeitpunkt einträten, die Grundentscheidung einer Verhältniswahl nicht in Frage stellten. Es gebe auch keine Pflicht, Personenwahl durchzuführen. Der vorliegende Fall unterscheidet sich, anders als vom Verwaltungsgericht angenommen, nicht von dem Fall, dass eine Liste nachträglich wegfällt. Auch in diesen Fällen werde eine Verhältniswahl durchgeführt. Die durchgeführte Wahl sei nicht wegen einer Abweichung von § 19 Abs. 3 Satz 1 PersVG LSA unwirksam. Da das Wahlverfahren nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchgeführt worden sei, könne ein Verstoß gegen § 19 Abs. 3 S. 1 PersVG LSA nicht vorliegen. Wenn der Zeitpunkt der Einreichung von Wahlvorschlägen maßgeblich sei, könne auch kein Verstoß gegen § 19 Abs. 3 Satz 2 PersVG LSA vorliegen.

19

Das Wahlergebnis habe zudem durch die Durchführung der Wahl nach § 19 Abs. 3 Satz 1 PersVG LSA nicht beeinflusst werden können. Die Reihenfolge bei der Listenaufstellung für diese Wahl auf örtlicher Ebene werde davon beeinflusst, wer nach Auffassung der Listenvertreter die größten Wahlchancen besitze und die Wahlbewerber müssten der Aufnahme auf die Liste und dem Listenplatz zustimmen. Würden sie gewählt, bleibe die Nichtannahmen der Wahl. Auf das vom Verwaltungsgericht maßgeblich thematisierte Auswahlrecht der Wahlberechtigten könne nicht abgestellt werden, da das Wahlrecht naturgemäß seine Grenzen in der Bereitschaft derjenigen finde, zur Wahl anzutreten. Dies unterstellt würde die Neudurchführung der Wahl der Vertreter der Gruppe der Beamten aus der verbliebenen Liste zu keinem anderen Ergebnis führen.

20

Hinzu komme, dass der Antrag der Antragstellerin nicht das eigentliche Rechtsschutzziel darstelle. Sie wende sich gegen die Nichtberücksichtigung ihres Listenvorschlages und nicht dagegen, dass bei einer Personenwahl ein anderes Ergebnis eingetreten oder wahrscheinlich gewesen wäre. Der Umstand, dass die Wahl nicht durch Beschäftigte angefochten worden sei, zeige wie die Beschäftigten den Sachverhalt bewerteten.

21

Der Beteiligte zu 2. beantragt,

22

den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg vom 31. August 2015, soweit dem Antrag stattgegeben wurde, abzuändern und den Antrag auch insoweit ablehnen.

23

Die Antragstellerin beantragt,

24

die Beschwerde zurückzuweisen.

25

Sie verteidigt den erstinstanzlichen Beschluss und verweist zur weiteren Begründung im Wesentlichen auf ihr erstinstanzliches Vorbringen.

26

Der Beteiligte zu 1. stellt keinen Antrag und äußert sich nicht zur Sache.

27

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, insbesondere die darin gewechselten Schriftsätze der Beteiligten mit ihren Anlagen, verwiesen.

II.

28

1. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die am 28. und 29. April 2015 durchgeführte Personalratswahl hinsichtlich der - im Beschwerdeverfahren noch allein streitgegenständlichen - Gruppe der Beamten mit Recht für ungültig erklärt (vgl. § 27 Abs. 6 Satz 1 PersVG LSA).

29

Gemäß § 27 Abs. 1 PersVG LSA können mindestens drei Wahlberechtigte, jede in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft, jeder entsprechend vertretene Berufsverband oder die Leitung der Dienststelle binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, die Wahl beim Verwaltungsgericht anfechten, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.

30

a) Die Antragstellerin ist - was zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist - als in der Dienststelle des Beteiligten zu 1. vertretene Gewerkschaft anfechtungsbefugt. Sie hat die Wahl zudem innerhalb vom zwei Wochen vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet beim zuständigen Verwaltungsgericht angefochten; der Wahlvorstand hat das Wahlergebnis am 30. April 2015 bekannt gegeben und die Antragstellerin bereits am 8. Mai 2015 bei dem Verwaltungsgericht Magdeburg die Wahl angefochten.

31

b) Nach § 27 Abs. 2 PersVG LSA kann die Anfechtung bei Gruppenwahl, wie sie im vorliegenden Fall jeweils für die Gruppe der Beamten und der Arbeitnehmer erfolgt ist, auf die Gruppe beschränkt werden, wenn zu erwarten ist, dass das Wahlergebnis der anderen Gruppe nicht beeinflusst wird. Von Letzterem ist hier auszugehen, weil für Gegenteiliges - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - nichts ersichtlich ist und auch seitens der Beteiligten nichts vorgebracht wird.

32

c) Mit der beschlossenen und durchgeführten Listenwahl für die Gruppe der Beamten ist gegen § 19 Abs. 3 Satz 2 PersVG LSA als eine im Sinne von § 27 Abs. 1 PersVG LSA wesentliche Vorschrift über die Wahlart und damit über das Wahlverfahren verstoßen worden.

33

aa) § 19 Abs. 3 Satz 2 PersVG LSA ist eine wesentliche Vorschrift über das Wahlverfahren (vgl. auch: BayVGH, Beschluss vom 11. April 2006 - 18 P 05.1483 -, juris Rn. 62 zum entsprechenden § 19 Abs. 3 BPersVG, nachfolgend BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2006 - 6 PB 12.06 -, juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 10. Januar 1961 - P OVG 7/60 -, ZBR 1961, 159 = DÖV 1961, 99; Bieler/Plaßmann/Vogel-sang/Schroeder-Printzen, PersVG LSA, Band 1, § 27 Rn. 38). Wesentliche Vorschriften sind alle zwingenden Rechtsvorschriften („Muss“-Vorschriften) über das Wahlrecht, die Wahlart oder des Wahlverfahrens (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 18. April 1978 - 6 P 34.78 -, juris Rn. 18 = BVerwGE 55, 341; Bieler/Plaßmann/Vogelsang/Schroeder-Printzen, a. a. O., § 27 Rn. 21). Bei den Regelungen in § 19 Abs. 3 Satz 1 und 2 PersVG LSA handelt es sich um zwingende Rechtsvorschriften, da hiernach die Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Listenwahl) durchgeführt wird und Personenwahl stattfindet, wenn nur ein Wahlvorschlag eingereicht wird. Sie regeln zwingend die Wahlart als Teil des Wahlverfahrens (Bieler/Plaßmann/Vogel-sang/Schroeder-Printzen, a. a. O., § 27 Rn. 38).

34

bb) Der Wahlvorstand hat mit seinem Beschluss, die Wahlen für die Gruppe der Beamten gemäß § 19 Abs. 3 Satz 1 PersVG LSA nach dem Listenwahlverfahren durchzuführen, und der entsprechenden Durchführung der Wahlen gegen § 19 Abs. 3 Satz 2 PersVG LSA verstoßen. Zwar wird gemäß § 19 Abs. 3 Satz 1 PersVG LSA die Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Listenwahl) durchgeführt; indes findet gemäß § 19 Abs. 3 Satz 2 PersVG LSA Personenwahl statt, wenn nur ein Wahlvorschlag eingereicht wird.

35

So lag der Fall - entgegen der Rechtsauffassung der Beschwerde - hier. Im Sinne von § 19 Abs. 3 Satz 2 PersVG LSA war im gegebenen Fall für die Gruppenwahl der Beamten nur ein Wahlvorschlag, nämlich die Liste „DPoIG/BDK" eingereicht worden. § 19 Abs. 3 Satz 2 PersVG LSA ist dahingehend auszulegen, dass Personenwahl auch dann stattfindet, wenn letztlich nur ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht wird.

36

Der Wortlaut der Norm, der Ausgangspunkt und zugleich Grenze einer jeden Auslegung darstellt, spricht nicht gegen ein solches Verständnis. Nach seinem Wortlaut stellt § 19 Abs. 3 Satz 2 PersVG LSA darauf ab, dass nur ein Wahlvorschlag „eingereicht“ wird, und lässt damit durchaus offen, ob alle tatsächlich eingehenden oder nur die letztendlich zugelassenen, gültigen Vorschläge relevant sein sollen. Ebenso wenig ergibt sich aus der „Regelungssystematik“ des PersVG LSA selbst, dass § 19 Abs. 3 Satz 2 PersVG LSA auch „ungültige“ Wahlvorschläge miteinschließt. Den Bestimmungen des PersVG LSA über die „Wahl und Zusammensetzung des Personalrates“ (§§ 12 bis 24) ist weder als solches noch in ihrer Gesamtschau bzw. ihrem Verhältnis zueinander Entsprechendes zu entnehmen. Im Gegenteil: Nach § 19 Abs. 3 Satz 3 PersVG LSA entscheidet - ebenfalls - die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, d. h. es findet Personenwahl („Mehrheitswahl“) statt, wenn der Personalrat aus nur einem Mitglied besteht oder bei Wahl in getrennten Wahlgängen einer Gruppe nur ein Sitz im Personalrat zu steht (Bieler/Plaßmann/Vogelsang/Schroeder-Printzen, a. a. O., § 19 Rn. 49 f.; Reich, PersVG LSA, 5. Auflage, § 19 Rn. 6 f.). In diesem Fällen ist eine Verhältniswahl ebenso wenig möglich wie in dem vorliegend gegebenen Fall, dass nur ein Wahlvorschlag vorliegt, sei es, dass überhaupt nur ein Wahlvorschlag „eingereicht“ wurde oder lediglich ein Wahlvorschlag für die Durchführung der Wahl verblieben ist. Insofern sprechen zugleich Sinn und Zweck der Regelung des § 19 Abs. 3 Satz 2 PersVG LSA dafür, auf die Anzahl der eingereichten gültigen Wahlvorschläge abzustellen (im Ergebnis ebenso: Bieler/Plaßmann/Vogelsang/Schroeder-Printzen, a. a. O., § 19 Rn. 41, 46 f.; zum entsprechenden § 19 Abs. 3 BPersVG: Ilbertz/Widmaier/Sommer, BPersVG, § 19 Rn. 38; Lorenzen/Etzel/Gerhold/Schlatmann/Rehak/Faber, BPersVG, Band 1, § 19 Rn. 30; Fischer/Goeres, GKÖD, Teil 2, BPersVG, § 19 Rn. 38; Richardi/Dörner/ Weber, BPersVG, 4. Auflage, § 19 Rn. 53; zum entsprechenden § 16 Abs. 1 PersVG NdS: Dembowski/Ladwig/Sellmann, PersVG NdS, Band 1, § 16 Rn. 12). Bei konkurrenzlosen Wahlvorschlägen soll die vorgeschriebene Personenwahl dem Interesse der Wähler an der Einflussnahme auf die Zusammensetzung des Personalrates Vorrang einräumen vor dem Interesse des Listeneinreichers und der von ihm vorgegebenen Reihung (Fischer/Goeres, a. a. O., § 19 Rn. 26, 37).

37

Der vorstehenden Auslegung von § 19 Abs. 3 Satz 2 PersVG LSA stehen keine Regelungen der auf Grund von § 104 PersVG LSA erlassenen WO PersVG LSA entgegen. Vielmehr bestätigen die §§ 11, 13 WO PersVG LSA im Ergebnis das zu § 19 Abs. 3 Satz 2 PersVG LSA gewonnene Auslegungsergebnis dahin, das ungültige Wahlvorschläge aus den „eingereichten“ Vorschlägen ausgeschieden und letztlich als rechtlich nicht existent behandelt werden. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage der Ermächtigungsreichweite des § 104 PersVG LSA stellt sich nach alledem hier nicht in entscheidungserheblicher Weise.

38

d) Eine Berichtigung des Verstoßes gegen § 19 Abs. 3 Satz 2 PersVG LSA ist schließlich hier - naturgemäß - nicht erfolgt (§ 27 Abs. 1 PersVG LSA).

39

e) Es ist auch nicht anzunehmen, dass durch den Verstoß gegen § 19 Abs. 3 Satz 2 PersVG LSA das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte (§ 27 Abs. 1 PersVG LSA). Es genügt die theoretische Möglichkeit der Änderung oder Beeinflussung des Wahlergebnisses (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 8. Oktober 1975 - VII P 15.75 -, PersV 1976, 420), es sei denn, dass sie nach der Lebenserfahrung vernünftigerweise nicht in Betracht kommen kann (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 23. September 1966 - VII P 14.65 -, PersV 1966, 276; Bieler/Plaßmann/Vogelsang/Schroeder-Printzen, a. a. O., § 27 Rn. 24 [m. w. N.]).

40

Liegt - wie im gegebenen Fall - ein Verstoß gegen eine wesentliche Bestimmung des Wahlverfahrens vor, spricht bereits eine Vermutung dafür, dass dadurch das Wahlergebnis geändert oder beeinflusst worden ist bzw. sein kann (Bieler/Plaßmann/Vogel-sang/Schroeder-Printzen, a. a. O., § 27 Rn. 24). Diese Vermutung wird erhärtet und letztlich auch bestätigt durch die unterschiedlichen Regelungen über die Durchführung der Verhältniswahl (Listenwahl) gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 WO PersVG LSA einerseits und die Durchführung der Personenwahl („Mehrheitswahl“) gemäß § 15 Abs. 3 Satz 2 WO PersVG LSA andererseits.

41

Ist nach den Grundsätzen der Personenwahl zu wählen, so wird gemäß § 15 Abs. 3 Satz 2 WO PersVG LSA die Stimme für die zu wählenden einzelnen Bewerber abgegeben. Ist hingegen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu wählen, so kann gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 WO PersVG LSA die Stimme nur für den gesamten Wahlvorschlag (Vorschlagsliste) abgegeben werden und jeder Wähler kann seine Stimme nach § 25 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 WO PersVG LSA nur für den gesamten Wahlvorschlag (Vorschlagsliste) abgeben. Mit anderen Worten: Bei der Personenwahl ist eine Auswahl einzelner bestimmter Bewerber möglich, während dies für den Wähler bei der Verhältniswahl gerade nicht möglich ist, weil gemäß § 26 Abs. 3 WO PersVG LSA die gewählter Vertreter dergestalt zu ermitteln sind, dass innerhalb der Vorschlagslisten die Sitze auf die Bewerber in der Reihenfolge ihrer Benennung (§ 8 Abs. 2 WO PersVG LSA) zu verteilensind. Im Fall des Vorliegens nur einer Liste kann die Personenwahl daher theoretisch zur Wahl von Bewerbern abweichend von ihrer Reihung in der Liste erfolgen. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass nach der Lebenserfahrung vernünftigerweise eine solche von der Reihung abweichende Wahl nicht in Betracht kommen kann; dafür bestehen keinerlei greifbare Anhaltspunkte. Die gegenteilige von der Beschwerde vertretene Ansicht erschöpft sich demgegenüber in bloßen Spekulationen bzw. schlicht vermuteten Annahmen.

42

f) Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes entspricht - entgegen der Annahme der Beschwerde - auch dem Rechtsschutzziel der Antragstellerin und zugleich der gesetzgeberischen Intention des Wahlanfechtungsverfahrens nach § 27 Abs. 1 und 2 PersVG LSA, die Ordnungsmäßigkeit der Bildung von Personalvertretungen sicherzustellen (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 1978 - 6 P 23.78 -, Buchholz 238.3A § 6 BPersVG Nr. 4 = ZBR 1980, 229; siehe zudem: Bieler/Plaßmann/Vogelsang/Schroe-der-Printzen, a. a. O., § 27 Rn. 10).

43

Ist nämlich die Wahl eines Personalrates mit Erfolg angefochten, hat der unverzüglich zu bildende Wahlvorstand Neuwahlen vorzubereiten (vgl. § 28 Abs. 5 PersVG LSA); Entsprechendes gilt nach § 28 Abs. 6 PersVG LSA, wenn - wie vorliegend - die Wahl nur einer Gruppe für ungültig erklärt wird (siehe auch: Bieler/Plaßmann/Vogelsang/Schroeder-Printzen, a. a. O., § 27 Rn. 144 ff.). Mit der Durchführung von Neuwahlen eröffnet sich für die Antragstellerin die Möglichkeit und das vorliegend letztlich auch von ihr verfolgte Ziel, gemäß § 19 Abs. 4 PersVG LSA ihren Wahlvorschlag - ordnungsgemäß - einzureichen, welcher damit zur Wahl stehen wird.

44

2. Einer Kostenentscheidung bedarf es im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nicht.

45

3. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil keiner der in § 78 Abs. 2 PersVG LSA i. V. m. § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Zulassungsgründe vorliegt.


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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72 Grundsatz


(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG 2021 | § 6 Dienststellenaufbau, gemeinsame Dienststellen


(1) Die einer Behörde der Mittelstufe unmittelbar nachgeordnete Behörde bildet mit den ihr nachgeordneten Stellen eine Dienststelle. Dies gilt nicht, soweit die weiter nachgeordneten Stellen im Verwaltungsaufbau nach Aufgabenbereich und Organisation

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG 2021 | § 19 Wahlgrundsätze und Wahlverfahren


(1) Der Personalrat wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. (2) Besteht der Personalrat aus mehr als einer Person, so wählen die Beamtinnen und Beamten sowie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihre Vertreterinnen und Vertreter nach §

Referenzen

(1) Der Personalrat wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt.

(2) Besteht der Personalrat aus mehr als einer Person, so wählen die Beamtinnen und Beamten sowie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihre Vertreterinnen und Vertreter nach § 17 jeweils in getrennten Wahlgängen, es sei denn, dass die wahlberechtigten Angehörigen jeder Gruppe vor der Neuwahl in getrennten geheimen Abstimmungen die gemeinsame Wahl beschließen. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der Stimmen aller Wahlberechtigten jeder Gruppe.

(3) Die Wahl wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchgeführt. Wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht, so findet Personenwahl statt. In Dienststellen, deren Personalrat aus einer Person besteht, wird dieser mit Stimmenmehrheit gewählt. Das Gleiche gilt für Gruppen, denen nur eine Vertreterin oder ein Vertreter im Personalrat zusteht.

(1) Die einer Behörde der Mittelstufe unmittelbar nachgeordnete Behörde bildet mit den ihr nachgeordneten Stellen eine Dienststelle. Dies gilt nicht, soweit die weiter nachgeordneten Stellen im Verwaltungsaufbau nach Aufgabenbereich und Organisation selbstständig sind.

(2) Bei gemeinsamen Dienststellen des Bundes und anderer Körperschaften gelten nur die im Bundesdienst Beschäftigten als zur Dienststelle gehörig.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.