BND-Gesetz - BNDG | § 8 Dateianordnungen
Der Bundesnachrichtendienst hat für jede automatisierte Datei mit personenbezogenen Daten eine Dateianordnung nach § 14 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zu treffen, die der Zustimmung des Bundeskanzleramtes bedarf. § 14 Abs 2 und 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes ist anzuwenden.
Referenzen - Gesetze |
zitiert oder wird zitiert von 6 §§.
wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.
wird zitiert von 1 anderen §§ im .
zitiert 2 §§ in anderen Gesetzen.
zitiert 2 andere §§ aus dem .
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .
(1) Für jede automatisierte Datei beim Bundesamt für Verfassungsschutz nach § 6 oder § 10 sind in einer Dateianordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat bedarf, festzulegen: 1. Bezeichnung der Datei,2. Zweck der Datei,3...